Beschreibung
Ziel dieser Bekanntmachung ist es, den an der Maßnahme "Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen" interessierten Unternehmen bis zum Erlass der Maßnahme zur Festlegung der Kriterien und Verfahren für die Einreichung von Anträgen auf Unterstützung und Zahlung der Beihilfe für das Weinwirtschaftsjahr 2024/2025 ( LP 4/2003, Art. 46) die Möglichkeit zu geben, in Analogie zur Gemeinschaftsmaßnahme W001 des PSP 2023-2027 die "Ex-ante-Kontrollen" durchzuführen und gleichzeitig die Pflanzung der bewurzelten Reben bereits im Weinwirtschaftsjahr 2024/2025 vorzunehmen.
Beschränkungen
Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 1150/2016 umfasst die Ex-ante-Kontrolle die Überprüfung des Vorhandenseins des Weinbergs und der Rebfläche, die in Anwendung von Art. 44 derselben Verordnung festgelegt wurde.
Diese Kontrolle zielt auch darauf ab, die Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf nicht förderfähige Maßnahmen, insbesondere die normale Erneuerung von Rebflächen, zu überprüfen ("normale Erneuerung von Rebflächen, die das Ende ihrer natürlichen Lebensdauer erreicht haben" bedeutet die Wiederbepflanzung derselben Parzelle mit derselben Sorte und demselben Weinbausystem).
Die Dienststelle für Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums zieht eine Stichprobe von mindestens 5 % der Interessenbekundungen, für die sie eine Vor-Ort-Kontrolle der von der Intervention betroffenen Rebflächen durchführt.
Die Überprüfung der agronomischen Merkmale der umzustrukturierenden/umzustellenden Rebflächen (Sorte, Erziehungssystem, Bepflanzung und Zustand der Reben) im Vergleich zu den mit der Interessenbekundung gemachten Angaben ist für die Möglichkeit der Einreichung des späteren Antrags auf Unterstützung verbindlich.
Als nicht förderfähig gelten
- Rebflächen, die mit anderen als den angegebenen Sorten bepflanzt werden sollen;
- Rebflächen, die mit der angegebenen Sorte bepflanzt werden, aber mit einem anderen Erziehungssystem als dem angegebenen;
- Rebflächen, die mit der angegebenen Sorte bepflanzt werden, aber mit einem anderen Pflanzschema als dem angegebenen;
- Rebflächen, die auf "aufgegebenen Rebflächen" im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 bepflanzt sind, d. h. Rebflächen, die auf einer Fläche bepflanzt sind, die seit mehr als fünf Weinjahren nicht mehr regelmäßig zur Erzeugung eines vermarktbaren Erzeugnisses bewirtschaftet wird.
Die Vor-Ort-Kontrolle wird durch einen Kontrollbericht dokumentiert. Flächen, die als nicht konform befunden werden, können nicht Gegenstand des nachfolgenden Beihilfeantrags sein.
Nach den Ex-ante-Kontrollen werden die Liste der eingereichten Interessenbekundungen, die der Ex-ante-Kontrolle unterzogen werden, und die Ergebnisse dieser Überprüfung durch eine Entscheidung des Direktors innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Interessenbekundung genehmigt. Interessenbekundungen, die nach dem Zufallsprinzip ausgelost werden und den Anforderungen nicht entsprechen, werden negativ beschieden und können im Rahmen des Förderantrags nicht weiterverfolgt werden.
Es ist möglich, Interessenbekundungen für Umstellungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen einzureichen, die den Förderkriterien für die Intervention w001 - Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen des PHP 2023-2027 entsprechen.
Bitte beachten Sie, dass Ausgaben, die nach der Interessenbekundung, aber vor dem Antrag auf Unterstützung getätigt werden, nicht förderfähig sind. Nur Ausgaben, die nach dem Datum der Einreichung des Antrags auf Unterstützung getätigt werden, sind förderfähig.