Anspruch auf den Zuschuss haben minderjährige Jugendliche, minderjährige Kinder oder gleichgestellte Personen mit Wohnsitz in der Autonomen Provinz Trient ab Vollendung des 6. Lebensjahres sowie diejenigen, die bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Antrag gestellt wird, das 6. Lebensjahr vollenden:
a) die einem Haushalt mit drei oder mehr Kindern angehören und deren „Familienindikator“ gemäß den Definitionen zur Identifizierung des Haushalts im Rahmen der ICEF-Regelung (siehe Beschluss Nr. 1256/25) höchstens 0,34 beträgt.
oder
b) die einem Haushalt angehören, dessen „Armutsindikator“ gemäß den Definitionen zur Identifizierung des Haushalts im Rahmen der ICEF-Regelung gemäß Beschluss Nr. 1256/25 nicht höher als 0,165 ist.
oder
c) Minderjährige, die in Aufnahmeeinrichtungen untergebracht sind und für die die in den Punkten a) und b) genannten wirtschaftlichen ICEF-Voraussetzungen nicht gelten.