Beschreibung
Das Gesetz über das kulturelle Erbe und die Landschaft (Gesetzesdekret vom 22. Januar 2004, Nr. 42, Art. 12) sieht vor, dass der Superintendent von Amts wegen oder auf Antrag der Subjekte, zu denen die Objekte gehören, und in Verbindung mit den entsprechenden kognitiven Daten das Vorhandensein von künstlerischem, historischem, archäologischem oder ethno-anthropologischem Interesse an unbeweglichen und beweglichen Objekten überprüft, die dem Staat, den Regionen, anderen öffentlichen Gebietskörperschaften sowie allen anderen öffentlichen Körperschaften und Instituten und privaten juristischen Personen ohne Erwerbszweck (insbesondere kirchlichen Körperschaften/Pfarreien) gehören, die Kunstwerke eines nicht mehr lebenden Urhebers sind und deren Ausführung mehr als 70 Jahre zurückliegt.
Das Formular bezieht sich insbesondere auf die Überprüfung des kulturellen Interesses von beweglichen Gütern und/oder dekorierten Oberflächen des architektonischen Erbes.
Bis zur Überprüfung sind die Güter unveräußerlich und bedürfen für jeden Eingriff einer vorherigen Genehmigung. Fällt die Prüfung des kulturellen Interesses negativ aus, ist das Gut von der Anwendung des Kodex ausgeschlossen.