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Unterstützung des Vereinbarkeitsbedarfs von Selbstständigen und Unternehmerinnen

  • Aktiv

Unterstützung für selbständige Frauen, Unternehmerinnen und Freiberuflerinnen, die wegen Schwangerschaft, Mutterschaft oder Erziehungsbedarf von Kindern bis zum Alter von 12 Jahren der Arbeit fernbleiben. Beschluss des Provinzialrats Nr. 2037 vom 19. Dezember 2025.

Beschreibung

Es handelt sich um einen Beitrag, durch den Unternehmerinnen, Selbständige und Freiberuflerinnen (im Folgenden auch "Empfängerinnen" genannt) aus Gründen der Schwangerschaft, Mutterschaft und Kindererziehung vorübergehend in ihrer Arbeit durch eine Person ersetzt werden können. Die Vertretung kann für maximal 18 Monate erfolgen, auch wenn sie nicht ununterbrochen ist. Das Projekt kann bis zu einer Höchstdauer von 18 Monaten verlängert oder erneuert werden.

Die Agenzia del Lavoro gewährt einen Zuschuss von bis zu 25.000,00 EUR zur Deckung eines Teils der Kosten für die vorübergehende Vertretung. Das zwischen dem Adressaten und der Ersatzperson geschaffene Arbeitsverhältnis kann als Angestelltenverhältnis oder alternativ als selbständiges Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der jeweils geltenden Vorschriften gestaltet werden. Im Falle einer Vertretung mit einem Auftrag selbständiger Natur muss der Auftrag unter Androhung der Verwirkung schriftlich erfolgen.

Im Falle einer Unternehmerin, einer Gesellschafterin einer Gesellschaft oder eines Teilnehmers an einem Familienunternehmen erfolgt die Vertretung ausschließlich durch eine Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsvertrags.

Das Projekt kann eine teilweise Vertretung vorsehen, die nur einen Teil der Tätigkeiten des Empfängers abdeckt, oder eine vollständige Vertretung des Empfängers. In jedem Fall muss das begründete Arbeitsverhältnis mit der Art der auszuübenden Tätigkeit und den beruflichen Merkmalen der Ersatzperson vereinbar sein. Ab dem dritten Geburtstag des Kindes kann die Vertretung nur teilweise erfolgen und darf 30 Stunden pro Woche nicht überschreiten.

Sieht das Projekt eine vollständige Vertretung vor, ist es dem Begünstigten untersagt, sich in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 15 bis 17 Uhr an dem/den Arbeitsplatz(en) aufzuhalten, an dem/denen die Tätigkeit ausgeübt wird, für die die Vertretung beantragt wurde. Das Verbot der Koexistenz von Stellvertreter und Amtsinhaber gilt nicht für den ersten Monat der Stellvertretung.

Sieht das Projekt eine teilweise Vertretung vor, kann der Begünstigte an dem Ort/den Orten, an dem/denen die Tätigkeit, für die die Vertretung beantragt wurde, ausgeübt wird, ausschließlich in der Zeit von 10.00 bis 12.00 Uhr am Vormittag oder alternativ und nach Wahl des Antragstellers in der Zeit von 15.00 bis 17.00 Uhr am Nachmittag anwesend sein. Diese Wahl ist im Finanzhilfeantrag ausdrücklich zu vermerken. Etwaige Änderungen müssen der Agenzia del Lavoro im Voraus schriftlich mitgeteilt werden.

Es kann nicht mehr als ein Projekt zur gleichen Zeit aktiviert werden.

Der Beitrag wird nur gewährt, wenn die nationale Aufforderung zur Einreichung von Anträgen gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 53/2000 nicht aktiviert wurde, und wird auf De-minimis-Basis gewährt.

Beschränkungen

Anforderungen an die Begünstigten

  • Unternehmerinnen mit Sitz oder Niederlassung in der Provinz Trient, mit weniger als 10 Beschäftigten;
  • Selbstständige Frauen, die in der Provinz Trient tätig sind und weniger als 10 Mitarbeiter haben;
  • weibliche Mitglieder von Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Provinz Trient mit weniger als 10 Beschäftigten, mit Ausnahme weiblicher Mitglieder von Unternehmen, die sich ganz oder überwiegend im Besitz des Staates befinden, und deren Tochtergesellschaften;
  • Familienangehörige, die an dem in Artikel 230 bis des Zivilgesetzbuches genannten Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Provinz Trient beteiligt sind (in diesem Fall kann keine Vertretung durch Teilnehmer des in Artikel 230 bis des Zivilgesetzbuches genannten Familienunternehmens oder durch Beteiligungsgesellschafter im Sinne der Artikel 2549 ff. des Zivilgesetzbuches erfolgen)
  • koordinierte und ständige Mitarbeiter, die in der Provinz Trient tätig sind.

Darüber hinaus müssen sie seit mindestens sechs Monaten in einem Pflichtversicherungssystem für soziale Sicherheit und Wohlfahrt eingeschrieben sein und regelmäßige Beiträge entrichten.

Um den Beitrag zu beantragen, muss sich die Empfängerin in einer der beiden folgenden Situationen befinden

  • schwanger sein
  • sie muss einen Vereinbarkeitsbedarf des Empfängers in Bezug auf Kinder in den ersten 12 Lebensjahren haben und mit ihm zusammenleben

Anforderungen an die Ersatzperson

Die vom Empfänger benannte Person muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen

  • Sie muss in dem Berufsverband oder der Hochschule eingeschrieben sein, die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist
  • über die formale Qualifikation verfügen, die sie zur Ausübung der Tätigkeit berechtigt;
  • Erfahrung aus einer mindestens zweijährigen ununterbrochenen selbständigen oder untergeordneten Tätigkeit in einer mit der zu vertretenden Tätigkeit verwandten oder ihr ähnlichen Tätigkeit, mit Ausnahme von Lehrzeiten, besitzen oder im Register der Mitgeschäftsführer eingetragen sein.

Zur Bestimmung des Vertreters kann der Antragsteller eine Person seiner Wahl angeben oder sich an das örtliche Arbeitsamt wenden.

An wen es sich richtet

Selbstständige Frauen, Unternehmerinnen und Freiberuflerinnen.

So geht es

Um einen Zuschuss zu beantragen, müssen Sie

  1. die nachstehenden Formulare ausfüllen: Zuschussantrag und operationelles Programm
  2. die oben genannten Formulare zusammen mit einem gültigen Ausweisdokument per E-Mail an PEC senden: amministrazione.adl@pec.provincia.tn.it

Der Antrag muss zusammen mit dem operationellen Programm unter Androhung des Verfalls innerhalb von 90 Tagen nach Beginn der Ersetzung, Erneuerung oder Verlängerung eingereicht werden und darf auf keinen Fall früher als 90 Tage vor Beginn der Ersetzung eingereicht werden.

Wichtig:

Für Arbeitnehmerinnen, denen durch eine im Jahr 2025 erlassene Verwaltungsmaßnahme der in der Intervention 2.2.4 des Dokuments über beschäftigungspolitische Interventionen für die XVI. Legislaturperiode vorgesehene Beitrag für einen Zeitraum von weniger als 18 Monaten gewährt wurde, besteht die Möglichkeit, die in dieser Bekanntmachung vorgesehene Intervention für den verbleibenden Zeitraum bis zu einer Höchstdauer von 18 Monaten in Anspruch zu nehmen.

Für Ersatzmaßnahmen, die im Jahr 2025 begonnen werden, muss der Antrag zusammen mit dem operationellen Programm oder dem Bericht, falls das Projekt bereits abgeschlossen ist, unter Androhung des Verfalls bis zum 30. April 2026 eingereicht werden.

Zeiten und Fristen

-

Kosten

Steuermarke
16.00 €

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Approvazione dell''Avviso avente ad oggetto "Criteri per l''attuazione del sostegno alle esigenze conciliative delle lavoratrici autonome e delle imprenditrici" - in attuazione dell''art. 24 della legge provinciale 30 dicembre 2024, n. 13 (legge di stabilità provinciale 2025)

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Letzte Änderung: 24.12.2025 12:07

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