Beschreibung
Die Landesverwaltungspolizei ist für die Durchsetzung des Verbots der Abgabe, des Verkaufs und des Konsums alkoholischer Getränke in Bezug auf Minderjährige unter 18 Jahren zuständig; Insbesondere, unbeschadet der Überwachungsaufgaben gemäß Art. 4 Abs. 6 des Landesgesetzes Nr. 19 vom 3. August 2010, erlässt der Leiter die Anordnung zur Auferlegung einer Geldbuße bzw. zur Einstellung des Verfahrens gemäß Art. 18 des Gesetzes 689/81.