Dieser Inhalt wurde mit einem automatischen Übersetzungstool übersetzt: Der Text kann ungenaue Informationen enthalten.

Waren - c/Dritte - Änderungen und Mitteilungen an das Register

  • Aktiv

Wann sind Änderungen im Register der gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmer zu melden?

Beschreibung

Änderungen des Registers werden von Amts wegen oder nach Mitteilung durch die Betroffenen vorgenommen.

Die im Register eingetragenen Unternehmen sind verpflichtet, dem zuständigen Sekretariat des Registers der Güterkraftverkehrsunternehmen für Dritte folgende Tatsachen mitzuteilen

  • jede Tatsache, die den Verlust oder die Änderung der Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit, die Professionalität und die Niederlassung zur Folge hat;
  • Tod des Transportleiters;
  • jede Änderung in der Unternehmensstruktur, die sich auf die Eintragung auswirken kann;
  • Kauf oder Verkauf der Fahrzeuge, mit denen sie Transporttätigkeiten ausüben.

Die im Register/REN eingetragenen Unternehmen sind verpflichtet, jeden Umstand mitzuteilen, der den Verlust oder die Änderung der Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit, der fachlichen Eignung und der Niederlassung zur Folge hat.

Änderung der finanziellen Leistungsfähigkeit: Das Unternehmen muss jedes Jahr nachweisen, dass es über ein Nettovermögen von mindestens 9.000 € verfügt, wenn nur ein Fahrzeug vorhanden ist, zuzüglich 5.000 € für jedes weitere Fahrzeug, das für die Berechnung der nachzuweisenden finanziellen Leistungsfähigkeit herangezogen wird, wobei nur Fahrzeuge (keine Anhänger) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 1,5 Tonnen berücksichtigt werden müssen.

Der Nachweis muss erbracht werden durch

  1. eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers (Buchhalters);
  2. eine Bescheinigung einer oder mehrerer Banken, Versicherungsgesellschaften oder Finanzintermediäre, die in deren jeweiligen Registern eingetragen sind (siehe "Formulare");
  3. eine von einer Versicherungsgesellschaft ausgestellte Bescheinigung über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung (RCP), die nur für "neue" Güterkraftverkehrsunternehmen gilt und auf die ersten zwei Jahre der Eintragung beschränkt ist (Formulare siehe "Arten der Eintragung in das Register");

Die Mitteilung über den Verlust bzw. die Verringerung der Anforderung muss innerhalb von fünfzehn Tagen nach Kenntnisnahme schriftlich erfolgen. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung, den Wegfall von Anforderungen mitzuteilen, wird mit einer Geldstrafe geahndet, die je nach Fall zwischen einem Mindestbetrag von 1.549,37 € und einem Höchstbetrag von 15.493,71 € liegt.

Wechsel des Verkehrsleiters:

Die fachliche Eignung wird mit der Eintragung in das Register und in das REN nachgewiesen und muss für die gesamte Dauer der Eintragung bestehen bleiben. Jedes Unternehmen ist verpflichtet, innerhalb von dreißig Tagen alle Änderungen in Bezug auf den Verkehrsleiter mitzuteilen (z. B. Ablösung, Wechsel der Funktion innerhalb des Unternehmens, Änderung der Art der Bescheinigung, Tod, Verschwinden usw.).

Fällt die Verpflichtung weg, muss das Unternehmen dies der zuständigen Behörde innerhalb von dreißig Tagen mitteilen, um die in den Artikeln 13 und 19 Absatz 4 der Gesetzesverordnung Nr. 395/2000 vorgesehenen Sanktionen zu vermeiden: Streichung aus dem Register und eine Geldstrafe zwischen 2.582 € und 7.746 €.
Wird der Verkehrsleiter nicht innerhalb von zwei Monaten nach der vorgenannten Mitteilung ersetzt (und damit die berufliche Eignung wiederhergestellt), wird die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers widerrufen und das Unternehmen aus dem Register und aus dem REN gestrichen.

Benachrichtigung über den Tod des Verkehrsleiters

Im Falle des Todes, des Verschwindens, der körperlichen Unfähigkeit, des Verlusts oder der verminderten Handlungsfähigkeit des Verkehrsleiters ist das Unternehmen verpflichtet, die zuständige Behörde (Straßengüterverkehrsregister der Provinz Trient) innerhalb von dreißig Tagen nach Eintritt des Ereignisses zu benachrichtigen. Ernennt das Unternehmen innerhalb der folgenden sechs Monate keinen neuen Verkehrsleiter, der ehrenhaft und fachlich geeignet ist, widerruft die zuständige Behörde die Genehmigung zur Ausübung des Berufs des Güterkraftverkehrsunternehmers. Ein Verstoß gegen die vorgenannte Mitteilungspflicht wird mit einer Geldstrafe zwischen 1.032,91 € und 3.098,74 € geahndet.

Mitteilung von Änderungen, die sich auf die Eintragung auswirken können

Mitteilungen, die z.B. Änderungen des Firmennamens oder der Bezeichnung, die nicht zur Gründung einer neuen juristischen Person führen, das Ausscheiden und/oder den Eintritt neuer Gesellschafter, Änderungen des Firmensitzes usw. betreffen, müssen innerhalb von dreißig Tagen nach Eintreten des Ereignisses oder der Änderung beim zuständigen Sekretariat des Güterkraftverkehrsregisters eingehen und müssen von Unterlagen (oder einer Selbstbescheinigung) begleitet sein, die diese Änderungen belegen.

Hat die Änderung der Unternehmensstruktur die Gründung einer neuen juristischen Person (mit einer neuen MwSt.-Nummer) zur Folge, muss gemäß Artikel 15 des Gesetzes Nr. 298/1974 ein Antrag auf Eintragung in das Register/REN für die Übertragung eines Einzelunternehmens in eine Gesellschaft, die Umwandlung oder die Fusion eines bereits im Register eingetragenen Unternehmens gestellt werden.

Ein Verstoß gegen diese Meldepflicht wird gemäß Artikel 27 des Gesetzes Nr. 298/74 mit einer Verwaltungssanktion in Höhe von 15,49 € bis 51,64 € geahndet. Im Falle der Übertragung eines Einzelunternehmens oder der Umwandlung oder Fusion eines Güterkraftverkehrsunternehmens und generell in allen Fällen der Eintragung einer neuen juristischen Person (mit einer anderen MwSt.-Nummer), die aus einem bereits im genannten Register eingetragenen Güterkraftverkehrsunternehmen hervorgegangen ist, in das Register und in das REN ist folgender Antrag zu stellen

Mitteilung über den Kauf oder Verkauf von Fahrzeugen

Die Unternehmen sind außerdem verpflichtet, innerhalb von dreißig Tagen nach Unterzeichnung der endgültigen Urkunde den Verkauf von Fahrzeugen, die ihnen gehören oder sich in ihrem Besitz befinden, unter Angabe des Namens des Käufers mitzuteilen. Die Verletzung dieser Mitteilungspflicht wird gemäß Artikel 27 des Gesetzes Nr. 298/74 mit der Zahlung einer Geldstrafe zwischen 15,49 € und 51,64 € geahndet. Die Mitteilung ist an die Güterabfertigung der Kfz-Zulassungsstelle von Trient (auf Normalpapier) zu richten.

So geht es

  • Füllen Sie die nachstehenden Unterlagen unter "Formulare" aus und senden Sie sie an merci@provincia.tn.it. oder geben Sie sie am Warenschalter des Kraftfahrt-Bundesamtes ab.

Kontakt

Contatti di Servizio motorizzazione civile

Email - Segreteria:
motorizzazione.civile@provincia.tn.it

Pec - Segreteria:
motorizzazione.civile@pec.provincia.tn.it

Telefono - Segreteria:
0461.492002

Fax - Segreteria:
0461.492047

NB: 14:00 - 15:00 solo ritiro di patenti, fogli rosa, CQC, CAP, documenti o targhe (senza appuntamento)

Mo.
08:30 - 12:30 (con appuntamento), 14:00 - 15:00 (solo ritiro documenti)
Di.
08:30 - 12:30 (con appuntamento), 14:00 - 15:00 (solo ritiro documenti)
Mi.
08:30 - 12:30 (con appuntamento), 14:00 - 15:00 (solo ritiro documenti)
Do.
08:30 - 12:30 (con appuntamento), 14:00 - 15:00 (solo ritiro documenti)
Fr.
08:30 - 12:30 (con appuntamento)
Erster Gültigkeitstag 01.05.2020

Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 29.12.2025 11:02

Sito web OpenCity Italia · Zugriff auf Site-Editoren