Beschreibung
Artikel 93 der Straßenverkehrsordnung besagt, dass Fahrzeuge, um am Verkehr teilnehmen zu können, einer doppelten Registrierung unterliegen, und zwar
1. dem beim Ministerium für Infrastruktur und Verkehr eingerichteten Nationalen Fahrzeugregister für die Ausstellung der Zulassungsdokumente, d.h. der Zulassungsbescheinigung und des Kennzeichens.
2. dem PRA-Register für die Eintragung von Eigentums-, Nutzungs- und Leasingurkunden.
Ab dem 1. Januar 2020 werden die Daten über das Eigentum und den Rechtsstatus des Fahrzeugs in der Zulassungsbescheinigung, dem Einheitspapier für Fahrzeugregistrierung und -besitz (DU), gespeichert.
Ab diesem Datum wird für alle bei der PRA zugelassenen (oder zuzulassenden) Fahrzeuge keine Eigentumsbescheinigung mehr ausgestellt (Mopeds, Land- und Arbeitsmaschinen sowie Anhänger mit einer Gesamtmasse von weniger als 3500 kg sind von der Zulassungsbescheinigung ausgeschlossen).
Die neuen Verfahren sehen vor, dass vor dem Druck der endgültigen Zulassungsbescheinigung eine Quittung ausgestellt wird, die alle Daten der Zulassungsbescheinigung "nicht zum Verkehr zugelassen" enthält und auf weißem A4-Papier gedruckt wird. Das Verfahren wird mit der Ausstellung des Einheitspapiers (DU) abgeschlossen, das aus der Zulassungsbescheinigung besteht, in der die Daten über die rechtlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse von Kraftfahrzeugen, Motorrädern und Anhängern, die der Zulassung bei der PRA unterliegen, in der rechten unteren Ecke des vierten Feldes auf der ersten Seite, die fortlaufende PRA-Registernummer, das Datum und die Art der Eigentumsurkunde, etwaige Pfandrechte oder Belastungen des Fahrzeugs und die Anzahl der Blätter, aus denen das DU besteht, eingetragen sind.
Die Ausstellung der endgültigen Zulassungsbescheinigung muss bei den öffentlichen und privaten Zulassungsstellen (ACI oder PRA) beantragt werden; derzeit kann das DMV die endgültige Zulassungsbescheinigung nur ausstellen, wenn die technischen Daten einer früheren Zulassungsbescheinigung korrigiert wurden.
Das Verfahren für die Zulassung von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung für Dritte mit beliebiger Gesamtmasse verwendet werden oder für die Güterbeförderung auf eigene Rechnung zugelassen sind, d.h. mit einer Gesamtmasse von mehr als 6.000 kg (Lastkraftwagen/Anhänger, Anhänger oder Sattelauflieger), wird im Folgenden beschrieben.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassungsbescheinigung sind:
für Fahrzeuge auf eigene Rechnung:
- Werkverkehrserlaubnis, die für jedes Kraftfahrzeug mit einer Gesamtmasse von mehr als 6.000 kg erteilt wird und auch für die von ihm gezogenen Anhänger und Sattelauflieger gilt, die demselben Unternehmen zur Verfügung stehen.
für Fahrzeuge, die für die Beförderung von Gütern im Auftrag Dritter eingesetzt werden (sowohl Zugmaschinen als auch Anhänger):
- Ausreichende und regelmäßige Eintragung in das Güterkraftverkehrsregister und/oder in das REN
- Ausreichende und gültige finanzielle Leistungsfähigkeit
- Regelmäßige Zahlung der Jahresgebühr für die Eintragung in das Güterkraftverkehrsregister
In diesem besonderen Fall muss der Betroffene nach Verlust, Diebstahl oder Zerstörung des vorderen und/oder hinteren Kennzeichens innerhalb von 48 Stunden eine Anzeige bei einer Polizeibehörde (Carabinieri, Staatspolizei usw., die eine Quittung ausstellt) einreichen und bei der Behörde für Fahrer- und Fahrzeugzulassung (Motorizzazione Civile) eine erneute Zulassung beantragen. Fünfzehn Tage nach dem Tag, an dem die Anzeige erstattet wurde, ohne dass die Nummernschilder gefunden wurden, muss der Betroffene die Wiederzulassung des Fahrzeugs und die Erneuerung seiner Zulassung bei der PRA beantragen.
Eine Neuzulassung ist auch fällig, wenn die Nummernschilder beschädigt sind, und führt zur Ausgabe neuer Nummernschilder und einer Quittung zur Vorbereitung des DU.
Die DU wird nach einem ähnlichen Verfahren wie bei der Erstzulassung von Fahrzeugen ausgestellt, wobei jedoch andere Unterlagen erforderlich sind, wie im folgenden Absatz beschrieben.