Überprüfung des kulturellen Interesses von Liegenschaften

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Beantragung einer Erklärung über das kulturelle Interesse an öffentlichem Eigentum oder Eigentum privater juristischer Personen ohne Erwerbszweck, die über 70 Jahre alt sind, sowie an einem verstorbenen Autor

Beschreibung

Das Gesetz über das kulturelle Erbe und die Landschaft (Gesetzesdekret vom 22. Januar 2004, Nr. 42, Art. 12) sieht vor, dass der Superintendent von Amts wegen oder auf Antrag der Subjekte, zu denen die Objekte gehören, und in Verbindung mit den entsprechenden kognitiven Daten das Vorhandensein von künstlerischem, historischem, archäologischem oder ethno-anthropologischem Interesse an unbeweglichen und beweglichen Objekten überprüft, die dem Staat, den Regionen, anderen öffentlichen Gebietskörperschaften sowie allen anderen öffentlichen Körperschaften und Instituten und privaten juristischen Personen ohne Erwerbszweck (insbesondere kirchlichen Körperschaften/Pfarreien) gehören und bei denen es sich um Kunstwerke von nicht mehr lebenden Autoren handelt, deren Ausführung mehr als 70 Jahre zurückliegt.
Zu den zu überprüfenden Vermögenswerten gehören auch Villen, Parks und Gärten, öffentliche Plätze, Straßen, Wege und andere städtische Freiflächen, Bergbaustätten, ländliche Architektur sowie andere Arten, die in Artikel 10 des Gesetzesdekrets 42/2004 aufgeführt sind.
Bis zur Überprüfung sind die Güter unveräußerlich und bedürfen für jeden Eingriff einer vorherigen Genehmigung. Sollte die Feststellung des kulturellen Interesses negativ ausfallen, wird es von der Anwendung des Kodex ausgeschlossen.

Beschränkungen

Bis zur Überprüfung sind die Güter unveräußerlich und bedürfen für jeden Eingriff einer vorherigen Genehmigung. Fällt die Bewertung des kulturellen Interesses negativ aus, wird das Gut von der Anwendung des Kodex ausgeschlossen.

An wen es sich richtet

Eigentümer, Inhaber oder Besitzer des Vermögens, Staat und Regionen, öffentliche Gebietskörperschaften, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, private juristische Personen ohne Erwerbszweck, einschließlich zivilrechtlich anerkannter kirchlicher Einrichtungen, einschließlich Kirchengemeinden.

So geht es

Um einen Antrag auf Überprüfung zu stellen, muss das von der Verwaltung vorbereitete Formular ausgefüllt und mit den erforderlichen Anlagen an die UMST Soprintendenza per i beni e le attività culturali unter der E-Mail-Adresse umst.soprintendenza@pec.provincia.tn.it geschickt werden.

Der Antrag kann auch persönlich am Sitz der UMST Soprintendenza per i beni e le attività culturali oder bei den verschiedenen, über das gesamte Gebiet verteilten Informations- und Beratungsstellen abgegeben oder per Fax oder per Post übermittelt werden.

Für alles, was nicht direkt vorgesehen ist, wird auf die Bestimmungen des Provinzialratsbeschlusses Nr. 2051 vom 14. Dezember 2020 (Richtlinien für die telematische Kommunikation zwischen der Provinzverwaltung und ihren öffentlichen und privaten Gesprächspartnern) verwiesen.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Dem Antrag muss Folgendes beigefügt werden

  • ordnungsgemäß ausgefülltes Überprüfungsformular;
  • Informationsschreiben gemäß Artikel 13 und 14 der EU-Verordnung Nr. 679 von 2016;
  • Fotokopie eines Ausweises des Antragstellers (wenn der Antrag handschriftlich und nicht in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters unterzeichnet wird).

Formulare

Zeiten und Fristen

Keine

90 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Die 90-Tage-Frist beginnt mit dem Eingang des Antrags.

Kosten

Stempel
16,00 Euro

Von der Stempelsteuer befreit gemäss Art. 16 -Ex. Öffentliche Einrichtung- und gemäß Art. 27bis -ex. ONLUS, APS- der Tabelle Anhang. B des Präsidialdekrets Nr. 642 vom 20. Oktober 1972

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Codice dei beni culturali e del paesaggio, ai sensi dell'articolo 10 della L. 6 luglio 2002, n. 137. (Delega per la riforma dell'organizzazione del Governo e della Presidenza del Consiglio dei Ministri, nonché di en

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Kontakt

Contatti di Ufficio beni architettonici

Email - Segreteria:
uff.tutelaconservazione@provincia.tn.it

Pec - Segreteria:
umst.soprintendenza@pec.provincia.tn.it

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0461.496680

Fax - Segreteria:
0461.496659

Contatti di Ufficio beni archeologici

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uff.beniarcheologici@provincia.tn.it

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0461.492161

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Contatti di Umst soprintendenza per i beni e le attivita' culturali

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umst.soprintendenza@provincia.tn.it

Pec - Segreteria:
umst.soprintendenza@pec.provincia.tn.it

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Fax - Segreteria:
0461.496659

Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 17.06.2025 18:12

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