Zugang zu Verwaltungsdokumenten / Dokumentenzugang

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Der Zugang zu Dokumenten bezieht sich auf den Zugang von Personen, die ein spezifisches oder berechtigtes Interesse an der Anforderung eines oder mehrerer bereits identifizierter oder identifizierbarer Dokumente haben.

Beschreibung

Nach Artikel 22 des Gesetzes Nr. 241/1990 kann jedermann Dokumente, Daten und Informationen, die sich im Besitz einer öffentlichen Verwaltung befinden und Tätigkeiten von öffentlichem Interesse betreffen, anfordern, sofern die antragstellende Person ein unmittelbares, konkretes und aktuelles Interesse an dem Dokument selbst hat. Das Recht auf Zugang zu Verwaltungsdokumenten (so genannter Dokumentenzugang) ist das Recht auf Einsichtnahme und Anfertigung von Kopien von Verwaltungsdokumenten und wird auf Provinzebene durch Artikel 32 des Provinzialgesetzes 23 vom 30. November 1992 geregelt. Als Verwaltungsdokument gilt jede grafische Darstellung von förmlichen Akten, die von der Provinz erstellt oder von ihr zur Durchführung von Verwaltungstätigkeiten verwendet wird.

Die Modalitäten der Ausübung und die Fälle des Ausschlusses des Rechts auf Zugang zu Verwaltungsdokumenten sind im Dekret des Präsidenten der Provinz vom 5. Juli 2007, Nr. 17-97/Leg, geregelt, wo in Artikel 4 Absatz 2 festgelegt ist, dass die Gegenpartei innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung Einspruch erheben kann.

Für AUSSCHREIBUNGSVERFAHREN ist ein differenziertes Recht auf Zugang vorgesehen. Es ist in Art. 53 des Gesetzesdekrets Nr. 50/2016 vorgesehen, der genau eine besondere, differenzierte Regelung im Vergleich zum Gesetz Nr. 241/1990 vorschreibt.

a) Die Absätze 2 (a) bis (d) und 3 betreffen den Aufschub des Zugangs zu bestimmten Arten von Dokumenten mit Angabe der Frist für diesen Aufschub;

b) Die Absätze 5 und 6, deren Bestimmungen durch die errata corrige vom 15. Juli 2016 und anschließend durch das "korrigierende" Gesetzesdekret Nr. 56/2017 berichtigt wurden, befassen sich dann mit den Hypothesen des Ausschlusses vom Zugang.

So geht es

Ein Antrag auf Zugang zu Verwaltungsdokumenten kann von jeder Privatperson gestellt werden, auch von Personen mit einem öffentlichen oder diffusen Interesse, die ein

  • unmittelbar: d.h. persönlich, die zur Sphäre des Antragstellers und nicht zu anderen gehören muss
  • konkret: Es muss eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und einem von dem Akt oder Dokument betroffenen Lebensbereich bestehen
  • aktuell: bezieht sich auf den Antrag auf Zugang zu Dokumenten
  • die einer rechtlich geschützten Situationentsprechen und mit dem Dokument, zu dem der Zugang beantragt wird, in Verbindung stehen.

Der Antrag auf Zugang zu Verwaltungsdokumenten kann direkt durch den Inhaber des unmittelbaren, konkreten und aktuellen Interesses oder durch einen Vertreter gestellt werden, vorbehaltlich der Angabe der Vertretungsbefugnisse im Antrag.
Gemäß Art. 32 des Provinzgesetzes Nr. 23 von 1992 und Art. 3 des Dekrets des Provinzpräsidenten Nr. 17 von 2007 muss der Antrag durch das Bestehen eines direkten Zusammenhangs zwischen der zu schützenden Rechtslage und dem Dokument, zu dem der Zugang beantragt wird, begründet sein. Eine Begründung des Antrags auf Zugang ist nicht erforderlich, wenn die Person, die den Antrag stellt, der Adressat der endgültigen Maßnahme oder eine Person ist, die von Rechts wegen dem Verfahren beitreten muss.
Es können auch mehrere Dokumente mit demselben Antrag beantragt werden.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Der Antrag auf Zugang muss folgende Angaben enthalten

  • Vorname, Nachname und Anschrift
  • die Angabe der Dokumente, zu denen der Zugang beantragt wird, sowie alle sonstigen für die Identifizierung der Dokumente erforderlichen Informationen
  • erforderlichenfalls die Gründe
  • die Art und Weise, wie der Zugang erfolgen soll (Einsichtnahme, manuelle Abschrift, Anfertigung einer Kopie, gemeinsame Ausübung dieser Vorgänge)
  • die Frage, ob eine beglaubigte Abschrift des Originals ausgestellt werden soll
  • das Datum und die Unterschrift des Antragstellers

Der Antrag ist nicht stempelpflichtig, es sei denn, es wird einebeglaubigte Abschrift des Originals eines Dokuments beantragt. In diesem Fall müssen sowohl der Antrag als auch die ausgestellte beglaubigte Kopie mit einem Steuerstempel versehen werden.

Verfahren zur Einreichung und Weiterleitung des Antrags auf Zugang zu Verwaltungsdokumenten
Der Antrag ist bei derjenigen Stelle der Provinz einzureichen, die das Dokument erstellt oder für die Ausübung der Verwaltungstätigkeit verwendet hat.
Der Antrag kann bei der zuständigen Struktur eingereicht werden durch:

  1. per elektronischer Post oder per Einschreiben
  2. persönliche Übergabe;
  3. per Post.

Die Kontaktdaten aller Ämter der Provinzverwaltung sind im Leitfaden für Ämter zu finden.
Die Verwaltung kann innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang des Antrags auf Zugang (außer im Falle einer Fristverlängerung zum Schutz der Betroffenen) entscheiden, ob der Zugang ganz oder teilweise gewährt, abgelehnt oder aufgeschoben wird. Läuft die Frist von dreißig Tagen ab, ohne dass die Verwaltung geantwortet hat, so gilt der Antrag als abgelehnt.

Wenn der Antrag nicht ordnungsgemäß oder unvollständig ist, gibt die Verwaltung dem Antragsteller die Möglichkeit, ihn zu berichtigen. Der Antrag auf Regularisierung setzt die dreißigtägige Frist aus, über die die Provinz in dieser Angelegenheit entscheiden kann. Die Aussetzung gilt ab dem Tag der Absendung des Regularisierungsantrags bis zum Eingang des Antrags oder in jedem Fall bis zum Ablauf der Frist, die für die Regularisierung des Antrags festgelegt wurde.

Formulare

Zeiten und Fristen

30 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Ab dem Datum des Eingangs des Antrags

Mögliche Ergebnisse:

Annahme
Die Empfangsbestätigung wird dem Antragsteller in geeigneter Form mitgeteilt und muss folgende Angaben enthalten

  • die Stelle, bei der die Dokumente eingesehen werden können
  • die Öffnungszeiten für die Öffentlichkeit
  • die Frist von 40 Tagen, innerhalb derer das Recht auf Zugang ausgeübt werden muss

Teilweise Zulassung (oder Einschränkung des Zugangs)
Die Provinz gewährt durch eine mit Gründen versehene Entscheidung den Zugang nur zu einem oder mehreren Teilen des Dokuments, das Gegenstand des Antrags ist, und nicht zum gesamten Dokument.

Aufschiebung
Die Provinz verweigert mit einer mit Gründen versehenen Entscheidung den Zugang für einen bestimmten Zeitraum - der in der Antwort auf den Antrag angegeben wird - im Falle von Dokumenten, deren Kenntnis die Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen verhindern oder ernsthaft behindern kann. In der Maßnahme wird der Zeitpunkt genannt, ab dem der Zugang zu den beantragten Dokumenten gewährt werden kann, sowie die Rechtsmittel, die gegen die Verweigerung eingelegt werden können.

Ablehnung
Die Provinz verweigert mit einer begründeten Entscheidung den Zugang gemäß Artikel 32 bis Absatz 1 des Provinzialgesetzes Nr. 23 von 1992. In der Maßnahme sind auch die Rechtsmittel angegeben, die gegen die Verweigerung eingelegt werden können.

Rechtsbehelfe
Gegen die (ausdrückliche oder stillschweigende) Verweigerung, aber auch gegen die Aufschiebung des Zugangs kann der Antragsteller einen gerichtlichen Rechtsbehelf beim Regionalen Verwaltungsgericht von Trient oder einen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelf beim Provinzialrat einlegen. Alternativ dazu kann innerhalb von dreißig Tagen nach der Verweigerung oder Aufschiebung auch ein Antrag auf Überprüfung beim Bürgerbeauftragten gestellt werden.

Kosten

Kosten für die Vervielfältigung von Unterlagen, falls zutreffend
KOSTENLOS

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Principi per la democratizzazione, la semplificazione e la partecipazione all'azione amministrativa provinciale e norme in materia di procedimento amministrativo

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Regolamento per la disciplina delle modalità di esercizio e dei casi di esclusione del diritto di accesso ai documenti amministrativi

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Kontakt

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 10.06.2025 08:22

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