Beschreibung
Die Eintragung wird ausgesetzt, wenn:
- ein Konkursverfahren läuft und ein Einspruchsverfahren gegen das Konkursurteil anhängig ist;
- die Zahlung der jährlichen Eintragungsgebühr trotz Mahnung durch den Provinzialausschuss für das Register nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist erfolgt ist
- die Tätigkeit aus irgendeinem Grund unterbrochen wurde (freiwillige Aussetzung).
Die Aussetzung darf nicht länger als zwei Jahre dauern.
Das Unternehmen wird aus dem Register gelöscht
- wenn die Löschung von ihr beantragt wird;
- wenn es seine Tätigkeit tatsächlich eingestellt hat;
- im Falle einer Gesellschaft, wenn sie aufgelöst wurde
- wenn die zweijährige Sperrfrist abgelaufen ist und die Tätigkeit nicht wieder aufgenommen wurde;
- wenn er durch ein rechtskräftiges Urteil für insolvent erklärt wurde;
- wenn die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf (guter Leumund, berufliche Eignung, finanzielle Leistungsfähigkeit, Niederlassung) nicht mehr gegeben sind.
Mit Ausnahme des Falles der Aussetzung oder der freiwilligen Löschung muss die Provinzverwaltung vor dem Erlass der Maßnahme das in Artikel 24 des Gesetzes Nr. 298/1974 vorgesehene vorsorgliche Verfahren durchführen und dem Unternehmen eine Frist von mindestens dreißig Tagen einräumen, um etwaige Abzüge geltend zu machen oder, wenn es dies beantragt, persönlich über einen Rechtsvertreter in das Verfahren einzugreifen.
Beabsichtigt ein Güterkraftverkehrsunternehmen, das freiwillig aus dem Register und/oder dem REN gestrichen wurde, seine Tätigkeit vor Ablauf der Sperrfrist wieder aufzunehmen, muss es die im Abschnitt "Einzureichende Unterlagen" genannten Unterlagen vorlegen.