Beschreibung
Die Provinz Trient hat gemäß Artikel 76 des Provinzgesetzes Nr. 5 vom 7. August 2006 die Kriterien und Verfahren für die Gewährung von Studienbeihilfen genehmigt.
Es handelt sich um eine Leistung zugunsten von Studentinnen und Studenten, die in den folgenden kirchlichen Bildungseinrichtungen eingeschrieben sind und diese besuchen
- Steinersche Pädagogische Vereinigung - Rudolf-Steiner-Schule von Trient
- Erzbischöfliches Kolleg "Celestino Endrici" in Trient und Erzbischöfliches Kolleg "Dame Inglesi" in Rovereto
- Fondazione Famiglia Materna - Schuleinrichtung "La Vela" in Rovereto
- Cooperativa Sociale Sacra Famiglia - "Sacra Famiglia"-Schule von Trient
- Gardascuola Società Cooperativa - "Gardascuola" Institut von Arco
- Istituto Figlie del Sacro Cuore di Gesù von Trient
- Salesianisches Institut "Maria Ausiliatrice" in Trient
- Salesianisches Institut "Santa Croce" in Mezzano del Primiero
- Oxford Civezzano Cooperative Society - Institut "Ivo de Carneri" von Civezzano
- Polo Giuseppe Veronesi - Liceo Steam International von Rovereto
Zuschussfähig sind die Einschreibe- und Teilnahmegebühren der oben genannten Peer-Schulen.
Höhe der Studienbeihilfe und Berechnungsmethode
Die Studienbeihilfe wird in Höhe von mindestens 50,00 € und höchstens
- 600,00 Euro für diejenigen, die in der Grundschule eingeschrieben sind
- 700,00 Euro für diejenigen, die in der Sekundarstufe eingeschrieben sind
- 1.100,00 Euro für diejenigen, die an einer weiterführenden Schule eingeschrieben sind
Bei der Festlegung der Höhe der Studienbeihilfe, die jedem Studenten zusteht, werden folgende Faktoren berücksichtigt
a) die wirtschaftlichen Verhältnisse des Haushalts, die nach den in der ICEF-Verordnung gemäß Beschluss 1256/2025 festgelegten Kriterien beurteilt werden.
Insbesondere wird die Studienbeihilfe
- wird maximal gezahlt, wenn der Haushalt einen ICEF-Indikator "Familie" zwischen 0,00 und 0,2532 (ICEF_inf) aufweist
- bei Werten des ICEF-Indikators "Familie" zwischen 0,2532 (ICEF_inf) und 0,3794 (ICEF_sup) verringert sich der Betrag der Studienbeihilfe proportional zum Anstieg des ICEF, bis er beim Wert ICEF_sup 50,00 € beträgt, in Schritten von einem Euro
b) für Minderjährige, die in Pflegeeinrichtungen untergebracht sind, für die die ICEF-Anforderung nicht gilt (ICEF gleich Null).
c) Der Betrag der Studienbeihilfe darf in keinem Fall den Betrag der Studien- und Teilnahmegebühren übersteigen, die dem begünstigten Studenten in Rechnung gestellt werden.
Die Studienbeihilfe darf nicht mit anderen Beihilfen oder Stipendien kumuliert werden, die von der Provinz im Rahmen anderer Provinzgesetze für dieselben Zwecke gewährt werden.
Beschränkungen
Der Student oder die Studentin muss zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags folgende Voraussetzungen erfüllen
- zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen Wohnsitz in der Provinz Trient haben
- am Ende des Schuljahres, auf das sich das Stipendium bezieht, nicht älter als 20 Jahre sein (das Schuljahr endet vereinbarungsgemäß am 31. August eines jeden Jahres; daher können auch Schüler, die zu diesem Zeitpunkt das 21.)
- in dem Schuljahr, auf das sich das Stipendium bezieht, in die besuchte Klasse versetzt worden sein
- in dem Schuljahr, auf das sich die Gewährung der Studienbeihilfe bezieht, mindestens ein Schuljahr lang die besuchte Klasse besuchen
- einem Haushalt mit einem "Familien"-Indikator von höchstens 0,3794 angehören, gemäß den Definitionen für die Identifizierung der Familieneinheit, die in den ICEF-Vorschriften im Beschluss Nr. 1256/25 enthalten sind, mit Ausnahme von Minderjährigen, die in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht sind und für die diese Anforderung nicht gilt
- keine anderen Leistungen für dieselben Zwecke nach anderen Provinzgesetzen beantragt oder erhalten haben