Das Verfahren wird von natürlichen oder nichtkommerziellen Personen oder Personen mit Geschäftseinkommen gefördert, die beabsichtigen, großzügige Auszahlungen für Werke des kulturellen Erbes vorzunehmen.
Wird die Auszahlung von einer nicht-kommerziellen Einrichtung vorgenommen, muss vor der Antragstellung eine schriftliche Vereinbarung erstellt werden, die die Bereitschaft belegt, zur finanziellen Unterstützung der Arbeiten für die beantragte Steuererleichterung beizutragen.
Die auszahlende Stelle muss den Antrag beim Technischen Dienst der Oberaufsichtsbehörde für Kulturgüter einreichen, der Folgendes enthalten muss
- den Namen des Empfängers
- die Rechtsnatur des Begünstigten
- den Betrag der in dem Steuerzeitraum, für den die Entlastung beantragt wird, getätigten Auszahlung
- den Namen des Gebäudes
- die Beschreibung des Objekts;
- die beabsichtigte Nutzung;
- eine kurze Beschreibung der Maßnahme;
- den voraussichtlichen Zeitpunkt der Durchführung.
Der Begünstigte muss den Kostenvoranschlag, aufgeschlüsselt nach einzelnen Posten, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Zuschuss zur Genehmigung und Bestätigung vorlegen.
Nach Abschluss der Arbeiten legt der Begünstigte dem Technischen Dienst der Oberaufsichtsbehörde für Kulturgüter eine Erklärung gemäß Artikel 47 des Präsidialerlasses Nr. 445 vom 28.12.2000 in seiner geänderten und ergänzten Fassung vor, in der er die tatsächlichen Ausgaben für die Arbeiten, auf die sich die Steuervergünstigungen beziehen, angibt.
Der technische Dienst der Oberaufsichtsbehörde für Kulturgüter genehmigt nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und der entsprechenden Kontrollen innerhalb einer Frist von höchstens 90 Tagen nach Eingang des Antrags den Kostenvoranschlag, indem er ihn mit einem ordnungsgemäßen Sichtvermerk an den Zuschussgeber und den Zuschussempfänger versendet.
Die Übersendung des vom Technischen Dienst der Oberaufsichtsbehörde für Kulturgüter bestätigten Kostenvoranschlags gilt als Genehmigung für die Beantragung des Steuerabzugs oder der Steuervergünstigung.
Der Antrag kann entweder per E-Mail an die folgende Pec-Adresse serv.soprintendenza@pec.provincia.tn.it oder auf traditionellem Wege, d.h. per Einschreiben mit Rückschein oder persönlich am Sitz der Soprintendenza per i beni culturali (Technischer Dienst der Oberaufsichtsbehörde für Kulturgüter) oder bei den verschiedenen dezentralen Informations- und Beratungsstellen im gesamten Staatsgebiet abgegeben werden.