Vorübergehende Tätigkeit als Bergführer

  • Aktiv

Wie kann man mit einer im Ausland erworbenen Bergführerqualifikation vorübergehend in der Autonomen Provinz Trient tätig sein?

Beschreibung

Alle Bürger, die in einem anderen Staat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein und Norwegen) oder der Schweiz rechtmäßig niedergelassen sind, können ihren Beruf in Italien vorübergehend und gelegentlich ausüben. Sie sind in einem Staat rechtmäßig niedergelassen, wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, um Ihren Beruf in diesem Staat auszuüben, und wenn Sie keinem - auch nur vorübergehenden - Verbot der Berufsausübung unterliegen. Für Berufe, die im Herkunftsland nicht reglementiert sind, muss eine einjährige Berufserfahrung innerhalb der letzten zehn Jahre nachgewiesen werden.

Vor der erstmaligen Ausübung der Tätigkeit in Italien muss eine Voranmeldung abgegeben werden, der die in der Richtlinie 2005/36/EG geforderten Unterlagen beigefügt sind.
Dieses Verfahren gilt auch für Bergführer, da Italien einem Vereinfachungsprojekt der Europäischen Kommission beigetreten ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Behörde für diesen Beruf eine Vorabkontrolle der beruflichen Qualifikation durchführen kann, bevor sie die vorübergehende und gelegentliche Ausübung des Berufs erlaubt. Spätestens einen Monat nach Eingang der Erklärung und der erforderlichen Unterlagen wird dem Dienstleistungserbringer mitgeteilt, ob seine Berufsqualifikationen überprüft werden. Im Falle einer Überprüfung der Qualifikationen kann eine Ausgleichsprüfung verlangt werden, wenn wesentliche Unterschiede zwischen der im Herkunftsland erworbenen Ausbildung und der in den italienischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Ausbildung bestehen.

Bevor die Prüfung veranlasst wird, werden auch die Berufserfahrung und/oder die ständige berufliche Weiterbildung oder die ergänzende Ausbildung, die die festgestellten Unterschiede ausgleichen kann, geprüft.

Die Verwaltung teilt das Ergebnis der Voruntersuchung innerhalb einer Frist mit, die zwischen einem Monat und vier Monaten variieren kann, wobei die Frist ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags mit allen erforderlichen Unterlagen beginnt; die Frist variiert je nachdem, ob eine Überprüfung der Qualifikationen durchgeführt wird oder nicht.

WAS BESTIMMT

Alle Bürger, die in einem anderen Staat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein und Norwegen) oder der Schweiz rechtmäßig niedergelassen sind, können ihren Beruf in Italien vorübergehend und gelegentlich ausüben. Sie sind in einem Staat rechtmäßig niedergelassen, wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, um Ihren Beruf in diesem Staat auszuüben, und wenn Sie keinem - auch nur vorübergehenden - Verbot der Berufsausübung unterliegen. Für Berufe, die im Herkunftsland nicht reglementiert sind, muss eine einjährige Berufserfahrung innerhalb der letzten zehn Jahre nachgewiesen werden.

Vor der erstmaligen Ausübung der Tätigkeit in Italien muss eine Voranmeldung abgegeben werden, der die in der Richtlinie 2005/36/EG geforderten Unterlagen beigefügt sind.
Dieses Verfahren gilt auch für Bergführer, da Italien einem Vereinfachungsprojekt der Europäischen Kommission beigetreten ist.

Es sei darauf hingewiesen, dass die Behörde für diesen Beruf eine Vorabkontrolle der beruflichen Qualifikation durchführen kann, bevor sie die vorübergehende und gelegentliche Ausübung des Berufs gestattet. Spätestens einen Monat nach Eingang der Erklärung und der erforderlichen Unterlagen wird dem Dienstleistungserbringer mitgeteilt, ob seine Berufsqualifikationen überprüft werden. Im Falle der Überprüfung der Qualifikationen kann eine Prüfung verlangt werden, wenn wesentliche Unterschiede zwischen der im Herkunftsland erworbenen Ausbildung und der nach italienischem Recht vorgesehenen Ausbildung bestehen.
Bevor die Prüfung veranlasst wird, werden auch die Berufserfahrung und/oder die ständige berufliche Fortbildung oder eine etwaige Zusatzausbildung, die die festgestellten Unterschiede ausgleichen kann, geprüft.

Die Verwaltung teilt das Ergebnis der Vorprüfung innerhalb einer Frist mit, die zwischen einem Monat und vier Monaten liegen kann, wobei die Frist mit dem Eingang des Antrags beginnt, dem alle erforderlichen Unterlagen beizufügen sind; die Frist variiert je nachdem, ob eine Überprüfung der Qualifikationen durchgeführt wird oder nicht.

An wen es sich richtet

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Staaten, die dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß dem Gesetz 300/1993 beigetreten sind, die über eine in diesen Staaten erworbene Berufsqualifikation für die Ausübung der Tätigkeit als Bergführer verfügen.

Bergführer, die ihre Berufsqualifikation in einem Land außerhalb der Europäischen Union erworben haben und ihre Tätigkeit in Italien ausüben möchten, müssen die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation nach dem ordentlichen Verfahren (ständige Ausübung des Berufs des Bergführers) beantragen und dabei ausschließlich die auf dieser Website verfügbaren Formulare verwenden, die an folgende E-Mail-Adresse zu senden sind serv.turismo@pec.provincia.tn.it

Wer kann sich bewerben?

Europäische Staatsbürger und Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der im Gesetz Nr. 300/1993 genannten Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die über eine in diesen Staaten erworbene Berufsqualifikation für die Ausübung des Berufs des Mittelgebirgsführers verfügen.

Bergführer, die ihre Berufsqualifikation in einem Land außerhalb der Europäischen Union erworben haben und in Italien arbeiten wollen, müssen die Anerkennung ihrer Berufsbezeichnung beantragen. Dies erfolgt nach dem üblichen Verfahren für Bergführer im Rahmen der Niederlassungsregelung und erfordert die ausschließliche Verwendung der auf dieser Website bereitgestellten Formulare, die an folgende Adresse zu senden sind: serv.turismo@pec.provincia.tn.it.

So geht es

Reichen Sie die Voranmeldung für die vorübergehende und gelegentliche Ausübung des Berufs des Bergführers beim zuständigen Tourismusdienst der Provinz ein, indem Sie das entsprechende Formular verwenden und es per E-Mail an serv.turismo@pec.provincia.tn.it

Alternativ dazu besteht die Möglichkeit, die elektronische Plattform des IMI zu nutzen (für Bürger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union): Am 18. Januar 2016 ist der"Europäische Berufsausweis" (EPC) für einige Berufe, darunter auch für Bergführer, in Kraft getreten. Das Verfahren betrifft sowohl italienische Bergführer, die ihren Beruf in einem anderen EU-Land ausüben möchten, als auch europäische Bergführer, die ihren Beruf in Italien ausüben möchten.

Ziel des Verfahrens ist es, die Verlagerung der Tätigkeit in ein anderes EU-Land zu erleichtern, auch wenn sie nur vorübergehend ist.

Bei der Karte handelt es sich nicht um einen "physischen Ausweis", sondern um ein elektronisches Verfahren, das die Anerkennung der Berufsbezeichnung vereinfacht, indem es sowohl den Zeitaufwand als auch den bürokratischen Aufwand verringert. Er hat die Form eines elektronischen Zertifikats, das bescheinigt, dass der Berufsangehörige alle Verfahren zur Anerkennung der Berufsqualifikation im Aufnahmeland durchlaufen hat.

Das Anerkennungsverfahren wird über das Binnenmarktinformationssystem IMI abgewickelt, das die Kommunikation zwischen den nationalen Berufsregulierungsbehörden erleichtert.

Der Ausweis ist im Falle einer langfristigen Versetzung (Niederlassung) unbegrenzt gültig, im Falle einer vorübergehenden Mobilität 18 Monate.

Um einen Europäischen Berufsausweis zu beantragen, muss sich der Berufsangehörige auf derECAS-Website, dem Authentifizierungsdienst der Europäischen Kommission, einloggen und das angegebene Verfahren befolgen.

Zugang zum Dienst

Stellen Sie den Antrag auf vorübergehende Ausübung des Berufs des Bergführers beim Tourismusdienst der Provinz per E-Mail an serv.turismo@pec.provincia.tn.it.

Alternativ ist es möglich, die elektronische Plattform IMI (für Bürger der Europäischen Union) zu nutzen: Am 18. Januar 2016 ist der"Europäische Berufsausweis" (EPC) für bestimmte Berufe, darunter den des Bergführers, in Kraft getreten. Das Verfahren betrifft sowohl italienische Bergführer, die ihren Beruf in einem anderen EU-Land ausüben wollen, als auch europäische Bergführer, die ihren Beruf in Italien ausüben möchten.

Ziel dieses Verfahrens ist es, die Verlagerung der Tätigkeit in ein anderes Land der Union zu erleichtern, auch wenn sie nur vorübergehend ist.

Der Ausweis ist kein "physischer Ausweis", sondern ein elektronisches Verfahren, das die Anerkennung der Berufsqualifikation vereinfacht und sowohl den Zeitaufwand als auch den bürokratischen Aufwand verringert. Er hat die Form einer elektronischen Bescheinigung, die bestätigt, dass der Berufsangehörige alle Verfahren zur Anerkennung seiner Berufsqualifikation im Gastland abgeschlossen hat.

Das Anerkennungsverfahren erfolgt über das Binnenmarktinformationssystem IMI, das die Kommunikation zwischen den nationalen Regulierungsbehörden für Berufe erleichtert.

Der Ausweis ist im Falle einer langfristigen Versetzung (Niederlassung) unbefristet und im Falle einer vorübergehenden Mobilität 18 Monate lang gültig.

Um den Europäischen Berufsausweis zu beantragen, muss sich der Berufsangehörige mit der ECAS-Website, dem Authentifizierungsdienst der Europäischen Kommission, verbinden und das Verfahren durchlaufen.

Besondere Fälle

In den Fällen, in denen der Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, müssen zusätzlich zu den oben genannten Unterlagen Nachweise über die Berufserfahrung (Steuer-, Sozialversicherungs-, Lohn- oder Arbeitgeberbescheinigungen in italienischer oder englischer Sprache) vorgelegt werden.

Besondere Fälle

Wenn der Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, müssen zusätzlich zu den oben genannten Unterlagen Nachweise über die Berufserfahrung vorgelegt werden (Steuerbescheinigung, Sozialversicherungsnachweise, Gehaltsabrechnungen oder ins Italienische oder Englische übersetzte Arbeitgeberbescheinigung).

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Wenn Sie die elektronische Plattform des IMI nicht nutzen, müssen Sie einen Antrag einreichen, dem folgende Unterlagen beigefügt werden müssen

  1. die vom Anbieter ordnungsgemäß unterzeichneteDatenschutzerklärung gemäß Artikel 13 und 14 der EU-Verordnung Nr. 679/2016;
  2. die Kopie eines gültigenPersonalausweises.

Darüber hinaus muss den folgenden Unterlagen eine beglaubigte italienische Übersetzung beigefügt werden, die von einem vom Herkunftsmitgliedstaat oder einem anderen Staat der Union anerkannten Übersetzer angefertigt wurde

  1. Bescheinigungder zuständigen Behörde, aus der hervorgeht, dass der Inhaber in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen ist, um die Tätigkeit des Bergführers auszuüben, und dass ihm dies zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht untersagt ist
  2. Kopie des erworbenenAusbildungsdiploms
  3. Kopie des gültigen Berufsausweises für die betreffende Saison;
  4. Kopie des gültigenMitgliedsausweises der UIAGM;
  5. Kopie der gültigenBerufshaftpflichtversicherung zur Deckung der Risiken, die sich aus der Ausübung des Berufs des Bergführers ergeben, mit Angabe der Höchstbeträge, deren Höhe einen angemessenen Versicherungsschutz für die Dauer der Tätigkeit in der Provinz gewährleisten muss
  6. Bescheinigung über Vorstrafen und anhängige Verfahren (Ausstellungsdatum nicht älter als sechs Monate);
  7. eine vom Dienstleistungserbringer (Bergführer) ordnungsgemäß unterzeichneteErklärung, dass er über die erforderlichen Sprachkenntnisse für die Ausübung des Berufs im Aufnahmemitgliedstaatverfügt (italienische Sprache).

Was wird benötigt

Einzureichende Unterlagen

Wenn die elektronische Plattform des IMI nicht genutzt wird, muss der Antrag mit folgenden Unterlagen eingereicht werden:

  1. Datenschutzhinweis gemäß Artikel 13 und 14 der EU-Verordnung Nr. 679 von 2016, ordnungsgemäß unterzeichnet;
  2. Kopie eines gültigen Personalausweises.

Darüber hinaus sind folgende Unterlagen beizufügen und mit einer offiziellen Übersetzung ins Italienische zu versehen, die von einem vom Herkunftsmitgliedstaat oder einem anderen Staat der Union anerkannten Übersetzer beglaubigt wurde:

  1. Bescheinigung der zuständigen Behörde, aus der hervorgeht, dass der Inhaber in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen ist, um die Tätigkeit eines Bergführers auszuüben, und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht untersagt ist;
  2. Kopie des erworbenen Ausbildungsdiploms;
  3. Kopie eines gültigen Berufsausweises für die laufende Saison;
  4. Kopie eines gültigen UIAGM-Berufsausweises;
  5. Kopie einer gültigen Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der Risiken, die sich aus der Ausübung des Bergführerberufs ergeben, mit Angabe der Höchstbeträge, deren Höhe einen angemessenen Versicherungsschutz für die Dauer der Tätigkeit im Gebiet der Provinz gewährleisten muss;
  6. Strafregisterauszug und anhängige Strafanzeigen (Ausstellungsdatum nicht älter als sechs Monate);
  7. Erklärung des Dienstleistungserbringers, dass er über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt, um den Beruf im Aufnahmemitgliedstaat auszuüben (italienische Sprache), ordnungsgemäß unterzeichnet vom Dienstleistungserbringer (Bergführer).

Formulare

Zeiten und Fristen

30 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Die Frist beginnt am Tag nach dem Eingang des Antrags.

SCHRITTE:

  1. Einreichung des Antrags
  2. Bewertung der Qualifikationen durch die Tourismusabteilung der Provinz (unter Bezugnahme auf die vom Nationalen Bergführerkollegium ausgearbeiteten italienischen Ausbildungsstandards, die mit den UIAGM-Ausbildungsstandards übereinstimmen)
  3. Mitteilung der Genehmigung der vorübergehenden Tätigkeit durch die Tourismusabteilung der Provinz oder eventuelle Ablehnung

Kosten

KOSTENLOS

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Ordinamento della professione di guida alpina, di accompagnatore di territorio e di maestro di sci nella provincia di Trento e modifiche alla legge provinciale 21 aprile 1987, n. 7 (Disciplina delle linee funiviarie in servizio pubblico e delle piste da sci)

Weiterlesen

Approvazione del regolamento per l'esecuzione della legge provinciale 23 agosto 1993, n. 20 concernente 'Ordinamento della professione di guida alpina, di accompagnatore di territorio e di maestro di sci

Weiterlesen

Attuazione della direttiva 2005/36/CE relativa al riconoscimento delle qualifiche professionali, nonche' della direttiva 2006/100/CE che adegua determinate direttive sulla libera circolazione delle persone a seguito dell'adesione di Bulgaria e Romania.

Weiterlesen

Kontakt

Contatti di Ufficio ricettivita' e professioni turistiche

Email - Segreteria:
ufficio.ricettivita.professionitur@provincia.tn.it

Pec - Segreteria:
serv.turismo@pec.provincia.tn.it

Telefono - Segreteria:
0461.496564

Telefono - Segreteria:
0461.496536

Fax - Segreteria:
0461.496570

Contatti di Servizio turismo e sport

Email - Segreteria:
serv.turismo@provincia.tn.it

Pec - Segreteria:
serv.turismo@pec.provincia.tn.it

Telefono - Segreteria:
0461.496535

Fax - Segreteria:
0461.496570

Sito web OpenCity Italia · Zugriff auf Site-Editoren