Um zum Auswahlverfahren zugelassen zu werden, muss der Bewerber eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- die italienische Staatsbürgerschaft besitzen
- die Staatsbürgerschaft eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen
- Nicht-Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates sein, der im Besitz eines gültigen Aufenthaltsrechts oder eines Daueraufenthaltsrechts ist und Familienangehöriger eines Bürgers eines Mitgliedstaates ist (Art. 38, Abs. 1 des Gesetzesdekrets Nr. 165/2001 und nachfolgende Änderungen)
- Drittstaatsangehöriger mit einem gültigen langfristigen Aufenthaltstitel der EU sein (Art. 38, Abs. 3bis, D.Lgs. n. 165/2001 und smi);
- Drittstaatsangehöriger mit gültigem Flüchtlingsstatus (Art. 38, Abs. 3a des Gesetzesdekrets Nr. 165/2001 in seiner geänderten Fassung) sein
- ein Drittstaatsangehöriger mit gültigem subsidiärem Schutzstatus sein (Art. 38 Abs. 3a der Gesetzesverordnung Nr. 165/2001 in der geänderten Fassung).
Um zum Auswahlverfahren zugelassen zu werden, müssen die Bewerberinnen und Bewerber, die eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, außerdem über Folgendes verfügen
- einen Hochschulabschluss in Medizin und Chirurgie (bis zum 29. November 2023)
- Zulassung zur Berufsausübung in Italien zum Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung
- Eintragung in das Berufsregister der Chirurgen eines Provinzordens der Chirurgen und Zahnärzte der Italienischen Republik zum Zeitpunkt des Beginns des Kurses.