Hervorgehobenes
Das gebundene Vermögen kann im Falle einer Erbschaft gemäß Artikel 13 des Gesetzesdekrets Nr. 346 vom 31. Oktober 1990 vom Nachlassvermögen ausgeschlossen werden.
Das gebundene Vermögen kann im Falle einer Schenkung gemäß den Artikeln 13 und 59 des Decreto Legislativo Nr. 346 vom 31. Oktober 1990 zu einem festen Satz der Registersteuer unterworfen werden.
Im Falle eines unbelasteten Vermögenswertes kann der Steuerbetrag bei Eintritt des Erbfalls oder zum Zeitpunkt der Schenkungsurkunde gemäß den Artikeln 13 und 25 des Decreto Legislativo Nr. 346 vom 31. Oktober 1990 proportional auf fünfzig Prozent seines Wertes reduziert werden.