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Unterstützung für Mietzahlungen in benachteiligten Randgebieten - Aufruf 2025

Beitrag zur Ermäßigung der Miete von Wohnungen, die auf dem freien Markt an Familien vermietet werden, die ab dem 13. September 2025 und bis zum 31. Dezember 2026 in benachteiligte Randgebiete des Trentino (in Anhang A der Aufforderung aufgeführte Gemeinden) ziehen

Beschreibung

Beschreibung

Der Zuschuss ist eine spezifische Maßnahme zur Unterstützung der Zahlung von Mieten auf dem freien Markt für Wohnungen in benachteiligten Randgebieten, um die Wiederbesiedlung dieser Gebiete zu fördern.

Sie wird von den Comunità di valle (Talgemeinden) und dem Territorio Val d'Adige (Gemeinde Trient) an Haushalte gewährt, die einen Mietvertrag für eine Wohnung in diesen Gebieten abschließen und ihren eingetragenen Wohnsitz nach dem 13. September 2025 dorthin verlegen.

Der Mietzuschuss wird auf 3.000 EUR pro Jahr festgesetzt und für einen Zeitraum von drei Jahren gewährt.

Außerdem sind folgende Zuschläge vorgesehen

  • 250 €, wenn alle Mitglieder des beziehenden Haushalts junge Menschen (unter 40 Jahren) sind oder wenn der beziehende Haushalt ein junges Paar (unter 40 Jahren) umfasst
  • 500 €, wenn es sich bei dem Haushalt, der die Unterkunft erhält, um eine kinderreiche Familie handelt (1 oder 2 Elternteile mit mindestens 3 unterhaltsberechtigten Kindern leben zusammen)
  • 500 €, wenn zu dem Haushalt, der die Wohnung erhält, mindestens eine Person mit einem bescheinigten Behinderungsgrad von 75 % oder mehr gehört.
  • 500 €, wenn der Haushalt, der die Wohnung bezieht, einen ICEF von höchstens 0,41 hat

Der Mietzuschuss wird so lange gewährt, bis die verfügbaren Mittel ausgeschöpft sind.

Die peripheren und benachteiligten Gebiete sind:

Comun General de Fascia Campitello di Fassa, Canazei, Mazzin, Moena, San Giovanni di Fassa-Sèn Jan, Soraga di Fassa
Alta Valsugana und Gemeinde Bersntol Bedollo, Fierozzo, Fornace, Frassilongo, Palù del Fersina, Sant'Orsola Terme, Vignola-Falesina
Oberer Gardasee und Ledro Gemeinde Drena, Ledro, Tenno
Gemeinde Paganella Andalo, Cavedago, Fai della Paganella, Molveno
Gemeinde Val di Non Amblar-Don, Borgo d'Anaunia, Bresimo, Campodenno, Cis, Contà, Dambel, Livo, Novella, Romeno, Ronzone, Ruffrè-Mendola, Rumo, Sanzeno, Sfruz, Sporminore, Ton
Gemeinde Vallagarina Avio, Brentonico, Nomi, Ronzo-Chienis, Terragnolo, Trambileno, Vallarsa
Valle dei Laghi Gemeinde Cavedine
Gemeinde Cembra-Tal Albiano, Altavalle, Lona-Lases, Segonzano, Sover
Gemeinde Sole-Tal Caldes, Cavizzana, Commezzadura, Dimaro Folgarida, Mezzana, Ossana, Peio, Pellizzano, Rabbi, Vermiglio
Giudicarie Gemeinden Bleggio Superiore, Bocenago, Bondone, Borgo Chiese, Borgo Lares, Caderzone Terme, Carisolo, Castel Condino, Fiavè, Giustino, Massimeno, Pelugo, Pieve di Bono-Prezzo, Pinzolo, Porte di Rendena, San Lorenzo Dorsino, Sella Giudicarie, Spiazzo, Stenico, Storo, Strembo, Tre Ville, Valdaone
Gemeinde Primiero Canal San Bovo, Imer, Mezzano, Primiero San Martino di Castrozza, Sagron Mis
Val di Fiemme Territoriale Gemeinschaft Capriana, Castello-Molina di Fiemme, Panchià, Predazzo, Valfloriana, Ville di Fiemme
Gemeinschaft Valsugana und Tesino Bieno, Carzano, Castello Tesino, Cinte Tesino, Grigno, Ospedaletto, Pieve Tesino, Ronchi Valsugana, Samone, Scurelle, Telve, Telve di Sopra, Torcegno
Prächtige Gemeinde des Zimbrischen Hochlandes Folgaria, Lavarone, Luserna
Gebiet des Val D'adige/Gemeinde Trient Cimone, Garniga Terme

An wen sie gerichtet ist

Um die Fazilität in Anspruch nehmen zu können, müssen zum Zeitpunkt der Eröffnung der Antragsfrist folgende Voraussetzungen erfüllt sein

  • der Antragsteller muss italienischer Staatsbürger oder Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaates oder Bürger eines Nicht-EU-Landes sein, sofern er im Besitz einer langfristigen Aufenthaltserlaubnis der EU oder einer Aufenthaltserlaubnis für mindestens zwei Jahre ist, wenn er eine ständige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausübt, oder wenn er bei den Arbeitsämtern gemeldet ist;
  • der Haushalt, dem die Wohnung zugewiesen wird, und jedes seiner Mitglieder dürfen keine Eigentums-, Nutzungs- oder Wohnrechte an einer anderen Wohnung haben, die in ihrer Gesamtheit dem Haushalt bzw. dem einzelnen Mitglied zuzurechnen sind, mit Ausnahme der Wohnung, die dem anderen Ehegatten oder dem faktischen Lebensgefährten aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zugewiesen wurde

und die folgenden Bedingungen

  • Der Antragsteller ist Inhaber oder Mitinhaber eines Mietvertrags auf dem freien Markt, der am oder nach dem 13. September 2025 (dem Tag nach der Genehmigung dieser Bekanntmachung) oder mit Wirkung ab demselben Datum für eine Wohnung in einer der in Anhang A der Bekanntmachung aufgeführten Gemeinden abgeschlossen wurde;
  • der Mietvertrag wird gemäß Artikel 2 des Gesetzes Nr. 431 vom 9. Dezember 1998 geschlossen. Ausgeschlossen sind Mietverträge, die der Antragsteller mit einem nicht rechtlich getrennten Ehegatten, mit einem faktischen Lebenspartner, mit Verwandten zweiten Grades oder mit Schwiegerverwandten ersten Grades geschlossen hat, sowie Verträge über Sozialwohnungen, die zu tragbaren, moderaten oder vereinbarten Mieten angemietet werden, oder über Wohnungen, die im Rahmen bestimmter gemeinschaftlicher Wohnprojekte zu subventionierten Mieten angemietet werden. Der Mietvertrag muss eine Gesamtdauer von mindestens drei Jahren haben, einschließlich der darin vorgesehenen automatischen Verlängerungen;
  • der Antragsteller stammt aus einer anderen Gemeinde als der, in der sich die geförderte Wohnung befindet. Die Herkunft des Antragstellers aus derselben Gemeinde, in der sich die geförderte Wohnung befindet, ist nur zulässig, wenn der Haushalt, der die Wohnung erhält, neu gegründet wird;
  • der Antragsteller und etwaige weitere Mitglieder des Haushalts, der die Wohnung erhält, ihren eingetragenen Wohnsitz in die Wohnung verlegt haben, die Gegenstand des Mietvertrags ist.

Ist die Bedingung der Wohnsitzverlegung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht erfüllt, muss sie bis zum 31. Dezember 2026 erfolgen.

Phasen, Zeitplan und Fristen

Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist vom 22. September 2025 bis zum 31. August 2026 bei der Gebietskörperschaft einzureichen, auf deren Gebiet sich die Wohnung befindet

Dokumente

Beschluss des Provinzialrats Nr. 1382 vom 12. September 2025

 

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