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Validierung des Rücktritts von Arbeitnehmern/Müttern/Vätern (mit Kindern bis zu drei Jahren)

  • Aktiv

Mütter und Väter, die in den ersten drei Lebensjahren ihres Kindes kündigen, müssen ihre Kündigung bei der Arbeitsaufsichtsbehörde (in der Provinz Trient ist die Arbeitsverwaltung zuständig) bestätigen lassen.

Beschreibung

Eine Arbeitnehmerin, die zu kündigen beabsichtigt, muss dem Arbeitgeber zuvor durch ein eigenhändig übergebenes oder per Einschreiben mit Rückschein oder per zertifizierter E-Mail versandtes Schreiben ihre Absicht mitteilen, während der Schutzfrist zu kündigen, und gleichzeitig das Datum ihres letzten Arbeitstages angeben.

Gemäß Artikel 54 des Gesetzesdekrets 151/2001 dürfen Arbeitnehmerinnen vom Beginn der Schwangerschaft an bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes nicht gekündigt werden. Das Kündigungsverbot gilt auch für den arbeitenden Vater, wenn dieser Vaterschaftsurlaub genommen hat, und zwar für die Dauer dieses Urlaubs und bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes.

Die Wirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht unter dem Vorbehalt einer solchen Bestätigung.

Beschränkungen

Stellt die Arbeitsverwaltung fest, dass die Kündigungsabsicht nicht echt ist, wird sie die Validierung nicht vornehmen und das Arbeitsverhältnis kann nicht beendet werden.

Die Wirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hängt von dieser Überprüfung ab.

An wen es sich richtet

  • für die Arbeitnehmerin während der Zeit der Schwangerschaft
  • für die Arbeitnehmerin während der ersten drei Lebensjahre des Kindes;
  • für den Arbeitnehmer während der ersten drei Lebensjahre des Kindes; für den Arbeitnehmer während der ersten drei Jahre der Adoption oder der Pflege des Kindes oder im Falle einer internationalen Adoption während der ersten drei Jahre ab der Mitteilung gemäß Artikel 54 Absatz 9 des Gesetzesdekrets Nr. 151/2001;
  • an den Arbeitnehmer während des Zeitraums zwischen dem Antrag auf Veröffentlichung der Eheschließung und einem Jahr nach der Feier (ex-Art. 35, § 4, Gesetzesdekret Nr. 198/2006)

Bereich der Nichtanwendung:

  • Hausangestellte (wenn der Austritt nach der obligatorischen Urlaubszeit erfolgt),
  • einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung.

So geht es

Um die Kündigung zu bestätigen, kann der Arbeitnehmer zwischen zwei Möglichkeiten wählen

  • persönlich beim Arbeitsamt in Trient vorstellig werden (kein Termin erforderlich): montags von 9.00 bis 13.00 Uhr und 14.00 bis 16.30 Uhr sowie dienstags bis freitags von 9.00 bis 12.30 Uhr
  • anstelle eines persönlichen Gesprächs mit dem Beamten der Arbeitsverwaltung ein Online-Gespräch zu führen.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

  • eine Kopie des Kündigungsschreibens/der einvernehmlichen Beendigung, die dem Arbeitgeber/Arbeitgeber vorgelegt wird, ordnungsgemäß datiert und von beiden Parteien unterzeichnet, als Nachweis für den Erhalt der Kündigung; oder per Einschreiben mit Rückschein oder per zertifizierter E-Mail gesendet
  • Kopie des Personalausweises (im Original auch beim Online-Interview vorzulegen);
  • Hinweis → Wenn Sie die Aktivierung des "Fern"-Verfahrens beantragen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle, um einen Online-Termin zu vereinbaren. Das Formular für die Beantragung eines Online-Interviews ist - zusammen mit dem Kündigungsschreiben und dem Ausweisdokument - an die Arbeitsverwaltung zu senden, und zwar an folgende E-Mail-Adresse: serv.lavoro@pec.provincia.tn.it

Zeiten und Fristen

Immer im Dienst

Kosten

KOSTENLOS

Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 01.08.2025 18:11

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