Beschreibung
1. Diese Bestimmungen beziehen sich auf Katastrophenschäden im Agrarsektor.
2. In Übereinstimmung mit den vorgenannten Bestimmungen wird in Bezug auf:
(a) die Entschädigungen für kleine und mittlere Unternehmen, die im primären Agrarsektor oder in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, gilt Artikel 37 von Anhang 1 der Verordnung (EU) 2022/2472 über staatliche Beihilfen;
b) die Entschädigungen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen, die verwandte landwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Artikel 2135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausüben, gilt die Verordnung (EU) 2023/2831 über De-minimis-Beihilfen;
c) Ausgleichszahlungen zugunsten von Einrichtungen ohne Erwerbszweck, die ein kollektives Interesse und/oder einen öffentlichen Nutzen verfolgen und eine Vielzahl von Grundstückseigentümern begünstigen, die nicht einer bestimmten Wirtschaftskategorie angehören, gelten nicht als staatliche Beihilfen.
Förderkriterien, förderfähige Kosten und Berechnung des Schadensersatzes
Beihilfefähig sind nur die Kosten der als unmittelbare Folge der Naturkatastrophe erlittenen Schäden, die Folgendes betreffen können
(a) für landwirtschaftliche Einzelbetriebe und ihre Unternehmen: Einkommensverluste aufgrund der vollständigen oder teilweisen Zerstörung der landwirtschaftlichen Erzeugung und der Produktionsmittel sowie Schäden an Sachanlagen,
(b) für landwirtschaftliche Einzelbetriebe und ihre Gesellschaften: materielle Schäden an verbundenen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 2135 des Zivilgesetzbuches
(c) für Konsortien: der materielle Schaden.
Die Methode zur Berechnung des Einkommensverlustes und des materiellen Schadens ist in Punkt 3 des Beschlusses 1909/2024 beschrieben.
Ein von einem qualifizierten Fachmann unterzeichnetes und vereidigtes Gutachten (ggf. mit Fotos) ist erforderlich, um den Schaden in Bezug auf Einkommensverluste oder materielle Schäden im Sinne der vorstehenden Absätze zu bescheinigen.
Zu den zuschussfähigen Kosten gehört auch der Bericht des vereidigten Sachverständigen über die durch die Katastrophe entstandenen Schäden.
Kumulierung und Ausgabenobergrenzen
1. Für einzelne und verbundene landwirtschaftliche Unternehmen beträgt die Mindestgrenze der entschädigungsfähigen Ausgaben 1.000,00 € und die Höchstgrenze der entschädigungsfähigen Ausgaben 100.000,00 €;
2. für Konsortien beträgt die Mindestgrenze der entschädigungsfähigen Ausgaben 5.000,00 € und die Höchstgrenze der entschädigungsfähigen Ausgaben 200.000,00 €;
3. Die Entschädigung nach diesen Kriterien darf nicht mit anderen Vergünstigungen kumuliert werden, die von anderen Verwaltungen oder öffentlichen Einrichtungen für dieselben Güter und für dieselben Zwecke gewährt werden.
Maßnahme der öffentlichen Intervention
1. Der Prozentsatz der Beteiligung beträgt 75 % der zuschussfähigen Ausgaben und wird auf 65 % gesenkt, wenn der Vermögenswert, die landwirtschaftliche Produktion oder die Produktionsmittel oder die Bewässerungsinfrastruktur nicht versichert sind.
2. Sind die geschädigten Wirtschaftsgüter, für die eine Entschädigung beantragt wird, versichert, müssen die Zahlungen aus den Versicherungspolicen abgezogen werden. Die Berechnung erfolgt bei der Vorprüfung des Erstantrags, indem von den zuschussfähigen Ausgaben der Betrag der von der Versicherungsgesellschaft anerkannten und bescheinigten Entschädigung abgezogen wird. Auf den sich daraus ergebenden Betrag werden 75 % berechnet.
Die Beihilfe wird als Kapitalzuschuss in einer einzigen Tranche gewährt.