- Formular Nr. 004467 (SCIA für Neueröffnung)
- Formular Nr. 004468 (SCIA für Änderungen)
- Vordruck Nr. 004473 (DICH2)
Nur vorzulegen, wenn der Inhaber den letzten Punkt der Erklärung in der SCIA nicht ausfüllt (den Punkt nach der Tabelle mit den Namen der Gesellschafter).
Von jedem Gesellschafter ausgefüllte Erklärung anstelle der Bescheinigung und der eidesstattlichen Versicherung, zusammen mit einer Fotokopie eines Ausweises des Unterzeichners. Handelt es sich um einen Nicht-EU-Bürger, ist außerdem eine Fotokopie eines gültigen Aufenthaltstitels vorzulegen.
- Formular Nr. 004474 (DICH3)
Nur vorzulegen, wenn der Eigentümer die verantwortliche Person benennt und dies in der SCIA angibt.
Von derverantwortlichen Person ausgefüllte Erklärung anstelle der Bescheinigung und der eidesstattlichen Erklärung, zusammen mit einer Fotokopie eines Ausweises des Unterzeichners. Handelt es sich um einen Nicht-EU-Bürger, ist außerdem eine Fotokopie eines gültigen Aufenthaltstitels vorzulegen.
In den Erklärungen müssen alle Vorstrafen angegeben werden, einschließlich derjenigen
- die die Ausübung der Tätigkeit nicht behindern;
- die sich nicht aus dem Strafregisterauszug ergeben, der dem Betreffenden gemäß dem Präsidialerlass 313/2002 ausgestellt wurde;
- in Anwendung von Artikel 444 der Strafprozessordnung (Anwendung der Strafe auf Antrag der Parteien);
- strafrechtliche Verurteilungsbeschlüsse.
- Fotokopie des vom Eigentümer unterzeichneten Lageplans der Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit ausgeübt wird (Laden und/oder eventueller Ausstellungsort), mit Angabe der Identifikationsdaten des Ortes (erforderlich bei Verlegung der Tätigkeit, Vergrößerung/Verkleinerung der für die Tätigkeit vorgesehenen Fläche);
- Register gemäß Artikel 128 des konsolidierten Gesetzes über die öffentliche Sicherheit, das auch in computergestützter Form geführt werden kann, für den Vermerk gemäß Artikel 16 des konsolidierten Gesetzes über die öffentliche Sicherheit.
- Nachweis über die Zahlung der staatlichen Konzessionsabgabe auf dem c.c.p. 8003, ausgestellt auf "Agenzia delle Entrate - Ufficio di Roma 2 - Tasse di Concessione Governative" gemäß dem geltenden Gesetz (Gesetzesdekret Nr. 7 vom 31. Januar 2005):
404,00 € für Hersteller von Wertgegenständen (einschließlich der für die Herstellung geeigneten Werkstätten);
270,00 € für Händler und Makler von Wertgegenständen sowie für ausländische Hersteller und Händler, die beabsichtigen, auf dem Staatsgebiet mit von ihnen eingeführten Wertgegenständen zu handeln (der Betrag wird bei der Eröffnung einer Zweigstelle nicht fällig)
81,00 € für Agenten, Vertreter, Handelsreisende und Verkäufer ausländischer Hersteller, Kaufleute und Händler, die im Staat mit Wertgegenständen handeln
202,00 € für Hersteller und Händler von Artikeln mit Beschlägen oder Verzierungen aus Edelmetallen.
NB. Die Gebühr ist nicht für die Eröffnung von Zweigniederlassungen zu entrichten.
Dem Antrag sind nur die oben aufgeführten, für den Antrag relevanten Unterlagen beizufügen.
Die Ersatzanmeldungen werden stichprobenweise kontrolliert und in allen Fällen, in denen begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt der Anmeldungen bestehen oder Elemente zutage treten, die auf die Unbestimmtheit des beschriebenen Sachverhalts hindeuten, stichprobenartig kontrolliert.