Teilweiser Zugang zum Beruf des Bergführers

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Teilweiser Zugang zum Beruf des Bergführers in der Provinz Trient für Dienstleistungserbringer, die ihre Qualifikation in einem anderen Mitgliedstaat vorübergehend und gelegentlich erworben haben

Beschreibung

Der teilweise Zugang zum Beruf ermöglicht es dem Berufsangehörigen, seine Tätigkeit in Italien nur in dem Bereich auszuüben , der dem entspricht, für den er im Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, auch wenn diese Tätigkeit Teil eines umfassenderen, in Italien reglementierten Berufs ist.

Der teilweise Zugang gilt nicht für Berufsangehörige, die eine automatische Anerkennung erhalten.

Die italienische Behörde kann den teilweisen Zugang im Einzelfall gewähren, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind

  • Die Unterschiede zwischen der im EU-Herkunftsstaat rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit und dem reglementierten Beruf in Italien müssen so groß sein, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen es dem Antragsteller nicht ermöglicht, das in den italienischen Vorschriften vorgeschriebene Ausbildungsprogramm zu absolvieren, um den vollen Zugang zu dem reglementierten Beruf zu erhalten
  • die berufliche Tätigkeit kann objektiv von anderen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem reglementierten Beruf in Italien getrennt werden;
  • der Berufsangehörige muss in vollem Umfang qualifiziert sein, um im Herkunftsstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die er den teilweisen Zugang beantragt;
  • die Qualifikation des Antragstellers muss in einem ausländischen Mitgliedstaat erworben worden sein, wodurch das grenzüberschreitende Element der Dienstleistung entsteht.

Wenn die zuständige Behörde den teilweisen Zugang gewährt, übt der Berufsangehörige die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung des EU-Herkunftsstaates aus.

Der teilweise Zugang zum Beruf des Bergführers wird europäischen Staatsbürgern gestattet, deren Qualifikationen den italienischen Ausbildungsstandards für diese Tätigkeiten entsprechen.

An wen es sich richtet

Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und/oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und/oder eines Staates, der Vertragspartei des im Gesetz Nr. 300/1993 genannten Abkommens ist, die über eine entsprechende berufliche Qualifikation verfügen

So geht es

Einreichung der Erklärung über die zeitweilige und gelegentliche Ausübung des Berufs des Bergführers beim Tourismusdienst der Provinz über PEC: serv.turismo@pec.provincia.tn.it

Besondere Fälle

Wenn der Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, müssen zusätzlich zu den oben genannten Unterlagen auch Unterlagen zum Nachweis der Berufserfahrung (Steuer- oder Sozialversicherungsbescheinigung oder Lohnzettel oder Bescheinigung des Arbeitgebers) in italienischer oder englischer Sprache beigefügt werden.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Die folgenden ins Italienische oder Englische übersetzten Unterlagen müssen der Erklärung über den vorübergehenden und gelegentlichen Betrieb beigefügt werden:

  • Datenschutzerklärung gemäß Artikel 13 und 14 der EU-Verordnung Nr. 679 von 2016, ordnungsgemäß unterzeichnet vom Anbieter (Canyoning-Guide)
  • Kopie eines gültigenPersonalausweises
  • Bescheinigungder zuständigen Behörde, aus der hervorgeht, dass der Inhaber in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen ist, um die berufliche Tätigkeit auszuüben , und dass es ihm zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht untersagt ist, dies zu tun
  • eine von der ausstellenden Stelle beglaubigteKopie des erworbenen Ausbildungsdiploms
  • eine Kopie des gültigen Berufsausweises für die betreffende Saison
  • ein Dokument zum Nachweis der Berufsqualifikation (Erklärung der Ausbildungseinrichtung, die die Berufsqualifikation ausgestellt hat), das das vollständige Programm der besuchten Ausbildungskurse enthält, mit Angabe der Tage, Stunden und Themen
  • eine Kopie der gültigenVersicherungspolice zur Deckung der Risiken, die sich aus der Ausübung des angegebenen Berufs ergeben, mit Angabe der Höchstbeträge, deren Höhe einen angemessenen Versicherungsschutz für die Dauer der Tätigkeit in der Provinz gewährleisten muss
  • Bescheinigung über Vorstrafen und anhängige Verfahren (frühestens sechs Monate vor dem Ausstellungsdatum ausgestellt)
  • eine vom Dienstleistungserbringer ordnungsgemäß unterzeichneteErklärung, dass er über die für die Ausübung des Berufs im Aufnahmemitgliedstaaterforderlichen Sprachkenntnisse verfügt (italienische Sprache)

Formulare

Zeiten und Fristen

SCHRITTE:

  1. Einreichung der Erklärung
  2. Bewertung der Qualifikationen durch die für den Tourismus zuständige Provinzabteilung
  3. Mitteilung der Zustimmung zum teilweisen Zugang zum Beruf des Bergführers durch die für den Tourismus zuständige Provinzabteilung

Kosten

KOSTENLOS

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Ordinamento della professione di guida alpina, di accompagnatore di territorio e di maestro di sci nella provincia di Trento e modifiche alla legge provinciale 21 aprile 1987, n. 7 (Disciplina delle linee funiviarie in servizio pubblico e delle piste da sci)

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Approvazione del regolamento per l'esecuzione della legge provinciale 23 agosto 1993, n. 20 concernente 'Ordinamento della professione di guida alpina, di accompagnatore di territorio e di maestro di sci

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Attuazione della direttiva 2005/36/CE relativa al riconoscimento delle qualifiche professionali, nonche' della direttiva 2006/100/CE che adegua determinate direttive sulla libera circolazione delle persone a seguito dell'adesione di Bulgaria e Romania.

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Kontakt

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serv.turismo@pec.provincia.tn.it

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Fax - Segreteria:
0461.496570

Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 29.12.2025 10:30

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