Beschreibung
Der gewerbliche Güterkraftverkehr zwischen EU- und EWR-Staaten (aber auch mit der Schweiz und dem Vereinigten Königreich) basiert auf einem gemeinschaftlichen Lizenzsystem.
Die Gemeinschaftslizenz lässt den gewerblichen Güterkraftverkehr auf dem EU-Markt zu und erlaubt auch
- erlaubt die Beförderung von Gütern zwischen EU- oder EWR-Staaten (aber auch mit der Schweiz und dem Vereinigten Königreich) ohne Einschränkung;
- ist für nicht-befreite Transporte erforderlich;
- unterliegt keinen Quoten und kann jedem im Register/REN eingetragenen Unternehmen erteilt werden, das die Anforderungen erfüllt;
- hat eine Laufzeit von fünf Jahren und ist verlängerbar
- ist nicht übertragbar;
- wird in einem einzigen Original für italienische Spediteure von MIMS - Abteilung für nachhaltige Mobilität - GD für Straßenverkehr und Intermodalität - Abteilung 4 - ausgestellt/verlängert.
Das Transportunternehmen bewahrt die Gemeinschaftslizenz an seinem Firmensitz auf, muss aber die beglaubigten Kopien, die in den Fahrzeugen mitgeführt werden müssen, bei der zuständigen Motorizzazione (Zulassungsstelle für Kraftfahrzeuge) am Firmensitz anfordern.
BEGLAUBIGTE KOPIE DER GEMEINSCHAFTSLIZENZ FÜR DEN GÜTERKRAFTVERKEHR
Die Gemeinschaftslizenz wird in einem einzigen Original ausgestellt, daher müssen die Güterkraftverkehrsunternehmen für den Verkehr von Fahrzeugen eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz für jedes verfügbare Fahrzeug, dessen technisch zulässiges Gesamtgewicht einschließlich der Anhänger 2,5 Tonnen übersteigt (ausgenommen Ausnahmen), beim Straßenverkehrsamt der Provinz beantragen, in der das Unternehmen niedergelassen ist (auch für den Fall, dass das Unternehmen Niederlassungen hat).
Im Falle einer Ersetzung der Gemeinschaftslizenz aufgrund einer Erneuerung oder Änderung müssen die beglaubigten Kopien angefordert werden.
Die beglaubigten Kopien werden für Fahrzeuge ausgestellt, die dem Unternehmen zur Verfügung stehen als:
- Eigentum;
- Kauf mit Eigentumsvorbehalt
- Leasing;
- Nießbrauch;
- Miete (Vermietung ohne Fahrer).
AUSNAHMEN VON DER ZULASSUNGSPFLICHT GEMEINSCHAFT
Die folgenden Arten der Güterbeförderung (sowie Leerfahrten) können ohne Lizenz durchgeführt werden
(a) die Beförderung von Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes
b) die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen;
(c) ab dem 21. Mai 2022 die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren technisch zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhängern 2,5 Tonnen nicht überschreitet;
(d) die Beförderung von Arzneimitteln, Geräten, Ausrüstungen und anderen Gegenständen, die für die medizinische Versorgung im Rahmen der Soforthilfe, insbesondere bei Naturkatastrophen und humanitärer Hilfe, erforderlich sind
(e) die Beförderung von Gütern im Werkverkehr, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind
(I) die beförderten Güter sind Eigentum der Güterkraftverkehrsunternehmer oder wurden von ihnen verkauft, gekauft, geschenkt oder vermietet, hergestellt, gewonnen, verarbeitet oder instand gesetzt
(II) der Zweck der Beförderung besteht darin, die Güter zum Betriebsgelände des Güterkraftverkehrsunternehmers zu befördern oder sie von dort aus zu versenden oder sie für den Bedarf des Güterkraftverkehrsunternehmers auf dessen Betriebsgelände oder von dort weg zu befördern
(III) die für diese Beförderung eingesetzten Fahrzeuge werden von Personal geführt, das beim Güterkraftverkehrsunternehmer beschäftigt ist oder ihm aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt wird
(IV) die Fahrzeuge, mit denen die Güter befördert werden, sind Eigentum des Güterkraftverkehrsunternehmers, wurden von ihm auf Kredit gekauft oder gemietet
(V) diese Beförderung ist nur eine Nebentätigkeit im Rahmen der Gesamttätigkeit des Güterkraftverkehrsunternehmers;
(f) die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 40 km/h nicht überschreitet.
Um eine Gemeinschaftslizenz beim Ministerium für Infrastruktur und Verkehr zu beantragen , klicken Sie hier.