Verbot des Alkoholausschanks an Minderjährige

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Für die Anwendung des Verbots des Ausschanks, des Verkaufs und des Konsums von alkoholischen Getränken bei Minderjährigen unter 18 Jahren ist der Verwaltungspolizeidienst der Provinz zuständig; insbesondere ist der Direktor unbeschadet der Aufsichtsfunktionen gemäß Artikel 4 Absatz 6 des Provinzgesetzes Nr. 19 vom 3. August 2010 für den Erlass der Anordnung gemäß Artikel 18 des Gesetzes 689/81 zuständig.

So geht es

Zur Einhaltung des Verbots werden Muster für das Schild, bestimmte Arten von Protokollen, den Hinweis und den Bericht veröffentlicht.

Öffentliche Einrichtungen, die sich in das Register für alkoholfreie Getränke eintragen lassen möchten, können das nachstehende Formular verwenden

Was benötigt wird

Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 17.11.2025 08:10

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