Beschreibung
Was ist das?
Die Vermietung von Wohnungen zu „moderaten Mieten“ ist eine staatliche Maßnahme zur Unterstützung von Haushalten, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Die moderate Miete entspricht der Marktmiete, reduziert um 30 %.
Die Marktmiete pro Quadratmeter wird unter Bezugnahme auf die Durchschnittswerte aus den gängigsten Immobilienpublikationen sowie auf die Ergebnisse spezifischer Marktuntersuchungen ermittelt.
Auf der Grundlage der tatsächlichen Verfügbarkeit von Wohnungen, die im Zuständigkeitsbereich zu einer moderaten Miete vermietet werden können, veröffentlichen die Talgemeinschaften und das Gebiet Val d’Adige (Gemeinde Trient) Ausschreibungen zur Einreichung von Anträgen.
Es können mehrere Anträge im gesamten Provinzgebiet gestellt werden, und falls keine Wohnung zugewiesen wird, kann der Antrag erneut eingereicht werden.
Die lokalen Behörden genehmigen die Ranglisten und schlagen den in diesen Ranglisten erfolgreich platzierten Antragstellern die Anmietung einer Wohnung zu moderatem Mietpreis vor. Wird die Wohnung angenommen, schließt der Antragsteller mit den gesetzlich festgelegten Stellen (ITEA S.p.A., Vertragspartner oder andere Stellen) den entsprechenden Mietvertrag ab.
An wen richtet sich das Angebot?
Um die Vergünstigung zu erhalten, muss der Antragsteller die imLandesgesetz Nr. 15 vom 7. November 2005 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen:
- italienische Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats oder Staatsangehörigkeit eines Drittstaats mit einer EU-Aufenthaltserlaubnis für langfristig Aufenthaltsberechtigte oder einer Aufenthaltserlaubnis bei bestehender Beschäftigung oder einer Aufenthaltserlaubnis bei Eintragung in die Listen des Arbeitsamtes;
- seit mindestens drei Jahren gemeldeter Wohnsitz in einer Gemeinde der Provinz Trient;
- Zugehörigkeit zu einem Haushalt mit einem ICEF-Index von mehr als 0,18 und höchstens 0,39; dieser Index kann nach Ermessen der jeweiligen Kommune um 0,02 Punkte erhöht oder verringert werden;
- kein ausschließliches Eigentums-, Nießbrauchs- oder Wohnrecht der Familie an einer angemessenen Wohnung in den drei Jahren vor dem Datum der Antragstellung. Die Wohnung gilt als angemessen, wenn sie über eine eigene Sanitäranlage verfügt und von der zuständigen Behörde nicht für unbewohnbar erklärt wurde. Wohnungen, deren Nutzungsrecht infolge einer Zwangsvollstreckung erloschen ist, werden nicht berücksichtigt;
- keine Verurteilung, auch keine rechtskräftige, oder Vollstreckung der Strafe auf Antrag der Parteien in den in Artikel 3 bis des Gesetzesdekrets Nr. 93 vom 14. August 2013 vorgesehenen Fällen (Dringende Maßnahmen im Bereich der Sicherheit und zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt sowie in den Bereichen Katastrophenschutz und Zwangsverwaltung der Provinzen), umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 119 vom 15. Oktober 2013;
- das Fehlen von in den zehn Jahren vor dem Datum der Antragstellung keine rechtskräftigen Verurteilungen wegen vorsätzlicher Straftaten vorliegen, für die das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren vorsieht, sowie wegen der in Artikel 380 Absatz 2 der Strafprozessordnung genannten Straftaten.