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Unterstützung bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für selbstständige Frauen und Unternehmerinnen

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Unterstützung für selbstständige Arbeitnehmerinnen, Unternehmerinnen und Freiberuflerinnen, die aufgrund von Schwangerschaft, Mutterschaft oder zur Betreuung von Kindern bis zum Alter von 12 Jahren von der Arbeit fernbleiben.

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Beschreibung

Es handelt sich um eine Förderung, durch die Unternehmerinnen, Selbstständige und Freiberuflerinnen (im Folgenden auch als „Begünstigte“ bezeichnet) sich in ihrer beruflichen Tätigkeit vorübergehend durch eine andere Person vertreten lassen können, und zwar aus Gründen im Zusammenhang mit Schwangerschaft, Mutterschaft und Kindererziehung. Die Vertretung kann für maximal 18 Monate erfolgen , auch in nicht zusammenhängenden Zeiträumen. Eine Verlängerung oder Erneuerung des Projekts ist zulässig, wobei die maximale Dauer von 18 Monaten nicht überschritten werden darf.

Die Arbeitsagentur gewährt einen Zuschuss von bis zu25.000,00 Eurozur Deckung eines Teils der Kosten für die vorübergehende Vertretung. Das zwischen der Begünstigten und der/dem Vertretung/Vertretung entstehende Arbeitsverhältnis kann in Form eines Arbeitsverhältnisses oder alternativ als selbständiges Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften dieser Art bestehen. Im Falle einer Vertretung mit selbständiger Tätigkeit ist die schriftliche Festlegung des Auftrags erforderlich, andernfalls erlischt der Anspruch.

Im Falle der Vertretung einer Unternehmerin, einer Gesellschafterin einer Gesellschaft oder einer Mitwirkenden in einem Familienunternehmen im Rahmen eines selbstständigen Auftrags muss die Vertretungsperson über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügen, deren wirtschaftliche Tätigkeit gemäß dem ATECO-Code der gleichen Klassifizierung entspricht wie die der Begünstigten der Maßnahme.

Das begründete Arbeitsverhältnis muss mit der Art der auszuführenden Tätigkeiten und den beruflichen Qualifikationen der/des Vertreters/in vereinbar sein. 

Es ist der Begünstigten untersagt, in den Zeitfenstern von 10:00 bis 12:00 Uhr und von 15:00 bis 17:00 Uhr einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Etwaige Ausnahmen von den oben genannten Zeitfenstern müssen begründet und vorab von der Arbeitsagentur genehmigt werden. Das Verbot gilt nicht im ersten Monat der Vertretung.

Falls das Projekt eine Vertretung im Rahmen eines Teilzeit-Arbeitsvertrags vorsieht, ist es der Begünstigten untersagt, im morgendlichen Zeitfenster von 10:00 bis 12:00 Uhr oder, alternativ und nach Wahl der Antragstellerin im nachmittäglichen Zeitfenster von 15.00 bis 17.00 Uhr. Diese Wahl ist im Förderantrag ausdrücklich anzugeben. Etwaige Änderungen müssen der Arbeitsagentur vorab schriftlich mitgeteilt werden. Etwaige Abweichungen von den oben genannten Zeitfenstern müssen begründet und vorab von der Arbeitsagentur genehmigt werden. Das Verbot gilt nicht im ersten Monat der Vertretung.

Es dürfen nicht mehrere Projekte gleichzeitig durchgeführt werden.

Der Zuschuss wird nur gewährt, wenn die in Art. 9 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 53/2000 vorgesehene nationale Ausschreibung nicht durchgeführt wurde, und wird als De-minimis-Beihilfe ausgezahlt.

Der Zuschuss ist nicht mit Vergünstigungen kumulierbar, die durch andere europäische, nationale, regionale oder provinzielle Rechtsvorschriften für dasselbe Ereignis vorgesehen sind. Für die Zwecke dieser Maßnahme gelten Sonderregelungen im Bereich der Sozialversicherung sowie beitrags- oder steuerliche Vergünstigungen bei der Einstellung nicht als Vergünstigungen.

Beschränkungen

Voraussetzungen für die Antragstellerin

  • Unternehmerinnen mit Sitz oder Geschäftsbetrieb in der Provinz Trient und mit weniger als 10 Beschäftigten; 
  • Selbstständige, die in der Provinz Trient tätig sind und weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigen; 
  • Gesellschafterinnen von Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsbetrieb in der Provinz Trient mit weniger als 10 Beschäftigten, ausgenommen Gesellschafterinnen von Unternehmen, die vollständig oder überwiegend in öffentlicher Hand sind, sowie deren Tochtergesellschaften; 
  • Familienangehörige, die an einem Familienunternehmen gemäß Artikel 230 bis des italienischen Zivilgesetzbuchs (c.c.) mit Sitz oder Geschäftsbetrieb in der Provinz Trient beteiligt sind (in diesem Fall darf die Vertretung nicht durch die an dem Familienunternehmen gemäß Art. 230 bis des italienischen Zivilgesetzbuchs Beteiligten oder durch die Teilhaber gemäß den Artikeln 2549 ff. des italienischen Zivilgesetzbuchs erfolgen); 
  •  die koordiniert und kontinuierlich tätigen Mitarbeiterinnen, die in der Provinz Trient arbeiten.

Darüber hinaus müssen sie seit mindestens sechs Monaten bei einer Pflichtversicherung für Renten- und Sozialversicherungszwecke versichert sein und ihre Beiträge ordnungsgemäß entrichtet haben.

Um den Zuschuss zu beantragen, muss die Begünstigte sich in einer der beiden folgenden Situationen befinden:

  • schwanger sein
  • die Begünstigte muss einen Betreuungsbedarf für ihre Kinder in den ersten 12 Lebensjahren sowie für mit ihr zusammenlebende Personen haben

Anforderungen an die/den Ersatzkraft

Die von der Begünstigten benannte Person muss mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • in der für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Berufsvereinigung oder im Berufsverband eingetragen sein; 
  • über den formalen Abschluss verfügen, der zur Ausübung der Tätigkeit berechtigt; 
  • über eine Erfahrung von mindestens zwei Jahren ununterbrochener Tätigkeit in selbstständiger oder unselbstständiger Form in einem Bereich verfügen, der mit der Vertretung in Zusammenhang steht oder diesem ähnlich ist, wobei Ausbildungszeiten nicht angerechnet werden; oder im Register der Co-Manager eingetragen sein.

Zur Ermittlung der Vertretung kann die Antragstellerin eine Person ihres Vertrauens benennen oder sich an das örtliche Arbeitsamt wenden.

An wen es sich richtet

Selbstständige Frauen, Unternehmerinnen und Freiberuflerinnen.

So geht es

Um einen Förderantrag zu stellen, müssen Sie:

  1. die unten verfügbaren Formulare ausfüllen: Förderantrag und Arbeitsprogramm
  2. die oben genannten Formulare zusammen mit einem gültigen Ausweisdokument per zertifizierter E-Mail (PEC) an folgende Adresse senden:amministrazione.adl@pec.provincia.tn.it   

Der Antrag muss zusammen mit dem operationellen Programm unter Androhung des Verfalls innerhalb von 90 Tagen nach Beginn der Vertretung, der Erneuerung oder der Verlängerung eingereicht werden; er darf jedoch nicht früher als 90 Tage vor Beginn der Vertretung eingereicht werden.

Wichtig:

Für Arbeitnehmerinnen, denen durch einen im Jahr 2025 erlassenen Verwaltungsbeschluss der im Rahmen der Maßnahme 2.2.4 des Dokuments über arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für die XVI. Legislaturperiode vorgesehene Zuschuss für einen Zeitraum von weniger als 18 Monaten bewilligt wurde, ist es möglich, für den verbleibenden Zeitraum bis zur maximalen Dauer von 18 Monaten die in dieser Bekanntmachung vorgesehene Maßnahme in Anspruch zu nehmen.

Für Vertretungen, die im Jahr 2025 begonnen haben, muss der Antrag zusammen mit dem operativen Programm oder dem Bericht – falls das Projekt bereits abgeschlossen ist – unter Androhung des Verfalls bis spätestens 30. September 2026 eingereicht werden.

Zeiten und Fristen

-

Kosten

Stempelmarke
16,00 €

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Modifica della deliberazione n. 2037 di data 19 dicembre 2025 avente ad oggetto: "Approvazione dell''Avviso avente ad oggetto "Criteri per l''attuazione del sostegno alle esigenze conciliative delle lavoratrici autonome e delle imprenditrici" - in attuazione dell''art. 24 della legge provinciale 30 dicembre 2024, n. 13 (legge di stabilità provinciale 2025)"

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Letzte Änderung: 16.09.2026 18:36

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