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Statistische Erhebung zur Bautätigkeit – ISTAT / ISPAT

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Das Statistikinstitut der Provinz Trient (ISPAT) erhebt monatlich statistische Daten zur Bautätigkeit bei den Gemeinden im Trentino und fungiert dabei als zwischengeschaltete Stelle des Nationalen Instituts für Statistik.

Hervorgehobenes

Hervorgehobenes

DIE FORMULARE WURDEN AKTUALISIERT!

Die neuen Formulare sind digital ausfüllbare (bearbeitbare) PDF-Dateien. Sie können im Bereich „Was Sie benötigen“ heruntergeladen werden.

Es wurde eine umfassende Überarbeitung der Formulare durchgeführt, wodurch nun die ISTAT-Erhebung (über Wohn- und Nichtwohngebäude) mit der speziell auf Sanierungen ausgerichteten Erhebung der Provinz vereint wird.

Daher unterscheiden sich die Formulare nun in das Formular RE (Wohnbereich) und das Formular NRE (Nichtwohnbereich), wobei beide auch die in den Zuständigkeitsbereich der Provinz fallende Erhebung zu Sanierungsmaßnahmen enthalten.

Die Variablen wurden an die Definitionen der Provinzvorschriften angepasst, um das Ausfüllen klarer und einfacher zu gestalten.

Um eine automatische Datenextraktion zu ermöglichen, scannen Sie die Formulare bitte nicht ein und speichern Sie sie ausschließlich im Standard-PDF-Format (nicht im PDF/A-Format).

Falls kommunale Portale nur die Übermittlung von Dokumenten im PDF/A-Format zulassen, müssendie Formulare vomBauherrn/Freiberuflerzusätzlich per zertifizierter E-Mail (PEC)im Standard-PDF-Format an die Gemeinde gesendet werden. 

AB DEM 1. JULI 2026 BEGINNT EIN NEUES VERFAHREN MIT BEARBEITBAREN PDF-DATEIEN

Beschreibung

Die Daten werden monatlich mithilfe von zwei digital ausfüllbaren PDF-Formularen erfasst, eines für Wohngebäude (RE, bezogen auf Neubauten oder Erweiterungen von Wohngebäuden) und das andere für Nichtwohngebäude (NRE). In jedem Formular gibt es einen Abschnitt für Maßnahmen an bestehenden Gebäuden (Sanierungen).

Es werden Daten zu folgenden Genehmigungen erhoben:

  1. Baugenehmigung;
  2. SCIA als Alternative zur Baugenehmigung;
  3. Öffentliches Bauvorhaben;
  4. SCIA;
  5. CILA;

Bei einem neuen Wohngebäude (RE) müssen mehr als 50 % der Gesamtfläche für Wohnzwecke vorgesehen sein. Dazu gehören auch Wohngebäude, die im Falle eines vollständigen Abrisses des bestehenden Gebäudes neu errichtet werden. Dies gilt auch für NRE.

Auch wenn sie in einem einzigen Modell zusammengefasst sind, sind die ISTAT-Erhebungen „Statistische Erhebung der Baugenehmigungen – IST 00564“ (Wohn- und Nichtwohngebäude) und die provinzielle Erhebung des ISPAT zu „Sanierungen“ sind voneinander getrennt und beide im Nationalen Statistikprogramm enthalten, das die Gesamtheit der statistischen Erhebungen von öffentlichem Interesse umfasst und verbindlich ist.

Das Statistikinstitut der Provinz Trient (ISPAT) ist für die statistische Erhebung von Maßnahmen an bestehenden Gebäuden – IND 0038 (Sanierungen) – zuständig.  

Beschränkungen

Antwortpflicht

Diese Erhebung, die zu den statistischen Erhebungen von öffentlichem Interesse zählt, ist im Nationalen Statistikprogramm 2023–2025 enthalten, Aktualisierung 2024–2025 (Code IST-00564), das mit dem Präsidialdekret vom 6. November 2025 genehmigt wurde. Das geltende Nationale Statistikprogramm kann im Bereich„Rechtsvorschriften“auf der Website des Istat eingesehen werden.

Die Antwortpflicht für diese Erhebung ist in Art. 7 des Gesetzesdekrets Nr. 322/1989 und im Präsidialdekret vom 6. November 2025 zur Genehmigung des Nationalen Statistikprogramms 2023–2025, Aktualisierung 2024–2025; ein Verstoß gegen diese Verpflichtung wird gemäß den Art. 7 und 11 des Gesetzesdekrets Nr. 322/1989 und des genannten Präsidialdekrets vom 6. November 2025 (Anhang „Verzeichnis der im PSN 2023–2025 enthaltenen Vorhaben (SDI und SDA), Aktualisierung 2024–2025, bei denen die Nichtübermittlung der Daten einen Verstoß gegen die Antwortpflicht darstellt“, abrufbar unterhttps://www.sistan.it/index.php?id=700). In der Liste der Erhebungen, für die im Falle eines Verstoßes gegen die Meldepflicht die Verhängung einer Verwaltungsstrafe vorgesehen ist, sind für jede Erhebung die „strafbaren Subjekte“ sowie die gegebenenfalls vorgesehenen Schwellenwerte für die Einleitung des Feststellungsverfahrens aufgeführt. 

Sanktionen

Nach Ablauf der Frist für die Übermittlung der Daten – festgelegt auf den 1. März 2027 – wird das ISTAT das Verfahren zur Feststellung und Ahndung von Verstößen gegen Art. 7 des Gesetzesdekrets Nr. 322/1989 einleiten, um die Geldbuße gemäß den Bestimmungen der oben genannten Statistikvorschriften (Art. 7 und 11 des Gesetzesdekrets Nr. 322/1989 und Präsidialdekret vom 6. November 2025), auf der Grundlage der im geltenden Nationalen Statistikplan (PSN) festgelegten Schwellenwerte für die Erhebungseinheit.

An wen es sich richtet

Der Bauherr/Freiberufler lädt die bearbeitbaren PDF-Formulare herunter und füllt sie aus; anschließend sorgt er für die Übermittlung an die zuständige Gemeinde (Technisches Amt) oder fürden Upload auf ein entsprechendes Portal. 

Die Vervollständigung durch den kommunalen Sachbearbeiter ist nur im Falle von Baugenehmigungen oder bei öffentlichen Bauvorhabenvorgesehen ;bei den anderen erfassten Genehmigungsarten (SCIA, alternative SCIA und CILA) muss der kommunale Sachbearbeiter die Vollständigkeit der Daten überprüfen, bevor er die Daten in großer Zahl an ISPAT übermittelt.

So geht es

Die Gemeinde muss ISPAT monatlich die neuen bearbeitbaren Vorlagen über das elektronische Protokollsystem PiTre (Code S210) oder per zertifizierter E-Mail (PEC) übermitteln (siehe Abschnitt „Kontakte“ weiter unten). 

Besondere Fälle

Liegen für den betreffenden Monat (einer oder beider Erhebungen) keine Baugenehmigungen vor, sind die Gemeinden verpflichtet, die „negative Monatsstatistik“ über das entsprechende Google-Formular zu melden. 

Wenn eine Gemeinde beispielsweise ausgefüllte PDF-Formulare nur für den Teil überliess, der sich auf Sanierungen bezieht, muss sie über das Google-Formular die negative Monatsstatistik für den Teil angeben, der sich auf Baugenehmigungen bezieht (ISTAT-Erhebung). Gleiches gilt für den umgekehrten Fall.

Zeiten und Fristen

Die Gemeinden müssen die neuen, ausgefüllten Formulare monatlich einreichen. Um alle erforderlichen Formalitäten für die Übermittlung der angeforderten Daten an das ISTAT zu erledigen, werden die Gemeinden gebeten, die Unterlagen bis zum 5. des Monats einzureichen, der auf den Monat der Bearbeitung folgt.

Im Hinblick auf die Verhängung der vom ISTAT für Gemeinden mit mindestens 20.000 Einwohnern vorgesehenen Sanktionen gemäß Art. 7 des Gesetzesdekrets Nr. 322/89 und des Nationalen Statistikprogramms gelten folgende Fälle als
als unterlassen gelten die Datenlieferungen, die nicht eingegangen sind oder erst nach Ablauf der genannten Frist vom 1. März des Folgejahres eingegangen sind, undals unvollständig gelten:
a) Datenlieferungen, die innerhalb der Frist über die in Anhang 1 genannten monatlichen Fristen hinaus um mehr als 30 Tage überfällig sind;
b) Daten, die wiederholt nach den in Anhang 1 genannten monatlichen Fristen übermittelt wurden, bis sich im selben Jahr eine kumulierte Verspätung von 200 Tagen
kumulierten Verzögerung im selben Jahr, unter Beachtung der vom Institut ausgearbeiteten Methodik.

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Riordino dell'attività statistica e disciplina del sistema statistico provinciale. Modificazioni della legge provinciale n. 13 del 2009, in materia di promozione di prodotti agricoli a basso impatto ambientale, e della legge provinciale sui lavori pubblic

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