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Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen Kampagne 2025/2026

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Gewährung von Zuschüssen für Investitionen im Zusammenhang mit der Wiederbepflanzung von Rebflächen

Hervorgehobenes

Hervorgehobenes

Begünstigte Unternehmen, die die Anpflanzungsarbeiten abgeschlossen haben, können bis zum 31.12.2026 auf dem Portal SRTrento einen Zahlungsantrag stellen. Weitere Informationen finden Sie in den Abschnitten "Wie man es macht" und "Was man braucht".

Bitte beachten Sie, dass Sie, wenn Sie die Bepflanzung im Rahmen der Kampagne 2025/2026 anmelden möchten, bis zum 31.07.2026 oder bis zum 30.08.2026 das Muster 3 ("Mitteilung der Wiederbepflanzung") oder das Muster 8 ("Mitteilung der Wiederbepflanzung mit Genehmigungen") einreichen müssen, in dem das Datum des Abschlusses der Arbeiten vor dem 31.07.2026 angegeben ist. Nach diesem Datum wird die Bepflanzung für das folgende Weinwirtschaftsjahr eingetragen.

Beschreibung

Die Beihilfe wird aus Mitteln der Provinz gemäß Artikel 46 des Gesetzes Nr. 4/2003 gewährt und verfolgt das Ziel, die Gesamtleistung und die Nachhaltigkeit des Betriebs zu verbessern, insbesondere durch Senkung der Produktionskosten oder durch Verbesserung und Umstellung der Produktion im Weinsektor.

Folgende Umstellungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen kommen für diese Beihilfe in Frage

A. Sortenumstellung , die in der Neuanpflanzung einer anderen Rebsorte, die als önologisch oder kommerziell wertvoller angesehen wird, auf derselben oder einer anderen Parzelle mit oder ohne Änderung des Erziehungssystems besteht.

B. Umstrukturierung , die darin besteht

B1. in der Verlegung eines Weinbergs mit Neuanpflanzung in einer agronomisch günstigeren Lage, sowohl hinsichtlich der Exposition als auch aus klimatischen, bodenkundlichen und wirtschaftlichen Gründen

B2. bei der Wiederbepflanzung eines Weinbergs in derselben Parzelle, jedoch mit Änderungen des Erziehungssystems oder der Pflanzung. In diesem Fall muss der Zuwachs an Rebstöcken pro Hektar mindestens 20 % betragen;

B3. Ab dem Wirtschaftsjahr 2025/2026 gelten für Rebflächen mit autochthonen Rebsorten wie Nosiola oder Groppello die unter den Punkten "B1" und "B2" genannten Einschränkungen nicht mehr. Die Beihilfe für diese Art von Maßnahmen "B3" wird im Rahmen der De-minimis-Regelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission, ergänzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2021/3118 der Kommission, gewährt.

Zugewiesene Mittel für das Wirtschaftsjahr 2025/2026: 1.200.000 Euro

Für die Interventionen werden keine Prioritätskriterien festgelegt. Sollten die Mittel nicht ausreichen, um alle Anträge zu finanzieren, wird eine proportionale Kürzung vorgenommen, um alle eingereichten Anträge zu finanzieren.

Der Beitrag wird in Höhe von 50 % der zuschussfähigen Ausgaben gewährt, die auf der Grundlage der Standardeinheitskosten (TSCU) für die gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2022/126 gemessenen Rebflächen definiert werden, und zwar ausschließlich für die in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgesehenen Maßnahmen und Ausgaben, wie in Absatz "4. Definition der Unterstützung" des Anhangs A des Beschlusses des Provinzialrats Nr. 919 vom 27. Juni 2025 angegeben.

Beschränkungen

Sollten die beantragten Arbeiten nicht auf der gesamten Fläche durchgeführt werden, werden die Begünstigten mit einer Strafe belegt (Absatz 12 des Bescheids).

Mit der Gewährung des Beitrags ist für den Begünstigten auch die Verpflichtung verbunden, die Nutzung der Rebflächen für mindestens 10 Jahre gemäß Artikel 6 der Norma Foral 4/2003 zu respektieren. Die Frist beginnt mit dem Datum des Antrags auf endgültige Zahlung des Beitrags.

Weitere Informationen finden Sie in der vom Provinzialrat mit Beschluss Nr. 919 vom 27. Juni 2025 genehmigten Bekanntmachung.

An wen es sich richtet

Beihilfeempfänger sind kleine und mittlere Unternehmen, die in der Primärproduktion im Weinsektor tätig sind, einschließlich

(a) einzelne landwirtschaftliche Betriebe, wie sie in den geltenden Rechtsvorschriften des Staates und der Provinzen festgelegt sind;

(b) Gesellschaften, die gegründet wurden, um die unter Buchstabe a genannten landwirtschaftlichen Betriebe zu führen;

(d) landwirtschaftliche Genossenschaften, Ernte-, Verarbeitungs- und Vermarktungsgenossenschaften und deren Zusammenschlüsse, die im Genossenschaftsregister der Provinz Trient eingetragen sind, sowie landwirtschaftliche Vereinigungen, sofern sie rechtmäßig konstituiert sind

(e) Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugern, die nach den einschlägigen geltenden Rechtsvorschriften anerkannt sind.

Von den Beihilfen im Rahmen dieser Maßnahme sind ausgeschlossen

1. Unternehmen, die aufgrund einer früheren Entscheidung der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt einer Rückforderungsanordnung unterliegen

2. Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition in Kapitel 2.4 Absatz 33 (63) der Leitlinien;

3. Unternehmen, die eine Anordnung zur Zwangsrodung aus phytosanitären Gründen gemäß Artikel 55a der Verordnung (EG) Nr. 4/2003 erhalten haben und der Zahlung der Strafe und der Rodung nicht nachgekommen sind, bezogen auf die in der Betriebsakte angegebene Fläche. Wird festgestellt, dass gegen die Pflanzenschutzmaßnahmen verstoßen wurde, wird der Zuwiderhandelnde angewiesen, die Zahlung der Beihilfe auszusetzen, bis die verletzte Pflanzenschutzmaßnahme durchgeführt worden ist. Nach Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags verfällt die Beihilfe;

4. Unternehmen, die Genehmigungen nutzen, die auf der Grundlage der Umwandlung von Wiederbepflanzungsrechten, die von anderen Erzeugern erworben wurden, gemäß der Mitteilung der Europäischen Kommission Ref (2016)7158486 vom 23.12.2016 Punkt 9 oder für Neuanpflanzungen, die vom Ministerium erteilt wurden, erteilt wurden;

5. große Unternehmen gemäß der Definition in Kapitel 2.4, Absatz 36 der Leitlinien.

So geht es

Der Antrag wird über das auf SRTrento eingerichtete EDV-Verfahren eingereicht. Für diese Aktion kann der angehende Begünstigte einen CAA beauftragen.

Der Antrag muss vom Antragsteller digital unterzeichnet werden und alle während der Erstellungsphase geforderten Informationen und Anlagen enthalten.

Weitere Informationen finden Sie in dem Handbuch, das den Begünstigten beim Ausfüllen der verschiedenen Abschnitte des Antrags unterstützt:

Ristrutturazione e riconversione vigneti c. 2025/2026 - Manuale Utente domanda di pagamento

Linee guida alla presentazione della domanda di pagamento ristrutturazione e riconversione vigneti campagna 2025/2026

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Unter Antrag auf Zahlung müssen folgende Unterlagen beigefügt werden

  • Anlage A - Endabrechnung und Beschreibung der durchgeführten Maßnahme;
  • Anlage B - Erklärung zur Berechnung der Ausgaben;
  • Fotodokumentation der Vorbereitungsarbeiten für die Bepflanzung (mindestens ein Foto der vollständig gerodeten und von den Stützstrukturen der alten Bepflanzung befreiten Fläche)
  • repräsentative Fotodokumentation der Bepflanzung nach Abschluss der Arbeiten, mindestens 4 Fotos pro Körper (obligatorische Georeferenzierung nur für den Fall, dass eine Vor-Ort-Begehung zur Vermessung der Fläche nicht erforderlich ist)
  • Shapefile der durchgeführten Vermessung des Weinbergs (nur obligatorisch, wenn keine Vor-Ort-Besichtigung zur Vermessung der Fläche erforderlich ist)
  • Planimetrie (oder Orthofotos mit Katasternetz) der Fläche, die Gegenstand der Endkontrolle ist, sofern sie nicht bereits dem Antrag auf Unterstützung beigefügt ist oder gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Situation geändert wurde;
  • Belege für die Gesundheitsbescheinigung der erworbenen bewurzelten Stecklinge;
  • Belege für eine Bodenanalyse (nur obligatorisch, wenn diese Ausgaben im Beihilfeantrag in Anhang B angegeben sind).

Formulare

Zeiten und Fristen

2026 31 Dez

Termine ultimo presentazione domanda di pagamento

Vermessung der bepflanzten Fläche und Vor-Ort-Kontrollen

Vor der endgültigen Auszahlung führt die zuständige Struktur bei mindestens 20 % der Betriebe, die in den Genuss des Beitrags kommen, Stichprobenkontrollen durch, um zu überprüfen, ob die Bepflanzung gemäß den Bestimmungen des Beschlusses des Provinzialrats Nr. 919 vom 27. Juni 2025 und der Bestimmung des Direktors des Dienstes für die Politik der ländlichen Entwicklung Nr. 2439 vom 12. März 2026 durchgeführt wurde.

Darüber hinaus wird die Kontrolle der für den Beitrag beantragten Fläche im Feld durchgeführt, und zwar für alle Begünstigten, die bei der Einreichung des Zahlungsantrags eine Vermessung im Feld durch die Verwaltung beantragen, da sie nicht in der Lage sind, eine Vermessung vorzulegen, die den für die Bestimmung des zu zahlenden Beitrags erforderlichen Spezifikationen entspricht.

Kosten

KOSTENLOS

Zugang zum Service

Zugang zu SRTrento

Authentifizierung

SPID Stufe 2
Elektronischer Personalausweis (CIE)
Bürgerkarte (CNS)
Gesundheitskarte des Landes (CPS)

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Modifica della Delibera della Giunta provinciale n. 1579 di data 4 ottobre 2024 'Approvazione dei criteri per la concessione di contributi per investimenti relativi alla ristrutturazione e riconversione vigneti, art. 46 'Agevolazione per le produzioni vegetali' della Legge provinciale n.4/2003' e apertura termini Campagna 2025/2026.

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LP 4/2003 - art.46 'Agevolazione per le produzioni vegetali'- Deliberazione della Giunta provinciale n. 919 di data 27 giugno 2025, esito dei controlli ex-ante per la Ristrutturazione e riconversione vigneti campagna 2025-2026.

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Disposizioni in materia di misurazione superficie vitata ed esecuzione controlli in loco per l'intervento Ristrutturazione e Riconversione Vigneti ai sensi della Deliberazione della Giunta provinciale n. 1579 di data 4 ottobre 2024 e ss.mm.

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Begleitdokumente

Linee guida alla presentazione della domanda di sostegno ristrutturazione e riconversione vigneti campagna 2025/2026

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Linee guida alla presentazione della domanda di pagamento ristrutturazione e riconversione vigneti campagna 2025/2026

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Kontakt

Contatti di Ufficio tutela delle produzioni agricole

Email - Segreteria:
serv.politichesvilupporurale@provincia.tn.it

Pec - Segreteria:
serv.politichesvilupporurale@pec.provincia.tn.it

Telefono - Segreteria:
0461.495782

Fax - Segreteria:
0461.495763

Contatti di Servizio politiche sviluppo rurale

Email - Segreteria:
serv.politichesvilupporurale@provincia.tn.it

Pec - Segreteria:
serv.politichesvilupporurale@pec.provincia.tn.it

Telefono - Segreteria:
0461.495796

Telefono - Segreteria:
0461.495863

Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 12.05.2026 18:07

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