Beschreibung
Im Falle von Unternehmen, die seit 24 Monaten das System der außerordentlichen Lohnzuschläge in Anspruch nehmen, wenn der mit den Arbeitnehmergewerkschaften, die den repräsentativsten Gewerkschaftsbünden auf nationaler Ebene angehören, geschlossene Firmentarifvertrag die Inanspruchnahme von Teilzeitarbeit vorsieht, um den Personalabbau ganz oder teilweise zu vermeiden oder die Einstellung neuer Mitarbeiter zu ermöglichen, für Arbeitnehmer, die in diesen Unternehmen beschäftigt sind die nicht mehr als sechzig Monate jünger sind als das für die Altersrente erforderliche Alter und eine Beitragszeit von mindestens fünfzehn Jahren aufweisen, wenn sie mit ihrem Arbeitgeber gemäß einem solchen Tarifvertrag vereinbaren, zu einer Teilzeitbeschäftigung von mindestens achtzehn Stunden pro Woche überzugehen, wird der Anspruch auf Altersrente auf ihren Antrag hin vorbehaltlich der Genehmigung durch das regionale Amt für Arbeit und Höchstbeschäftigung mit Wirkung von dem Monat anerkannt, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wird.