Begünstigte der Beihilfen sind kleine und mittlere Unternehmen, die in der Primärproduktion des Weinsektors tätig sind, darunter:
a) Einzelbetriebe der Landwirtschaft im Sinne der geltenden staatlichen und landesrechtlichen Vorschriften;
b) Gesellschaften, die zum Zweck der Führung von landwirtschaftlichen Betrieben im Sinne von Buchstabe a) gegründet wurden;
d) landwirtschaftliche Genossenschaften sowie Genossenschaften für die Ernte, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und deren Konsortien, die im Genossenschaftsregister der Provinz Trient eingetragen sind, sowie landwirtschaftliche Vereinigungen, sofern diese rechtmäßig gegründet wurden;
e) die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften anerkannten Erzeugerverbände.
Ausgeschlossen sind:
1. Unternehmen, gegen die aufgrund einer früheren Entscheidung der Kommission, in der eine Beihilfe für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde, ein Rückforderungsbescheid anhängig ist;
2. Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Kapitel 2.4 Absatz 33 (63) der Leitlinien;
3. Unternehmen, denen gemäß Art. 55 bis des Landesgesetzes 4/2003 eine Anordnung zur obligatorischen Rodung aus pflanzengesundheitlichen Gründen ergangen ist und die dieser Rodung in Bezug auf die in den Betriebsunterlagen angegebene Flächengröße nicht nachgekommen sind. Wird ein Verstoß gegen Pflanzenschutzmaßnahmen festgestellt, wird die Auszahlung der Beihilfe (Abrechnung) gegenüber dem Zuwiderhandelnden bis zur Umsetzung der verletzten Pflanzenschutzmaßnahme ausgesetzt. Drei Jahre nach Einreichung des Beihilfeantrags verfällt der Zuschuss;
4. Betriebe, die vom Ministerium erteilte Genehmigungen für Neuanpflanzungen nutzen;
5. Großunternehmen im Sinne von Kapitel 2.4, Absatz 36 der Leitlinien. Als Großunternehmen gelten solche, die nicht unter die Definition von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gemäß der Empfehlung der Europäischen Kommission Nr. 2003/361/EG fallen. Ein Unternehmen gilt als „groß“, wenn es die Größengrenzen für KMU überschreitet, d. h., wenn es die für mittlere Unternehmen vorgesehenen Größengrenzen überschreitet, indem es 250 oder mehr Mitarbeiter beschäftigt und einen Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro und/oder eine Jahresbilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro aufweist.
6. Betriebe, die für dieselben Flächen bereits einen Antrag auf Zahlung für die Maßnahme zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Art. 46 des Landesgesetzes 4/2003 gestellt haben, im Rahmen der drei vorangegangenen Jahre eingereicht haben, sofern diese Flächen nach Prüfung als nicht förderfähig eingestuft wurden.