Beschreibung
Das Gesetz über das kulturelle Erbe und die Landschaft (Gesetzesdekret vom 22. Januar 2004, Nr. 42, Art. 12) sieht vor, dass der Superintendent von Amts wegen oder auf Antrag der Subjekte, zu denen die Objekte gehören, und in Verbindung mit den entsprechenden kognitiven Daten das Vorhandensein von künstlerischem, historischem, archäologischem oder ethno-anthropologischem Interesse an unbeweglichen und beweglichen Objekten überprüft, die dem Staat, den Regionen, anderen öffentlichen Gebietskörperschaften sowie allen anderen öffentlichen Körperschaften und Instituten und privaten juristischen Personen ohne Erwerbszweck (insbesondere kirchlichen Körperschaften/Pfarreien) gehören und bei denen es sich um Kunstwerke von nicht mehr lebenden Autoren handelt, deren Ausführung mehr als 70 Jahre zurückliegt.
Zu den zu überprüfenden Vermögenswerten gehören auch Villen, Parks und Gärten, öffentliche Plätze, Straßen, Wege und andere städtische Freiflächen, Bergbaustätten, ländliche Architektur sowie andere Arten, die in Artikel 10 des Gesetzesdekrets 42/2004 aufgeführt sind.
Bis zur Überprüfung sind die Güter unveräußerlich und bedürfen für jeden Eingriff einer vorherigen Genehmigung. Sollte die Feststellung des kulturellen Interesses negativ ausfallen, wird es von der Anwendung des Kodex ausgeschlossen.
Beschränkungen
Bis zur Überprüfung sind die Güter unveräußerlich und bedürfen für jeden Eingriff einer vorherigen Genehmigung. Fällt die Bewertung des kulturellen Interesses negativ aus, wird das Gut von der Anwendung des Kodex ausgeschlossen.