Finanzielle Unterstützung für Väter, dieanstelle der berufstätigen Mutter Elternzeitzur Kinderbetreuung beantragen.
Die Höhe der Unterstützung
Väter, die anstelle der Mutter Elternzeit in Anspruch nehmen, haben Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung für jeweils 7 aufeinanderfolgende Tage bezahlter Elternzeit, und zwar für einen Zeitraum von maximal 3 Monaten.
Die Höhe der Unterstützung entspricht der Differenz zwischen der für den Elternurlaub gewährten Vergütung und 80 % des Referenzentgelts,begrenzt auf maximal 312,50 Euro pro 7 aufeinanderfolgende Tage in Anspruch genommenen Elternurlaubs.
Elternurlaubszeiträume von weniger als 7 Tagen berechtigen nicht zum Bezug der finanziellen Unterstützung.
Beispiel:
- Bei Inanspruchnahme von 9 aufeinanderfolgenden Urlaubstagen wird der Zuschuss für 7 Tage gewährt
- Bei Inanspruchnahme von 25 aufeinanderfolgenden Tagen Elternzeit wird der Zuschuss für 21 Tage gewährt
Die finanzielle Unterstützung wird nicht gewährt, wenn der Elternurlaub auf Stundenbasis in Anspruch genommen wird.
Die Beihilfe ist nicht mit ähnlichen Vergünstigungen kumulierbar, die durch andere europäische, nationale, regionale oder provinzielle Rechtsvorschriften, vertragliche Regelungen oder durch ähnliche Leistungen von bilateralen Einrichtungen oder Fonds vorgesehen sind.
Anforderungen an den Vater
Väter mit Betreuungs- und Pflegepflichten gegenüber ihren Kindern, die:
- als Selbstständige oder im Rahmen eines Arbeitsvertrags bei einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber beschäftigt sein;
- am ersten Tag des Urlaubs, für den die in dieser Bekanntmachung vorgesehene Entschädigung gewährt wird, ihren Wohnsitz in der Provinz Trient haben oder in einer Produktionsstätte mit Standort in der Provinz Trient beschäftigt sein.
Voraussetzungen für berufstätige Mütter
- am ersten Tag des Elternurlaubs, für den ein Zuschuss beantragt wird, ihren Wohnsitz in der Provinz Trient haben oder in einer Produktionsstätte mit Standort in der Provinz Trient beschäftigt sein;
- während des gesamten Zeitraums des Elternurlaubs, für den eine Unterstützung beantragt wird, als Selbstständige beschäftigt sein (handelt es sich bei dieser selbstständigen Tätigkeit um eine landwirtschaftliche Tätigkeit, wird die Unterstützung gewährt, wenn die Mutter bei der entsprechenden INPS-Verwaltung gemeldet ist)oder mit einem Arbeitsvertrag bei einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber beschäftigt sein;
Die finanzielle Unterstützung wird nicht gewährt, wenn die berufstätige Mutter mit einem Arbeitsverhältnis aufgrund einer vorzeitigen obligatorischen Freistellung, einer obligatorischen Freistellung oder wegen Elternzeit von der Arbeit fernbleibt, auch wenn es sich um andere Kinder als dasjenige handelt, für das der Vater den Antrag gestellt hat.
Für das Kind, für das der Elternurlaub beantragt wird, können die Eltern gleichzeitig die im Gesetz 104/92 vorgesehenen Vergünstigungen in Anspruch nehmen.