Beschreibung
Eine Arbeitnehmerin, die zu kündigen beabsichtigt, muss dem Arbeitgeber zuvor durch ein eigenhändig übergebenes oder per Einschreiben mit Rückschein oder per zertifizierter E-Mail versandtes Schreiben ihre Absicht mitteilen, während der Schutzfrist zu kündigen, und gleichzeitig das Datum ihres letzten Arbeitstages angeben.
Gemäß Artikel 54 des Gesetzesdekrets 151/2001 dürfen Arbeitnehmerinnen vom Beginn der Schwangerschaft an bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes nicht gekündigt werden. Das Kündigungsverbot gilt auch für den arbeitenden Vater, wenn dieser Vaterschaftsurlaub genommen hat, und zwar für die Dauer dieses Urlaubs und bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes.
Die Wirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht unter dem Vorbehalt einer solchen Bestätigung.
Beschränkungen
Stellt die Arbeitsverwaltung fest, dass die Kündigungsabsicht nicht echt ist, wird sie die Validierung nicht vornehmen und das Arbeitsverhältnis kann nicht beendet werden.
Die Wirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hängt von dieser Überprüfung ab.