Beschreibung
Nach Artikel 22 des Gesetzes Nr. 241/1990 kann jedermann Dokumente, Daten und Informationen, die sich im Besitz einer öffentlichen Verwaltung befinden und Tätigkeiten von öffentlichem Interesse betreffen, anfordern, sofern die antragstellende Person ein unmittelbares, konkretes und aktuelles Interesse an dem Dokument selbst hat. Das Recht auf Zugang zu Verwaltungsdokumenten (so genannter Dokumentenzugang) ist das Recht auf Einsichtnahme und Anfertigung von Kopien von Verwaltungsdokumenten und wird auf Provinzebene durch Artikel 32 des Provinzialgesetzes 23 vom 30. November 1992 geregelt. Als Verwaltungsdokument gilt jede grafische Darstellung von förmlichen Akten, die von der Provinz erstellt oder von ihr zur Durchführung von Verwaltungstätigkeiten verwendet wird.
Die Modalitäten der Ausübung und die Fälle des Ausschlusses des Rechts auf Zugang zu Verwaltungsdokumenten sind im Dekret des Präsidenten der Provinz vom 5. Juli 2007, Nr. 17-97/Leg, geregelt, wo in Artikel 4 Absatz 2 festgelegt ist, dass die Gegenpartei innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung Einspruch erheben kann.
Für AUSSCHREIBUNGSVERFAHREN ist ein differenziertes Recht auf Zugang vorgesehen. Es ist in Art. 53 des Gesetzesdekrets Nr. 50/2016 vorgesehen, der genau eine besondere, differenzierte Regelung im Vergleich zum Gesetz Nr. 241/1990 vorschreibt.
a) Die Absätze 2 (a) bis (d) und 3 betreffen den Aufschub des Zugangs zu bestimmten Arten von Dokumenten mit Angabe der Frist für diesen Aufschub;
b) Die Absätze 5 und 6, deren Bestimmungen durch die errata corrige vom 15. Juli 2016 und anschließend durch das "korrigierende" Gesetzesdekret Nr. 56/2017 berichtigt wurden, befassen sich dann mit den Hypothesen des Ausschlusses vom Zugang.