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Verbot der Abgabe von Alkohol an Minderjährige

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Er erlässt die Anordnung zur Auferlegung einer Verpflichtung bzw. zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 18 des Gesetzes Nr. 689/81.

Beschreibung

Die Landesverwaltungspolizei ist für die Durchsetzung des Verbots der Abgabe, des Verkaufs und des Konsums alkoholischer Getränke in Bezug auf Minderjährige unter 18 Jahren zuständig; Insbesondere, unbeschadet der Überwachungsaufgaben gemäß Art. 4 Abs. 6 des Landesgesetzes Nr. 19 vom 3. August 2010, erlässt der Leiter die Anordnung zur Auferlegung einer Geldbuße bzw. zur Einstellung des Verfahrens gemäß Art. 18 des Gesetzes 689/81.

An wen es sich richtet

Bürger

So geht es

Zur Einhaltung des Verbots werden die Vorlagen für das Hinweisschild, für bestimmte Arten von Protokollen, für das Schreiben und für den Bericht veröffentlicht.

Gastronomiebetriebe, die sich in das Verzeichnis der Betriebe, die ausschließlich alkoholfreie Getränke ausschenken, eintragen lassen möchten, können das unten stehende Formular verwenden.

Was benötigt wird

Zeiten und Fristen

-

Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 06.08.2026 12:05

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