VERLÄNGERUNG DER BEDINGUNGEN: Beiträge - Entschädigung - Unglücksfall 28-29/07/24

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Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen und Entschädigungen für die landwirtschaftlichen Tätigkeiten, die durch das Unglück vom 28. bis 29.07.2024 in den Gemeinden Alt. della Vigolana und Trient geschädigt wurden. Einreichung der Anträge: vom 9. bis 30/06/2025.

Beschreibung

1. Diese Bestimmungen beziehen sich auf Katastrophenschäden im Agrarsektor.

2. In Übereinstimmung mit den vorgenannten Bestimmungen wird in Bezug auf:

(a) die Entschädigungen für kleine und mittlere Unternehmen, die im primären Agrarsektor oder in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, gilt Artikel 37 von Anhang 1 der Verordnung (EU) 2022/2472 über staatliche Beihilfen;

b) die Entschädigungen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen, die verwandte landwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Artikel 2135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausüben, gilt die Verordnung (EU) 2023/2831 über De-minimis-Beihilfen;

c) Ausgleichszahlungen zugunsten von Einrichtungen ohne Erwerbszweck, die ein kollektives Interesse und/oder einen öffentlichen Nutzen verfolgen und eine Vielzahl von Grundstückseigentümern begünstigen, die nicht einer bestimmten Wirtschaftskategorie angehören, gelten nicht als staatliche Beihilfen.

Förderkriterien, förderfähige Kosten und Berechnung des Schadensersatzes

Beihilfefähig sind nur die Kosten der als unmittelbare Folge der Naturkatastrophe erlittenen Schäden, die Folgendes betreffen können

(a) für landwirtschaftliche Einzelbetriebe und ihre Unternehmen: Einkommensverluste aufgrund der vollständigen oder teilweisen Zerstörung der landwirtschaftlichen Erzeugung und der Produktionsmittel sowie Schäden an Sachanlagen,

(b) für landwirtschaftliche Einzelbetriebe und ihre Gesellschaften: materielle Schäden an verbundenen Tätigkeiten im Sinne von Artikel 2135 des Zivilgesetzbuches

(c) für Konsortien: der materielle Schaden.

Die Methode zur Berechnung des Einkommensverlustes und des materiellen Schadens ist in Punkt 3 des Beschlusses 1909/2024 beschrieben.

Ein von einem qualifizierten Fachmann unterzeichnetes und vereidigtes Gutachten (ggf. mit Fotos) ist erforderlich, um den Schaden in Bezug auf Einkommensverluste oder materielle Schäden im Sinne der vorstehenden Absätze zu bescheinigen.

Zu den zuschussfähigen Kosten gehört auch der Bericht des vereidigten Sachverständigen über die durch die Katastrophe entstandenen Schäden.

Kumulierung und Ausgabenobergrenzen

1. Für einzelne und verbundene landwirtschaftliche Unternehmen beträgt die Mindestgrenze der entschädigungsfähigen Ausgaben 1.000,00 € und die Höchstgrenze der entschädigungsfähigen Ausgaben 100.000,00 €;

2. für Konsortien beträgt die Mindestgrenze der entschädigungsfähigen Ausgaben 5.000,00 € und die Höchstgrenze der entschädigungsfähigen Ausgaben 200.000,00 €;

3. Die Entschädigung nach diesen Kriterien darf nicht mit anderen Vergünstigungen kumuliert werden, die von anderen Verwaltungen oder öffentlichen Einrichtungen für dieselben Güter und für dieselben Zwecke gewährt werden.

Maßnahme der öffentlichen Intervention

1. Der Prozentsatz der Beteiligung beträgt 75 % der zuschussfähigen Ausgaben und wird auf 65 % gesenkt, wenn der Vermögenswert, die landwirtschaftliche Produktion oder die Produktionsmittel oder die Bewässerungsinfrastruktur nicht versichert sind.

2. Sind die geschädigten Wirtschaftsgüter, für die eine Entschädigung beantragt wird, versichert, müssen die Zahlungen aus den Versicherungspolicen abgezogen werden. Die Berechnung erfolgt bei der Vorprüfung des Erstantrags, indem von den zuschussfähigen Ausgaben der Betrag der von der Versicherungsgesellschaft anerkannten und bescheinigten Entschädigung abgezogen wird. Auf den sich daraus ergebenden Betrag werden 75 % berechnet.

Die Beihilfe wird als Kapitalzuschuss in einer einzigen Tranche gewährt.

An wen es sich richtet

Antragsteller

Die folgenden Einrichtungen, die gemäß Artikel 72 Absatz 4 Buchstabe a der Norma Foral 9/2011 identifiziert wurden, kommen für Beihilfen im Rahmen dieser Maßnahme in Betracht

1. einzelne landwirtschaftliche Betriebe, die in den geltenden staatlichen und provinzialen Rechtsvorschriften festgelegt sind;

2. Gesellschaften, die zur Führung landwirtschaftlicher Betriebe gegründet wurden;

3. Konsortien für die Landgewinnung, die nach den geltenden Rechtsvorschriften anerkannt sind;

4. Konsortien zur Bodenverbesserung der Klassen I und II, die nach den geltenden Rechtsvorschriften anerkannt sind.

Zulassungsbedingungen für Antragsteller

1. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags muss jeder Antragsteller seine eigene elektronische Betriebsakte gemäß dem Präsidialerlass Nr. 503/99 SS.mm. und ii. einrichten und aktualisieren. Die Betriebsdatei ist die Gesamtheit der vom Betrieb gemeldeten, kontrollierten und überprüften Informationen, die über das InVeKoS eindeutig festgestellt werden.

2. Für eine Entschädigung im Rahmen dieser Maßnahme kommen in Betracht

(a) die Eigentümer, Inhaber eingetragener dinglicher Rechte oder Inhaber ordnungsgemäß eingetragener Nutzungsrechte der von den Schäden betroffenen Parzellen oder Gebäude;

b) die Konsortien in Bezug auf die ihnen zur Verfügung stehenden Parzellen, die innerhalb der Grenzen des Konsortiums selbst oder außerhalb der Grenzen liegen, wenn sie für die von den Konsortien durchgeführten Bodenverbesserungsmaßnahmen von Bedeutung sind.

3. Antragsberechtigt sind die unter Punkt 2.1 "Antragsteller" des oben genannten Beschlusses Nr. 1909/2024 definierten Antragsteller, die ihren operativen Sitz in der Provinz Trient haben, in Bezug auf Schäden an Grundstücken und/oder Gebäuden, die sich in der Provinz Trient befinden, wie in der Abgrenzung des oben genannten Beschlusses der Provinzialregierung Nr. 1209 vom 2. August 2024 angegeben.

Um den Antrag einzureichen, müssen Sie

- eine digitale Unterschrift besitzen;

- Die Person, die den Antrag einreicht (der Antragsteller oder der beauftragte Berater), muss für das Portal akkreditiert sein, wie auf dieser Webseite angegeben

Der Antrag muss von der unterschriftsberechtigten Person digital signiert werden, andernfalls ist er unzulässig.

Wenn Sie Hilfe beim Zugriff auf das Portal und bei der Freischaltung benötigen, wenden Sie sich bitte an helpdesk.srtrento@provincia.tn.it.

So geht es

(1) Der Antrag muss online über das landwirtschaftliche Informationssystem der Provinz SRTrento unter folgender Adresse eingereicht werden https://srt.infotn.itdas auch über das Portal https://a4g.provincia.tn.it/vom 9. bis 30. Juni 2025.

Der Zugang zum reservierten Bereich der SRTrento ist nur registrierten Benutzern gestattet; daher muss sich jeder Benutzer zunächst gemäß den im Handbuch auf der Homepage der SRTrento-Website angegebenen Modalitäten akkreditieren. Die eingereichten Anträge müssen mit einer gültigen digitalen Unterschrift versehen sein. Der Antrag muss von der unterschriftsberechtigten Person digital unterzeichnet werden, andernfalls ist er unzulässig. Wenn Sie Hilfe beim Zugang und der Aktivierung des Portals benötigen, wenden Sie sich bitte an die folgende E-Mail-Adresse helpdesk.srtrento@provincia.tn.it.

3. Jeder Begünstigte kann nur einen Antrag stellen.

4. Die Unzulässigkeit eines Antrags ist gegeben, wenn

- Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung der Anträge

- das Fehlen von Elementen, die eine eindeutige Identifizierung des Antragstellers ermöglichen;

- fehlende Unterzeichnung des Antrags durch den gesetzlichen Vertreter;

- die Einreichung von Anträgen unter Verwendung anderer als der oben beschriebenen Methoden;

- von einer anderen Person als dem gesetzlichen Vertreter oder einer ausdrücklich beauftragten Person unterzeichnete Anträge oder Anträge ohne Unterschrift.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Inhalt des Beihilfeantrags und gleichzeitiger Antrag auf Zahlung

Der Antrag basiert auf den Daten der Betriebskartei und enthält

- Angaben zu den Parzellen, Gebäuden, Ausrüstungen, Maschinen, Vorräten und Produktionsmitteln, Bewässerungsanlagen und damit verbundenen Arbeiten, die durch die Katastrophe geschädigt wurden

- einen zusammenfassenden Bericht über die Art der erlittenen Schäden;

- einen Hinweis auf den Versicherungsschutz für die beschädigten Güter;

- die Einzelheiten der agrartouristischen Bescheinigung im Falle einer Beschädigung des agrartouristischen Eigentums;

- den Antrag auf Entschädigungszahlung mit Angabe des Iban-Codes.

Dem Antrag beizufügende Unterlagen

Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden

a) ein von einem qualifizierten Fachmann unterzeichnetes und beglaubigtes Gutachten, das den erlittenen Schaden und den Wert der Immobilie unmittelbar vor dem Katastrophenereignis beziffert und den Kausalzusammenhang zwischen dem Unglück und dem erlittenen Schaden bestätigt. Das Gutachten muss die Berechnung des erlittenen Schadens gemäß Entschließung 1909/2024 Punkt 3 je nach Art des Antragstellers und der Art des Schadens enthalten;

b) falls vorhanden, eine Fotodokumentation, die den erlittenen Schaden belegt (diese kann auch in dem oben genannten Sachverständigenbericht enthalten sein).

Zusätzliche Unterlagen

1. Innerhalb von 60 Tagen nach Einreichung des Antrags ist das Dokument zur Bezifferung des bescheinigten und/oder von der Versicherungsgesellschaft erhaltenen Schadens vorzulegen.

2. Das Verfahren wird ab dem Tag des Eingangs der in § 7 Absatz 5 genannten Mitteilung bis zum Tag der Vorlage der genannten Unterlagen ausgesetzt.

Formulare

Zeiten und Fristen

2025 09 Jun

Le domande dovranno essere presentate dal 9 al 30 giugno 2025.

60 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Das Verfahren beginnt am Tag nach der Einreichung des Antrags.

Das Verfahren zur Gewährung oder Ablehnung der Beihilfe ist wie folgt strukturiert:

1. Die Vorprüfung der Anträge wird von der Dienststelle Landwirtschaft vorgenommen. Anschließend wird die Checkliste, die die Voruntersuchung bestätigt, durch eine Entscheidung des Direktors genehmigt, in der unter anderem der Begünstigte, die zugelassenen Ausgaben, der Prozentsatz und die Höhe der zu zahlenden Entschädigung festgelegt werden;

2. innerhalb von 60 Tagen ab dem Tag nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge wird die Entscheidung über die Gewährung der Entschädigung oder, im Falle einer negativen Voruntersuchung, über die Ablehnung getroffen

3. Die Anträge werden geprüft und mit der Entscheidung über die Gewährung der Entschädigung in der chronologischen Reihenfolge ihrer Vorlage genehmigt. Falls die Mittel nicht ausreichen, wird der Antrag automatisch erneut geprüft, wenn bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf die Antragstellung folgt, weitere Haushaltsmittel zur Verfügung stehen;

4. Falls die in Ziffer 6.4 vorgesehenen zusätzlichen Unterlagen erforderlich sind, wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Unterlagen innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Zusatzantrags vorgelegt werden müssen, damit die Entschädigung gewährt werden kann. Es besteht die Möglichkeit, eine Verlängerung der Frist gemäß den Bestimmungen der Norma Foral 23/92 über das Verfahren zu beantragen;

5. Der Antragsteller wird über die Bewilligung oder Ablehnung informiert;

6. Bei Anträgen, die nicht die erforderlichen Unterlagen enthalten oder nicht den Anforderungen entsprechen, wird eine ablehnende Entscheidung getroffen.

7. Innerhalb von 30 Tagen nach der Vollstreckbarkeit der Bewilligungsmaßnahme sorgt der Landwirtschaftsdienst für die Zahlung der Entschädigung.

Kosten

KOSTENLOS

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Attuazione della delibera n. 1209 di data 2 agosto 2024: approvazione dei criteri e delle modalità di concessione dei contributi e indennizzi previsti dall'art. 72 della legge provinciale 1° luglio 2011, n. 9, a favore delle attività agricole danneggiate dall'evento calamitoso che ha colpito nelle giornate del 28 e 29 luglio 2024 i comuni di Altopiano della Vigolana e Trento.

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Art. 66 della l.p. 1 luglio 2011, n. 9: dichiarazione di sussistenza della calamità in relazione ai gravi danni causati da intensi fenomeni di maltempo che hanno interessato nella notte tra il 28 e 29 luglio 2024 i comuni di Altopiano della Vigolana e di Trento.

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Riapertura dei termini per la presentazione delle domande di indennizzo, ai sensi della deliberazione n. 1909 del 29 novembre 2024 a favore delle attività agricole danneggiate dall'evento calamitoso che ha colpito nelle giornate del 28 e 29 luglio 2024 i comuni di Altopiano della Vigolana e Trento.

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Letzte Änderung: 21.10.2025 16:25

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