Beschreibung
Die Angelegenheit wird durch das Gesetz Nr. 403 vom 13. Juni 1907 "Errichtung von Standseilbahnen" und die entsprechende Durchführungsverordnung Königlicher Erlass Nr. 829 vom 25. August 1908 geregelt.
Der am Bau einer neuen Bahn Interessierte muss sich an die Gemeinde wenden, auf deren Gebiet er die Bahn errichten will, um die entsprechenden Genehmigungen zu erhalten.
Der Bürgermeister kann vor Erteilung der Baugenehmigung gegebenenfalls ein technisches Gutachten über die Sicherheit der Installation und des Betriebs des Bauwerks anfordern, das vom Servizio Impianti a Fune (S.I.F.) erstellt wird. Zu diesem Zweck übermittelt sie dem S.I.F. das Ausführungsprojekt der Arbeiten, das ihr vom Antragsteller vorgelegt wird.
Das Projekt muss mindestens die Unterlagen enthalten, die im unten stehenden Dokument "Projektunterlagen, die dem Genehmigungsantrag beizufügen sind" angegeben sind.
Damit die Seilbahnbehörde ein positives technisches Gutachten abgeben kann, muss das Projekt den Empfehlungen der O.I.T.A.F. (International Organisation for Transportation by Rope) für den Bau und den Betrieb von Materialseilbahnen entsprechen, insbesondere den Heften 8 und 12 unten.
ANMERKUNG: Für Seilbahnen für den Holztransport und für andere Arten von abnehmbaren Anlagen des leichten Typs ohne Sockel und festes Mauerwerk ist keine technische Stellungnahme der S.I.F. erforderlich. Diese Anlagen müssen
- tatsächlich abnehmbar sein
- für die Dauer der Baustelle, auf der sie eingesetzt werden, installiert sein
- in Übereinstimmung mit den geltenden Unfallverhütungsvorschriften gebaut und betrieben werden
Wenn sie ein Hindernis für die Luftfahrt darstellen könnten, muss ihre Installation den zuständigen Behörden gemeldet werden.