Vorübergehende Tätigkeit als Skilehrer

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Wie kann man auf der Grundlage einer in einem Mitgliedstaat der EU und der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen Skilehrerqualifikation vorübergehend in der Provinz Trient tätig werden?

Beschreibung

Alle Bürger, die in einem anderen Staat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein und Norwegen) oder der Schweiz rechtmäßig niedergelassen sind, können ihren Beruf in Italien vorübergehend und gelegentlich ausüben. Sie sind in einem Staat rechtmäßig niedergelassen, wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, um Ihren Beruf in diesem Staat auszuüben, und wenn Sie keinem - auch nur vorübergehenden - Verbot der Berufsausübung unterliegen. Für Berufe, die im Herkunftsland nicht reglementiert sind, muss eine einjährige Berufserfahrung innerhalb der letzten zehn Jahre nachgewiesen werden.

Vor der erstmaligen Ausübung der Tätigkeit in Italien muss eine Voranmeldung abgegeben werden, der die in der Richtlinie 2005/36/EG geforderten Unterlagen beigefügt sind.
Skilehrer sind in das oben genannte Verfahren einbezogen, da Italien an einem Vereinfachungsprojekt der Europäischen Kommission teilgenommen hat.

Es sei darauf hingewiesen, dass die Behörde für diesen Beruf eine Vorabkontrolle der beruflichen Qualifikation durchführen kann, bevor sie die vorübergehende und gelegentliche Ausübung des Berufs gestattet. Spätestens einen Monat nach Eingang der Erklärung und der erforderlichen Unterlagen wird dem Dienstleistungserbringer mitgeteilt, ob seine Berufsqualifikationen überprüft werden. Im Falle einer Überprüfung der Qualifikationen kann eine Ausgleichsprüfung verlangt werden, wenn wesentliche Unterschiede zwischen der im Herkunftsland erworbenen Ausbildung und der in den italienischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Ausbildung bestehen.

Bevor die Prüfung veranlasst wird, werden auch die Berufserfahrung und/oder die ständige berufliche Weiterbildung oder eine zusätzliche Ausbildung, die die festgestellten Unterschiede ausgleichen kann, geprüft.

An wen es sich richtet

Europäische Staatsangehörige und Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der im Gesetz Nr. 300/1993 genannten Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Besitz einer in diesen Staaten erworbenen beruflichen Qualifikation für die Ausübung der Tätigkeit als Skilehrer sind.

So geht es

Füllen Sie das Online-Formular für die Anmeldung zum vorübergehenden Betrieb aus, indem Sie über den unten stehenden Link auf die Plattform zugreifen.

Die im nächsten Abschnitt aufgeführten Dokumente müssen der Meldung beigefügt werden.

Über dieselbe Plattform ist es möglich, die Erklärung zu ergänzen oder den Zeitraum des vorübergehenden Betriebs zu verlängern, indem Sie den entsprechenden Dienst aufrufen.

Besondere Fälle

Falls der Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, muss zusätzlich zu den oben genannten Unterlagen Folgendes vorgelegt werden

  • die Bescheinigung über die Ausbildung, die zur Anerkennung einer höherwertigen oder besseren Qualifikation absolviert wurde, ordnungsgemäß beglaubigt und dokumentiert von der für die Ausstellung der Berufsqualifikation zuständigen Behörde (Anhang 1. Delegierte Verordnung 907/2019) mit der entsprechenden Übersetzung in Italienisch oder Englisch)
  • Unterlagen zum Nachweis der Berufserfahrung (Steuer-, Sozialversicherungs-, Lohnbescheinigung oder Bescheinigung des Arbeitgebers mit Übersetzung ins Italienische oder Englische).

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Der Erklärung über die vorübergehende und gelegentliche Ausübung des Berufs des Skilehrers sind folgende Unterlagen beizufügen

  1. Kopie eines gültigen Personalausweises
  2. Bescheinigung der zuständigen Behörde, aus der hervorgeht, dass der Inhaber in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen ist, um die Tätigkeit des Skilehrers auszuüben, und dass ihm die Ausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht untersagt ist
  3. Kopie der Qualifikation
  4. eine Kopie des gültigen Ausweises für die Berufsausübung im Herkunftsland für die betreffende Saison
  5. eine Kopie der gültigen Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der Risiken, die sich aus der Ausübung des Skilehrerberufs ergeben, mit Angabe der Höchstgrenzen, deren Höhe einen angemessenen Versicherungsschutz für die Dauer der Tätigkeit in der Provinz gewährleisten muss
  6. Bescheinigung über das Vorstrafenregister und die anhängigen Verfahren (frühestens sechs Monate vor dem Ausstellungsdatum ausgestellt)
  7. Erklärung des Dienstleisters, dass er über die für die Ausübung des Berufs im Aufnahmemitgliedstaat erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt (italienische Sprache)

Den unter den Punkten 2, 5 und 6 genannten Dokumenten muss eine offizielle, mit dem Original übereinstimmende Übersetzung in die italienische Sprache beigefügt sein, die von einem vom Herkunftsmitgliedstaat oder einem anderen EU-Mitgliedstaat anerkannten Übersetzer angefertigt wurde.

Zeiten und Fristen

Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags mit allen erforderlichen Unterlagen; die Frist variiert je nachdem, ob eine Überprüfung der Qualifikationen durchgeführt wird oder nicht.

30 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Ab der Abgabe der Erklärung zum vorübergehenden Betrieb

  1. Einreichung der Erklärung. Der Anbieter erhält eine Quittung mit dem Identifikationscode des Antrags.
  2. Überprüfung der eingereichten Unterlagen durch die Tourismusbehörde der Provinz und Aufforderung zur Einreichung etwaiger Ergänzungen.
  3. Mitteilung des Ergebnisses der Überprüfung; teilt die zuständige Behörde das Ergebnis nicht innerhalb von 30 Tagen mit, kann die Dienstleistung erbracht werden.

Zugang zum Service

Voranmeldung für die vorübergehende und gelegentliche Tätigkeit als Skilehrer

Voranmeldung für die vorübergehende und gelegentliche Tätigkeit von Skilehrern

Authentifizierung

Elektronischer Personalausweis (CIE)
Bürgerkarte (CNS)
Gesundheitskarte des Landes (CPS)
SPID Stufe 2

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Ordinamento della professione di guida alpina, di accompagnatore di territorio e di maestro di sci nella provincia di Trento e modifiche alla legge provinciale 21 aprile 1987, n. 7 (Disciplina delle linee funiviarie in servizio pubblico e delle piste da sci)

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Attuazione della direttiva 2005/36/CE relativa al riconoscimento delle qualifiche professionali, nonche' della direttiva 2006/100/CE che adegua determinate direttive sulla libera circolazione delle persone a seguito dell'adesione di Bulgaria e Romania.

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