Beschreibung
Werkverkehr ist die Beförderung von Gütern, die von natürlichen oder juristischen Personen, privaten oder öffentlichen Einrichtungen, gleich welcher Art, für den Eigenbedarf durchgeführt wird, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind
- Die Beförderung erfolgt mit Fahrzeugen, die Eigentum oder Nutznießer der natürlichen oder juristischen Personen oder öffentlichen Einrichtungen sind, die die Beförderung durchführen, oder die von diesen unter Eigentumsvorbehalt erworben oder ohne Fahrer geleast oder gemietet wurden (nur für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von bis zu 6000 kg);
- die Beförderung stellt keine wirtschaftlich überwiegende Tätigkeit dar, sondern nur eineergänzende oder untergeordnete Tätigkeit im Rahmen der Haupttätigkeit des Unternehmens;
- die beförderten Güter gehören denselben Personen, privaten oder öffentlichen Einrichtungen oder werden von diesen hergestellt und verkauft, ausgeliehen, vermietet oder sollen von ihnen bearbeitet, verarbeitet und dergleichen werden oder werden im Rahmen eines Lagervertrags oder eines Kauf- oder Verkaufsauftrags aufbewahrt.
- der für das Führen des für den Werkverkehr bestimmten Fahrzeugsverantwortlich ist:
- der Lizenzinhaber, wenn es sich um ein Einzelunternehmen handelt;
- der auf der Lohnliste stehende Arbeitnehmer;
- die mitarbeitenden Familienangehörigen (bei Handwerksbetrieben und anderen Kleinunternehmern);
- die unbeschränkt haftenden Gesellschafter von Personengesellschaften (S.N.C und S.A.S);
- der alleinige Geschäftsführer in Aktiengesellschaften (S.R.L., S.C.A.R.L, S.P.A), der die Sozialversicherungsbeiträge entrichtet haben muss (INPS und INAIL).
Die Beförderung von Gütern im Werkverkehr wird unterteilt in:
- Transporte mit Fahrzeugen mit einer Gesamtmasse von bis zu 6000 kg, für die keine Lizenz für den Werkverkehr ausgestellt werden muss;
- Transporte mit Fahrzeugen mit einer Gesamtmasse von mehr als 6000 kg, für die eine Lizenz für den Werkverkehr erforderlich ist.
Liste der Tätigkeiten
Ein Kraftfahrzeug mit einer Lizenz für den Werkverkehr darf nur die in der Lizenz aufgeführten Güter oder Güterklassen befördern. Die Liste ist nachstehend aufgeführt:
Obligatorische Unterlagen
Das Straßenverkehrsgesetz schreibt vor, dass ein Fahrer mit einem Führerschein für eigene Rechnung folgende Dokumente mitführen muss
- Fahrzeugschein oder Einzelfahrzeugschein (DU);
- gültiger Führerschein für die entsprechende Fahrzeugklasse;
- Bescheinigung über die Pflichtversicherung;
- Dokument zum Nachweis des Führerscheins/Eigentums (wenn das Fahrzeug ein Gesamtgewicht von mehr als 6 Tonnen hat);
- Beförderungsdokument mit einerListe der befördertenGegenstände, die in den Führerschein eingetragen werden müssen, und der gleichzeitigen Erklärung, dass sie Eigentum des Führerscheininhabers sind. Das Verzeichnis und die Erklärung werden vom Führerscheininhaber oder seinem gesetzlichen Vertreter und vom Fahrer für die von ihm zu übernehmenden Gegenstände unterzeichnet und müssen in zwei Exemplaren erstellt werden, von denen eines vom Führerscheininhaber während des gesamten Zweijahreszeitraums nach dem Jahr der Ausstellung aufbewahrt werden muss. Die vom Führerscheininhaber aufbewahrte Kopie der Erklärung ist auf Verlangen von Beamten des Verkehrsministeriums oder auf deren Anweisung von Polizeibeamten, Agenten und Beamten vorzulegen. Nachstehend finden Sie das Referenzdokument:
- Anstelle von Punkt 5. können gelegentlich verschiedene Gegenstände, die nicht in der Lizenz aufgeführt sind, befördert werden, sofern sie Eigentum des Lizenzinhabers sind oder von ihm geliehen oder geleast wurden und ihre Beförderung für einen außerordentlichen und nicht ständigen Bedarf erforderlich ist, der eng mit der Tätigkeit zusammenhängt, für die die Lizenz erteilt wurde. Nachstehend finden Sie das Referenzformular:
- andere Dokumente, die aufgrund besonderer Vorschriften erforderlich sind (A.T.P.-Bescheinigung, Bescheinigung über die Berufsausbildung für ADR-Transporte usw.).