Auf der Grundlage der in dem Formular enthaltenen Daten beurteilt die für die Konzessionen zur Wasserableitung zuständige Dienststelle, ob der Inhaber der Wasserableitung verpflichtet ist, ein Urteil über die Eignung zur Nutzung des Wassers zu erwerben, insbesondere zum Zeitpunkt der Erneuerung der Konzession.
Die Dienststelle stuft die Ableitung in eine der folgenden Kategorien ein
a) ausschließliche Nutzung für den Eigenverbrauch im familiären Bereich (häusliche Nutzung oder hygienische Nutzung und gleichgestellte Nutzung); es können auch mehrere konzessionsgleiche familiäre Bereiche betroffen sein, jedoch in jedem Fall nicht mehr als die in Buchstabe c) angegebene Anzahl von Personen insgesamt
b) Trinkwassernutzung mit der Möglichkeit der Wasserabgabe an Dritte;
c) Trinkwassernutzung ohne die Möglichkeit der Wasserabgabe an Dritte, aber mit einer Anzahl von mindestens 50 Personen (private Aquädukte, aber von öffentlichem Interesse), was bedeutet, dass auf der Grundlage dieser Parameter die täglich entnommene Menge mindestens 10 m3/Tag beträgt; diese Ableitungen wurden durch den Beschluss der Diputación Foral Nr. 229 vom 15/02/2013 als "private Aquädukte, aber von öffentlichem Interesse" definiert.
In den Fällen b) und c) muss ein Urteil über die Eignung des Wassers eingeholt werden, wobei die Probenahme am Ort der Entnahme auf Antrag bei der Azienda Sanitaria Universitaria Integrata del Trentino - U.O. Unità Operativa Igiene degli Alimenti e Nutrizione durchgeführt werden muss.
Link: https://www.apss.tn.it/Azienda/Unita-operative-e-strutture-organizzative/Unita-operativa-igiene-degli-alimenti-e-nutrizione
Das Urteil über die Gebrauchstauglichkeit wird nach einer Inspektion durch das Personal der zuständigen Struktur mit Probenahme und anschließender Laboranalyse des entnommenen Wassers ausgestellt; für die Tätigkeit ist eine Pauschale zu entrichten.
Eine Kopie des Gebrauchstauglichkeitsurteils ist der zuständigen Dienststelle für Wasserentnahmekonzessionen im Rahmen des Konzessionsverfahrens für die Wasserentnahme zu übermitteln.
Wenn die Nutzung der Wasserentnahmekonzession als "häusliche Nutzung" oder "hygienische und gleichgestellte Nutzung" (Buchstabe a) eingestuft wird, ist der Inhaber nicht verpflichtet, das Eignungsurteil einzuholen, und die Konzession wird bei der Erneuerung von Amts wegen in der entsprechenden Art neu festgelegt, wobei die maximale Durchflussmenge auf einen Wert von höchstens 0,5 l/s reduziert wird.
Für die unter Buchstabe c) genannten Ableitungen ist die Gesamtzahl der versorgten Personen von den Inhabern mit Hilfe des Modells S-POT (Abschnitt C) anzugeben.
Falls das Gebäude oder das Gebiet, das von der derzeit als "Trinkwassernutzung" eingestuften Nutzung versorgt wird, auch von der öffentlichen Trinkwasserversorgung erreicht wird, kann die Erneuerung der Konzession für diese Nutzung nicht erteilt werden. Es kann die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, die eigenständige Konzession für die häusliche Nutzung beizubehalten, die über ein System ohne hydraulischen Berührungspunkt mit dem an das öffentliche Trinkwassernetz angeschlossenen hydraulischen System ausgeübt wird.