Beschreibung
Ein Bergführer im Mittelgebirge ist eine Person, die von Berufs wegen folgende Tätigkeiten ausübt, auch wenn diese nicht ausschließlich und nicht ständig ausgeübt werden
a) Begleitung von Personen bei Wanderungen im Gebirge, auf Wegen und in Gebieten von besonderem naturalistischem Wert, mit Ausnahme von schneebedecktem Gelände und solchen, die den Einsatz der vier Gliedmaßen und der entsprechenden Bergsteigertechniken und -materialien wie Seil, Eispickel und Steigeisen erfordern, sowie Vermittlung von kognitiven Elementen und Informationen über die durchquerten Orte
b) Begleitung von Personen bei der Besichtigung von naturalistischen und ethnologischen Umgebungen oder Strukturen.
Der Beruf des Mittelgebirgsführers wird in zwei Klassen unterteilt
- Mittelgebirgsbegleiter, ohne Höhenbegrenzung;
- Gebietsführer, bis zu einer Höhe von 1.800 m (ohne Höhenbegrenzung für die Begleitung von Personen beim Besuch von naturalistischen und ethnologischen Umgebungen oder Strukturen).
Die Qualifikation zur Ausübung des Berufs des Bergführers wird durch das Bestehen eines Auswahltests, die Teilnahme an einem Ausbildungskurs und das Bestehen der entsprechenden Prüfungen erworben. Der Lehrgang zur Erlangung der Qualifikation gliedert sich in die folgenden Phasen:
1) Eignungstests: Die Eignungstests werden durch eine vom Provinzialrat durch Beschluss genehmigte Bekanntmachung angekündigt und bestehen aus: technisch-praktischen Prüfungen, die darauf abzielen, die technischen Fähigkeiten und die Eignung des Bewerbers für die Ausübung der spezifischen Tätigkeit des Berufs des Bergführers/Bergführer festzustellen; einer schriftlichen Prüfung, die aus Fragen mit kurzen oder mehreren Antworten besteht und die folgenden Themen umfasst 1) Tourismus, unter besonderer Berücksichtigung der Tourismusgesetzgebung der Provinz Trient; 2) Geographie und Umwelt der Provinz Trient; 3) Lokalgeschichte; 4) Flora und Fauna im Gebiet der Provinz Trient; 5) Meteorologie und Topographie; 6) Erste Hilfe.
Die Bewerbung muss für die Eignungsprüfung eingereicht werden, die der vom Provinzialrat genehmigten Bekanntmachung über die Auswahl der Bergführer beigefügt ist.
Die Bewerbung ist ausschließlich online über die entsprechende digitale Plattform einzureichen, wobei der Bewerber mit SPID, CIE, CPS/CNS authentifiziert werden muss.
2) AUSBILDUNGSKURSE: Die Ausbildungskurse zur Erlangung der Qualifikation, zu denen man durch das Bestehen des Eignungstests Zugang erhält, werden von der Bergführerschule der Provinz Trient organisiert und geleitet und sind unterteilt in technisch-praktische Aktivitäten, die darauf abzielen, die technischen Fertigkeiten für das Vorgehen im Gebirge zu entwickeln, und didaktische Aktivitäten, die Lektionen und Übungen zu den Methoden der Begleitung und des Gruppenmanagements bei Wanderaktivitäten umfassen; theoretische Aktivitäten zu Themen, die mit dem Beruf des Bergführers zusammenhängen, die darauf abzielen, sowohl spezifische Kenntnisse über die Bergwelt als auch Kenntnisse für Erste-Hilfe-Maßnahmen zu erwerben. Die Kurse umfassen sowohl Unterricht im Klassenzimmer als auch Übungen in den Bergen und haben eine Gesamtdauer von mindestens 200 Stunden.
3) BEWERTUNGSPRÜFUNG: AmEnde des Kurses legt der Kandidat die entsprechende Prüfung über die unterrichteten Themen ab. Die Prüfungen am Ende des Kurses werden von einer speziellen, vom Provinzialrat ernannten Kommission durchgeführt.
4) EINTRAGUNG IN DIE BESONDERE LISTE DER BERGFÜHRER/BERGSTEIGER, die von der Bergführerschule der Provinz Trient geführt wird (Sonderliste), die unter der Aufsicht des Tourismusdienstes der Autonomen Provinz Trient geführt wird und in zwei Abschnitte unterteilt ist:
- Spezialliste der Gebietsführer
- Spezialliste der mittleren Bergführer.
Beschränkungen
Die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf werden von Zeit zu Zeit in der vom Provinzialrat durch Beschluss genehmigten Bekanntmachung festgelegt, mit der das Auswahlverfahren für Bergführer angekündigt wird
Um an der Auswahl teilnehmen zu können, muss man in jedem Fall folgende Voraussetzungen erfüllen
- Sekundarschulabschluss; für die Anerkennung von Abschlüssen, die in anderen Staaten erworben wurden, gelten die jeweils gültigen Bestimmungen
- psychophysische Eignung, die durch ein entsprechendes ärztliches Attest bescheinigt wird
- nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sein, die ein - auch vorübergehendes - Berufsverbot nach sich zieht, es sei denn, es hat eine Rehabilitierung stattgefunden
- Sie müssen volljährig sein.