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Steuererleichterungen für Spenden von Kulturgütern

  • Aktiv

Antrag auf Bescheinigungen für freie Spenden von Kulturgütern zur Erlangung der in den Artikeln 15, c. 1, Buchstabe h), 147 und 100, c. 2, Buchstabe f) des T.U.I.R. (d.p.r. 917/1986) vorgesehenen Steuervorteile.

An wen es sich richtet

  • Natürliche Personen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe h) des Präsidialerlasses (Testo Unico delle Imposte Dirette - T.U.I.R.) 917/86;
  • nichtgewerbliche Einrichtungen gemäß Artikel 147 desselben Dekrets;
  • Personen mit gewerblichen Einkünften gemäß Artikel 100, Absatz 2, Buchstabe f) desselben Präsidialdekrets.

So geht es

Das Verfahren wird von natürlichen oder nichtkommerziellen Personen oder Personen mit Geschäftseinkommen gefördert, die beabsichtigen, großzügige Auszahlungen für Werke des kulturellen Erbes vorzunehmen.

Wird die Auszahlung von einer nicht-kommerziellen Einrichtung vorgenommen, muss vor der Antragstellung eine schriftliche Vereinbarung erstellt werden, die die Bereitschaft belegt, zur finanziellen Unterstützung der Arbeiten für die beantragte Steuererleichterung beizutragen.

Die auszahlende Stelle muss den Antrag beim Technischen Dienst der Oberaufsichtsbehörde für Kulturgüter einreichen, der Folgendes enthalten muss

- den Namen des Empfängers

- die Rechtsnatur des Begünstigten

- den Betrag der in dem Steuerzeitraum, für den die Entlastung beantragt wird, getätigten Auszahlung

- den Namen des Gebäudes

- die Beschreibung des Objekts;

- die beabsichtigte Nutzung;

- eine kurze Beschreibung der Maßnahme;

- den voraussichtlichen Zeitpunkt der Durchführung.

Der Begünstigte muss den Kostenvoranschlag, aufgeschlüsselt nach einzelnen Posten, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Zuschuss zur Genehmigung und Bestätigung vorlegen.

Nach Abschluss der Arbeiten legt der Begünstigte dem Technischen Dienst der Oberaufsichtsbehörde für Kulturgüter eine Erklärung gemäß Artikel 47 des Präsidialerlasses Nr. 445 vom 28.12.2000 in seiner geänderten und ergänzten Fassung vor, in der er die tatsächlichen Ausgaben für die Arbeiten, auf die sich die Steuervergünstigungen beziehen, angibt.

Der technische Dienst der Oberaufsichtsbehörde für Kulturgüter genehmigt nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und der entsprechenden Kontrollen innerhalb einer Frist von höchstens 90 Tagen nach Eingang des Antrags den Kostenvoranschlag, indem er ihn mit einem ordnungsgemäßen Sichtvermerk an den Zuschussgeber und den Zuschussempfänger versendet.

Die Übersendung des vom Technischen Dienst der Oberaufsichtsbehörde für Kulturgüter bestätigten Kostenvoranschlags gilt als Genehmigung für die Beantragung des Steuerabzugs oder der Steuervergünstigung.

Der Antrag kann entweder per E-Mail an die folgende Pec-Adresse serv.soprintendenza@pec.provincia.tn.it oder auf traditionellem Wege, d.h. per Einschreiben mit Rückschein oder persönlich am Sitz der Soprintendenza per i beni culturali (Technischer Dienst der Oberaufsichtsbehörde für Kulturgüter) oder bei den verschiedenen dezentralen Informations- und Beratungsstellen im gesamten Staatsgebiet abgegeben werden.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Für den in den Artikeln 15, 147 und 100 der T.U.I.R. genannten Begünstigten

  • Kostenvoranschlag, aufgeschlüsselt nach Einzelposten, mit Angabe der durch den Zuschuss finanzierten Tätigkeiten;
  • Fotokopie eines Ausweises des Antragstellers (wenn der Antrag handschriftlich und nicht in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters unterzeichnet wird)
  • Informationsschreiben gemäß der EU-Verordnung Nr. 679 von 2016(alternativ zur Erklärung, die auf der Website zur Verfügung gestellte Datenschutzerklärung gelesen zu haben).

Für den Anbieter gemäß den Artikeln 15 und 147 der T.U.I.R:

  • Kopie der unterzeichneten Vereinbarung gemäß Art. 15, Absatz 1, Buchstabe h) (oder Art. 147) des Präsidialdekrets Nr. 917 vom 22. Dezember 1986 in seiner geänderten Fassung. -T.U.I.R.;
  • Fotokopie eines Ausweises des Antragstellers (wenn der Antrag handschriftlich und nicht in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters unterzeichnet wird)
  • Informationsschreiben gemäß der EU-Verordnung Nr. 679 von 2016(alternativ zur Erklärung, die auf der Website zur Verfügung gestellten Datenschutzbestimmungen gelesen zu haben).

Für den Konzessionsgeber gemäß Art. 100 der T.U.I.R:

  • Fotokopie eines Ausweises des Antragstellers (wenn der Antrag handschriftlich und nicht in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters unterzeichnet wird)
  • Informationsschreiben gemäß der EU-Verordnung Nr. 679 von 2016(alternativ zur Erklärung, die auf der Website zur Verfügung gestellten Datenschutzbestimmungen gelesen zu haben).

Formulare

Zeiten und Fristen

Keine.

90 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

ab dem Tag nach der Einreichung des Antrags

Kosten

1 Steuermarke
16,00 Euro

Von der Stempelsteuer befreit gemäß Präsidialerlass Nr. 642 vom 20. Oktober 1973, in der geänderten Fassung

Kontakt

Contatti di Ufficio supporto giuridico amministrativo per le funzioni di tutela

Email - Segreteria:
uff.amministrativotutela@provincia.tn.it

Pec - Segreteria:
serv.soprintendenza@pec.provincia.tn.it

Telefono - Segreteria:
0461.496616

Fax - Segreteria:
0461.496659

Contatti di Serv. tecnico soprintendenza per i beni culturali

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serv.soprintendenza@provincia.tn.it

Pec - Segreteria:
serv.soprintendenza@pec.provincia.tn.it

Telefono - Segreteria:
0461.496616

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 23.02.2026 18:06

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