Vorübergehende Tätigkeit als Mittelgebirgsführer

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Wie kann man den Beruf des Bergführers vorübergehend und gelegentlich in der Provinz mit einer im Ausland erworbenen Qualifikation ausüben (Mitgliedstaat der Europäischen Union).

Beschreibung

Alle Bürger, die in einem anderen Staat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein und Norwegen) oder der Schweiz rechtmäßig niedergelassen sind, können ihren Beruf in Italien vorübergehend und gelegentlich ausüben. Sie sind in einem Staat rechtmäßig niedergelassen, wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, um Ihren Beruf in diesem Staat auszuüben, und wenn Sie keinem - auch nur vorübergehenden - Verbot der Berufsausübung unterliegen. Für Berufe, die im Herkunftsland nicht reglementiert sind, muss eine einjährige Berufserfahrung innerhalb der letzten zehn Jahre nachgewiesen werden.

Vor der erstmaligen Ausübung der Dienstleistung in Italien muss eine Voranmeldung abgegeben werden, der die in der Richtlinie 2005/36/EG geforderten Unterlagen beigefügt sind.
Das oben erwähnte Verfahren gilt auch für Bergführer, da Italien sich einem Vereinfachungsprojekt der Europäischen Kommission angeschlossen hat.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Behörde für diesen Beruf eine Vorabkontrolle der beruflichen Qualifikation durchführen kann, bevor sie die vorübergehende und gelegentliche Ausübung des Berufs erlaubt. Spätestens einen Monat nach Eingang der Erklärung und der erforderlichen Unterlagen wird dem Dienstleistungserbringer mitgeteilt, ob seine Berufsqualifikationen überprüft werden. Im Falle einer Überprüfung der Qualifikationen kann eine Ausgleichsprüfung verlangt werden, wenn wesentliche Unterschiede zwischen der im Herkunftsland erworbenen Ausbildung und der in den italienischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Ausbildung bestehen.

Bevor die Prüfung veranlasst wird, werden auch die Berufserfahrung und/oder die ständige berufliche Weiterbildung oder die ergänzende Ausbildung, die die festgestellten Unterschiede ausgleichen kann, geprüft.

Die Verwaltung teilt das Ergebnis der Voruntersuchung innerhalb einer Frist mit, die zwischen einem Monat und vier Monaten variieren kann, wobei die Frist ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags mit allen erforderlichen Unterlagen beginnt; die Frist variiert je nachdem, ob eine Überprüfung der Qualifikationen durchgeführt wird oder nicht.

WAS BESTIMMT

Alle Bürger, die in einem anderen Staat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein und Norwegen) oder der Schweiz rechtmäßig niedergelassen sind, können ihren Beruf in Italien vorübergehend und gelegentlich ausüben. Sie sind in einem Staat rechtmäßig niedergelassen, wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, um Ihren Beruf in diesem Staat auszuüben, und wenn Sie keinem - auch nur vorübergehenden - Verbot der Berufsausübung unterliegen. Für Berufe, die im Herkunftsland nicht reglementiert sind, muss eine einjährige Berufserfahrung innerhalb der letzten zehn Jahre nachgewiesen werden.

Vor der erstmaligen Ausübung der Tätigkeit in Italien muss eine Voranmeldung abgegeben werden, der die in der Richtlinie 2005/36/EG geforderten Unterlagen beigefügt sind.
Dieses Verfahren gilt auch für Mittelgebirgsführer, da Italien sich einem Vereinfachungsprojekt der Europäischen Kommission angeschlossen hat.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Behörde für diesen Beruf eine Vorabkontrolle der beruflichen Qualifikation durchführen kann, bevor sie die vorübergehende und gelegentliche Ausübung des Berufs erlaubt. Spätestens einen Monat nach Eingang der Erklärung und der erforderlichen Unterlagen wird dem Dienstleistungserbringer mitgeteilt, ob seine Berufsqualifikationen überprüft werden. Im Falle der Überprüfung der Qualifikationen kann eine Prüfung verlangt werden, wenn wesentliche Unterschiede zwischen der im Herkunftsland erworbenen Ausbildung und der nach italienischem Recht vorgesehenen Ausbildung bestehen.
Bevor die Prüfung veranlasst wird, werden auch die Berufserfahrung und/oder die ständige berufliche Fortbildung oder eine etwaige Zusatzausbildung, die die festgestellten Unterschiede ausgleichen kann, geprüft.

Die Verwaltung teilt das Ergebnis der Vorprüfung innerhalb einer Frist mit, die zwischen einem Monat und vier Monaten liegen kann, wobei die Frist mit dem Eingang des Antrags beginnt, dem alle erforderlichen Unterlagen beizufügen sind; die Frist variiert je nachdem, ob eine Überprüfung der Qualifikationen durchgeführt wird oder nicht.

An wen es sich richtet

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne des Gesetzes 300/1993, die im Besitz einer in diesen Staaten erworbenen beruflichen Qualifikation für die Ausübung der Tätigkeit als Bergführer sind.

So geht es

Reichen Sie die Voranmeldung für die vorübergehende und gelegentliche Ausübung des Berufs des Bergführers beim zuständigen Tourismusdienst der Provinz mit dem entsprechenden Formular ein und senden Sie es an serv.turismo@pec.provincia.tn.it

Besondere Fälle

Falls der Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, müssen zusätzlich zu den oben genannten Unterlagen Nachweise über die Berufserfahrung (Steuer-, Sozialversicherungs-, Lohn- oder Arbeitgeberbescheinigung in italienischer oder englischer Sprache) vorgelegt werden.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Der Erklärung muss Folgendes beigefügt werden:

  • die vom Diensteanbieter ordnungsgemäß unterzeichnete Datenschutzerklärung gemäß Artikel 13 und 14 der EU-Verordnung Nr. 679/2016 sowie die folgenden ins Italienische oder Englische übersetzten Unterlagen
  • Kopie eines gültigenPersonalausweises
  • eine Bescheinigungder zuständigen Behörde, aus der hervorgeht, dass der Inhaber in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen ist, um die Tätigkeit eines Bergführers auszuüben, und dass es ihm zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht untersagt ist, dies zu tun
  • eine von der ausstellenden Stelle beglaubigteKopie des erworbenenAusbildungsdiploms
  • Kopie eines gültigen Berufsausweises für die betreffende Saison
  • Kopie des Mitgliedsausweises der UIMLA (Union of International Mountain Leader Associations)
  • Bescheinigung ausgestellt von der für den ausländischen Abschluss zuständigen Behördedie gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Staates benannt wurde, mit dem vollständigen Programm der besuchten Ausbildungskurse, mit Angabe der Tage, Stunden und Themen
  • eine Kopie der gültigenBerufshaftpflichtversicherung zur Deckung der Risiken, die sich aus der Ausübung des Berufs des Bergführers ergeben, mit Angabe der maximalen Deckungssumme, deren Höhe einen angemessenen Versicherungsschutz für die Dauer der Tätigkeit in der Provinz gewährleisten muss
  • Bescheinigung über das Vorstrafenregister und anhängige Verfahren (frühestens sechs Monate vor dem Ausstellungsdatum ausgestellt)
  • Erklärung des Dienstleistungserbringers, dass er über die erforderlichen Sprachkenntnisse für die Ausübung des Berufs im Aufnahmemitgliedstaatverfügt (italienische Sprache), ordnungsgemäß unterzeichnet vom Dienstleistungserbringer (Bergführer)

Formulare

Zeiten und Fristen

30 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Ab dem Tag nach Eingang des Antrags

SCHRITTE:

  1. Einreichung des Antrags und der entsprechenden Unterlagen
  2. Bewertung der Qualifikationen durch die für den Tourismus zuständige Provinzdienststelle (unter Bezugnahme auf die vom Nationalen Bergführerkollegium ausgearbeiteten italienischen Ausbildungsstandards, in Übereinstimmung mit den UIMLA-Ausbildungsstandards)
  3. Mitteilung der Genehmigung für die vorübergehende und gelegentliche Ausübung der Tätigkeit durch die für den Tourismus zuständige Dienststelle der Provinz oder Angabe der Gründe für eine eventuelle Ablehnung

Kosten

KOSTENLOS

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Ordinamento della professione di guida alpina, di accompagnatore di territorio e di maestro di sci nella provincia di Trento e modifiche alla legge provinciale 21 aprile 1987, n. 7 (Disciplina delle linee funiviarie in servizio pubblico e delle piste da sci)

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Approvazione del regolamento per l'esecuzione della legge provinciale 23 agosto 1993, n. 20 concernente 'Ordinamento della professione di guida alpina, di accompagnatore di territorio e di maestro di sci

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Attuazione della direttiva 2005/36/CE relativa al riconoscimento delle qualifiche professionali, nonche' della direttiva 2006/100/CE che adegua determinate direttive sulla libera circolazione delle persone a seguito dell'adesione di Bulgaria e Romania.

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