Beschreibung
Alle Bürger, die in einem anderen Staat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein und Norwegen) oder der Schweiz rechtmäßig niedergelassen sind, können ihren Beruf in Italien vorübergehend und gelegentlich ausüben. Sie sind in einem Staat rechtmäßig niedergelassen, wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, um Ihren Beruf in diesem Staat auszuüben, und wenn Sie keinem - auch nur vorübergehenden - Verbot der Berufsausübung unterliegen. Für Berufe, die im Herkunftsland nicht reglementiert sind, muss eine einjährige Berufserfahrung innerhalb der letzten zehn Jahre nachgewiesen werden.
Vor der erstmaligen Ausübung der Tätigkeit in Italien muss eine Voranmeldung abgegeben werden, der die in der Richtlinie 2005/36/EG geforderten Unterlagen beigefügt sind.
Skilehrer sind in das oben genannte Verfahren einbezogen, da Italien an einem Vereinfachungsprojekt der Europäischen Kommission teilgenommen hat.
Es sei darauf hingewiesen, dass die Behörde für diesen Beruf eine Vorabkontrolle der beruflichen Qualifikation durchführen kann, bevor sie die vorübergehende und gelegentliche Ausübung des Berufs gestattet. Spätestens einen Monat nach Eingang der Erklärung und der erforderlichen Unterlagen wird dem Dienstleistungserbringer mitgeteilt, ob seine Berufsqualifikationen überprüft werden. Im Falle einer Überprüfung der Qualifikationen kann eine Ausgleichsprüfung verlangt werden, wenn wesentliche Unterschiede zwischen der im Herkunftsland erworbenen Ausbildung und der in den italienischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Ausbildung bestehen.
Bevor die Prüfung veranlasst wird, werden auch die Berufserfahrung und/oder die ständige berufliche Weiterbildung oder eine zusätzliche Ausbildung, die die festgestellten Unterschiede ausgleichen kann, geprüft.