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Unterstützung des Vereinbarkeitsbedarfs von Selbstständigen und Unternehmerinnen

  • Aktiv

Unterstützung für selbständige Frauen, Unternehmerinnen und Freiberuflerinnen, die aufgrund von Schwangerschaft, Mutterschaft oder Kindererziehung für Kinder bis zu 12 Jahren von der Arbeit abwesend sind.

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Beschreibung

Es handelt sich um einen Beitrag, durch den Unternehmerinnen, Selbständige und Freiberuflerinnen (im Folgenden auch "Empfängerinnen" genannt) aus Gründen der Schwangerschaft, Mutterschaft und Kindererziehung vorübergehend in ihrer Arbeit durch eine Person ersetzt werden können. Die Vertretung kann für maximal 18 Monate erfolgen, auch wenn sie nicht ununterbrochen ist. Das Projekt kann bis zu einer Höchstdauer von 18 Monaten verlängert oder erneuert werden.

Die Agenzia del Lavoro gewährt einen Zuschuss von bis zu 25.000,00 EUR zur Deckung eines Teils der Kosten für die vorübergehende Vertretung. Das zwischen dem Adressaten und der Ersatzperson geschaffene Arbeitsverhältnis kann als Angestelltenverhältnis oder alternativ als selbständiges Arbeitsverhältnis unter Beachtung der jeweils geltenden Vorschriften ausgestaltet sein. Im Falle einer Vertretung mit einem Auftrag als Selbständiger muss der Auftrag unter Androhung des Verfalls schriftlich erteilt werden.

Im Falle der Ersetzung einer Geschäftsfrau, eines Teilhabers einer Gesellschaft oder eines Teilnehmers eines Familienunternehmens durch einen Auftrag mit selbständigem Charakter muss der Ersetzer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit der gleichen Klassifizierung der wirtschaftlichen Tätigkeit haben, die durch den ATECO-Code identifiziert wird, wie der Empfänger der Intervention.

Das begründete Verhältnis muss mit der Art der auszuübenden Tätigkeit und den beruflichen Merkmalen der Ersatzperson vereinbar sein.

Es ist dem Empfänger untersagt, in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und 15 bis 17 Uhr zu arbeiten. Ausnahmen von diesen Zeiten müssen begründet und von der Agentur für Arbeit im Voraus genehmigt werden. Das Verbot gilt nicht für den ersten Monat der Vertretung.

Sieht das Projekt eine Vertretung mit einem Teilzeitarbeitsvertrag vor, ist es dem Empfänger untersagt, in der Vormittagszeit von 10 bis 12 Uhr oder alternativ und nach Wahl des Antragstellers in der Nachmittagszeit von 15 bis 17 Uhr zu arbeiten. Diese Wahl ist im Zuschussantrag ausdrücklich zu vermerken. Alle Abweichungen müssen der Agenzia del Lavoro im Voraus schriftlich mitgeteilt werden. Ausnahmen von den oben genannten Zeitfenstern müssen begründet und zuvor von der Agenzia del Lavoro genehmigt werden. Das Verbot gilt nicht für den ersten Monat der Vertretung.

Es darf nicht mehr als ein Projekt gleichzeitig aktiviert werden.

Der Zuschuss wird nur gewährt, wenn der nationale Aufruf zur Einreichung von Anträgen gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 53/2000 nicht aktiviert wurde, und wird auf De-minimis-Basis gewährt.

Der Zuschuss darf nicht mit Leistungen kumuliert werden, die in anderen europäischen, nationalen, regionalen oder provinziellen Rechtsvorschriften für dieselbe Veranstaltung vorgesehen sind. Für die Zwecke dieser Unterstützung gelten die Sondersysteme der sozialen Sicherheit sowie Beitrags- oder Steuervergünstigungen für die Beschäftigung nicht als Zugeständnisse.

Beschränkungen

Anforderungen an die Begünstigten

  • Unternehmerinnen mit Sitz oder Niederlassung in der Provinz Trient, mit weniger als 10 Beschäftigten;
  • Selbstständige Frauen, die in der Provinz Trient tätig sind und weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen;
  • weibliche Mitglieder von Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Provinz Trient mit weniger als 10 Beschäftigten, mit Ausnahme weiblicher Mitglieder von Unternehmen, die sich ganz oder überwiegend im Besitz des Staates befinden, und deren Tochtergesellschaften;
  • Familienangehörige, die an dem in Artikel 230 bis des Zivilgesetzbuches genannten Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Provinz Trient beteiligt sind (in diesem Fall kann keine Vertretung durch Teilnehmer des in Artikel 230 bis des Zivilgesetzbuches genannten Familienunternehmens oder durch Beteiligungsgesellschafter im Sinne der Artikel 2549 ff. des Zivilgesetzbuches erfolgen)
  • koordinierte und ständige Mitarbeiter, die in der Provinz Trient tätig sind.

Darüber hinaus müssen sie seit mindestens sechs Monaten in einem Pflichtversicherungssystem für soziale Sicherheit und Wohlfahrt eingeschrieben sein und regelmäßige Beiträge entrichten.

Um den Beitrag zu beantragen, muss sich die Empfängerin in einer der beiden folgenden Situationen befinden

  • schwanger sein
  • sie muss einen Vereinbarkeitsbedarf des Empfängers in Bezug auf Kinder in den ersten 12 Lebensjahren haben und mit ihm zusammenleben

Anforderungen an die Ersatzperson

Die vom Empfänger benannte Person muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen

  • Sie muss in dem Berufsverband oder der Hochschule eingeschrieben sein, die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist
  • über die formale Qualifikation verfügen, die sie zur Ausübung der Tätigkeit berechtigt;
  • Erfahrung aus einer mindestens zweijährigen ununterbrochenen selbständigen oder untergeordneten Tätigkeit in einer mit der zu vertretenden Tätigkeit verwandten oder ihr ähnlichen Tätigkeit, mit Ausnahme von Lehrzeiten, besitzen oder im Register der Mitgeschäftsführer eingetragen sein.

Zur Ermittlung der Ersatzperson kann der Antragsteller eine Person seiner Wahl angeben oder sich an das örtliche Arbeitsamt wenden.

An wen es sich richtet

Selbstständige Frauen, Unternehmerinnen und Freiberuflerinnen.

So geht es

Um einen Zuschuss zu beantragen, müssen Sie

  1. die nachstehenden Formulare ausfüllen: Zuschussantrag und operationelles Programm
  2. die oben genannten Formulare zusammen mit einem gültigen Ausweisdokument per E-Mail an PEC senden: amministrazione.adl@pec.provincia.tn.it

Der Antrag muss zusammen mit dem operationellen Programm unter Androhung des Verfalls innerhalb von 90 Tagen nach Beginn der Ersetzung, Erneuerung oder Verlängerung eingereicht werden und darf auf keinen Fall früher als 90 Tage vor Beginn der Ersetzung eingereicht werden.

Wichtig:

Für Arbeitnehmerinnen, denen durch eine im Jahr 2025 erlassene Verwaltungsmaßnahme der in der Intervention 2.2.4 des Dokuments über arbeitsmarktpolitische Interventionen für die XVI. Legislaturperiode vorgesehene Beitrag für einen Zeitraum von weniger als 18 Monaten gewährt wurde, ist es möglich, die in dieser Bekanntmachung vorgesehene Intervention für den verbleibenden Zeitraum bis zu einer Höchstdauer von 18 Monaten in Anspruch zu nehmen.

Für Ersatzmaßnahmen, die im Jahr 2025 begonnen werden, muss der Antrag zusammen mit dem operationellen Programm oder dem Bericht, falls das Projekt bereits abgeschlossen ist, unter Androhung des Verfalls bis zum 30. September 2026 eingereicht werden.

Zeiten und Fristen

-

Kosten

Steuermarke
16.00 €

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Modifica della deliberazione n. 2037 di data 19 dicembre 2025 avente ad oggetto: "Approvazione dell''Avviso avente ad oggetto "Criteri per l''attuazione del sostegno alle esigenze conciliative delle lavoratrici autonome e delle imprenditrici" - in attuazione dell''art. 24 della legge provinciale 30 dicembre 2024, n. 13 (legge di stabilità provinciale 2025)"

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Letzte Änderung: 28.05.2026 18:17

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