Beschreibung
Artikel 93 der Straßenverkehrsordnung besagt, dass Fahrzeuge, um am Verkehr teilnehmen zu können, einer doppelten Registrierung unterliegen, und zwar
1. dem beim Ministerium für Infrastruktur und Verkehr eingerichteten Nationalen Fahrzeugregister für die Ausstellung der Zulassungsdokumente, d.h. der Zulassungsbescheinigung und des Kennzeichens.
2. dem PRA-Register für die Eintragung von Eigentums-, Nutzungs- und Leasingurkunden.
Ab dem 1. Januar 2020 werden die Daten über das Eigentum und den Rechtsstatus des Fahrzeugs in der Zulassungsbescheinigung, dem Einheitspapier für Fahrzeugregistrierung und -eigentum (DU), gespeichert.
Ab diesem Datum wird für alle bei der PRA zugelassenen (oder zuzulassenden) Fahrzeuge keine Eigentumsbescheinigung mehr ausgestellt (Mopeds, Land- und Arbeitsmaschinen sowie Anhänger mit einer Gesamtmasse von weniger als 3500 kg sind von der Zulassungsbescheinigung ausgeschlossen).
Die neuen Verfahren sehen vor, dass vor dem Druck der endgültigen Zulassungsbescheinigung eine Quittung ausgestellt wird, die alle Daten der Zulassungsbescheinigung "nicht zum Verkehr zugelassen" enthält und auf weißem A4-Papier gedruckt wird. Das Verfahren wird mit der Ausstellung des Einheitspapiers (DU) abgeschlossen, das aus der Zulassungsbescheinigung besteht, in der die Daten über die rechtlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse von Kraftfahrzeugen, Motorrädern und Anhängern, die der Zulassung bei der PRA unterliegen, in der rechten unteren Ecke des vierten Feldes auf der ersten Seite, die fortlaufende PRA-Registernummer, das Datum und die Art der Eigentumsurkunde, etwaige Pfandrechte oder Belastungen des Fahrzeugs und die Anzahl der Blätter, aus denen das DU besteht, eingetragen sind.
Die Ausstellung der endgültigen Zulassungsbescheinigung muss bei den öffentlichen und privaten Zulassungsstellen (Kfz-Zulassungsstellen, ACI oder PRA) beantragt werden; derzeit kann das DMV die endgültige Zulassungsbescheinigung nur dann ausstellen, wenn die technischen Daten einer früheren Zulassungsbescheinigung korrigiert wurden.
Das Verfahren für die Zulassung von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung für Dritte mit beliebiger Gesamtmasse verwendet werden oder für die Güterbeförderung auf eigene Rechnung zugelassen sind, d.h. mit einer Gesamtmasse von mehr als 6.000 kg (Lastkraftwagen/Anhänger, Anhänger oder Sattelanhänger), wird im Folgenden beschrieben.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassungsbescheinigung sind:
für Fahrzeuge auf eigene Rechnung:
- Werkverkehrserlaubnis, die für jedes Kraftfahrzeug mit einer Gesamtmasse von mehr als 6.000 kg erteilt wird und auch für die von ihm gezogenen Anhänger und Sattelauflieger gilt, die demselben Unternehmen zur Verfügung stehen.
für Fahrzeuge, die für die Beförderung von Gütern im Auftrag Dritter eingesetzt werden (sowohl Zugmaschinen als auch Anhänger):
- Ausreichende und regelmäßige Eintragung in das Güterkraftverkehrsregister und/oder in das REN
- Ausreichende und gültige finanzielle Leistungsfähigkeit
- Regelmäßige Zahlung der Jahresgebühr für die Eintragung in das Güterkraftverkehrsregister
Um am Verkehr teilnehmen zu können, müssen Kraftfahrzeuge, Motorräder und Anhänger mit einer Zulassungsbescheinigung und einem Nummernschild mit den Zulassungsdaten ausgestattet sein. Die zuständige Kfz-Zulassungsstelle meldet das Fahrzeug an und stellt die Zulassungsbescheinigung auf den Namen der Person aus, die sich als Eigentümer des Fahrzeugs erklärt, wobei gegebenenfalls auch die Daten des Nießbrauchers oder Leasingnehmers mit Kaufoption (Leasing) oder des Verkäufers mit Eigentumsvorbehalt angegeben werden. Bei Fahrzeugen, die in der Republik Südafrika zulassungspflichtig sind, werden in der Zulassungsbescheinigung die Daten eingetragen, die das Eigentum und den rechtlichen Status des Fahrzeugs bestätigen.