Beschreibung
Beschreibung der Intervention
Ziel der Intervention ist die Förderung des Wirtschaftswachstums in ländlichen Gebieten durch Maßnahmen zur Stärkung der Produktivität, der Rentabilität und der Wettbewerbsfähigkeit auf den Märkten des Agrar-, Nahrungsmittel- und agroindustriellen Sektors bei gleichzeitiger Verbesserung der klimatischen und ökologischen Leistung.
Dieses allgemeine Ziel wird durch die Unterstützung von materiellen und immateriellen Investitionen von Unternehmen verfolgt, die in der Verarbeitung und/oder Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gemäß Anhang I des AEUV tätig sind, mit Ausnahme von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur. Das aus dem Verarbeitungs- und/oder Vermarktungsprozess hervorgegangene Enderzeugnis darf nicht unter die Liste des oben genannten Anhangs I fallen.
Unter Verarbeitungs- und Vermarktungsverfahren im Sinne dieser Intervention sind eines oder mehrere der folgenden Verfahren zu verstehen: Sortieren, Verarbeiten, Konservieren, Lagern, Verpacken, Verarbeiten, Verpacken, Vermarkten der Erzeugnisse der agroindustriellen Kette.
Für alles, was in dieser Bekanntmachung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, wird auf die CSR, das PSP und die geltenden Gemeinschaftsverordnungen verwiesen.
Ziele
Die Intervention trägt zur Erreichung der allgemeinen Ziele (b) und (c) des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2021/2115 und der folgenden Ziele des Artikels 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 bei
- SO4: Beitrag zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel, u. a. durch Verringerung der Treibhausgasemissionen und Verbesserung der Kohlenstoffbindung, sowie Förderung nachhaltiger Energie.
- SO8: Förderung der Beschäftigung, des Wachstums, der Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich der Beteiligung von Frauen in der Landwirtschaft, der sozialen Eingliederung und der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten, einschließlich der kreislauforientierten Bioökonomie und der nachhaltigen Forstwirtschaft.
Diese Förderung wird im gesamten Gebiet der Provinz Trient durchgeführt.
Gebiete außerhalb des Provinzgebiets sind nicht förderfähig.
Bedingungen für die Förderfähigkeit der Antragsteller
Zum Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags muss jeder Antragsteller gemäß dem geänderten und ergänzten Präsidialerlass Nr. 503/99 eine eigene elektronische Betriebsakte anlegen und aktualisieren. Die Betriebsakte ist die Gesamtheit der vom Betrieb gemeldeten, kontrollierten und überprüften Informationen, die über das InVeKoS eindeutig festgestellt werden können. Die Informationen über die Betriebsdatei und das Benutzerhandbuch sind auf der Website der Zahlstelle der Provinz - APPAG - unter folgendem Link verfügbar: https://www.provincia.tn.it/Servizi/Fascicolo-aziendale-agricoltori2
Zum Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags muss der Antragsteller über geeignete Eigentumsurkunden für die betreffenden Grundstücke oder Gebäude verfügen, um die Einhaltung etwaiger Beschränkungen für die finanzierten Investitionen zu gewährleisten. Insbesondere muss der Antragsteller Eigentümer des Gebäudes und/oder des Grundstücks sein, auf dem er die Investition, für die die Beihilfe gewährt wird, durchzuführen beabsichtigt; ein Vorhaben, das eine Immobilie (Gebäude/Grundstück) betrifft, die Gegenstand eines Kaufvertrags ist, ist ebenfalls beihilfefähig, wobei der Antragsteller die Immobilie erwerben muss, bevor die Beihilfe ausgezahlt werden kann. Initiativen, die Immobilien betreffen, über die der Begünstigte aufgrund eines dinglichen Rechts oder auf der Grundlage eines eingetragenen Vertrags mit gleicher Laufzeit wie die geplante Nutzung der Initiative gemäß Punkt 12 des Beschlusses Nr. 2264/2024 der Kriterien verfügt, sind ebenfalls förderfähig. Diese Immobilien müssen gemäß den Bestimmungen des APPAG-Handbuchs in der Betriebsakte aufgeführt sein.
Die Beihilfe darf nicht an Unternehmen gewährt werden, die Empfänger von Rückforderungen von Beihilfen waren, die im Rahmen des EPLR 2007-2013 und 2014-2022 und des aktuellen PHP gewährt und dann zurückgezogen wurden, ohne dass sie zurückgezahlt wurden.
Das Fehlen einer der Förderfähigkeitsvoraussetzungen führt zum Ausschluss von der Förderung.
Vorgesehene Arten von Interventionen
Die folgenden Investitionsvorhaben sind im Rahmen der spezifischen Zwecke, die im Interventionsblatt SRD13 des CSR vorgesehen sind, förderfähig:
Molkereisektor | Weinsektor | Obst- und Gemüsesektor | Andere Sektoren | |
Zweck a) Aufwertung des landwirtschaftlichen Kapitals durch den Erwerb, den Bau, die Umstrukturierung und die Modernisierung von Anlagen und Strukturen für die Sortierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung, Aufbereitung, Verarbeitung, Verpackung und Vermarktung von Erzeugnissen der agroindustriellen Kette; | X | X | X | X (nur Verkaufsstelle) |
Zweck b) Technologische Verbesserung und Rationalisierung der Produktionszyklen, einschließlich der Bereitstellung und effizienten Nutzung von Produktionsmitteln, einschließlich Energie und Wasser, im Hinblick auf die Nachhaltigkeit; | X | X | ||
Zweck c) Verbesserung der Integrationsprozesse innerhalb der Lieferketten; | X | X | ||
Zweck d) Anpassung/Verbesserung von Produktionsanlagen und -prozessen an Qualitäts- und Umweltmanagementsysteme, Rückverfolgbarkeit und Produktkennzeichnung; | X | X | ||
Zweck e) Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit, auch im Hinblick auf die Wiederverwendung von Nebenprodukten und Verarbeitungsabfällen; | X | X | ||
Zweck f) Erreichung eines Arbeitsschutzniveaus, das über dem in den geltenden Rechtsvorschriften festgelegten Mindestniveau liegt; | X | X | ||
Zweck g) Erhöhung des Mehrwerts der Produktion, einschließlich der Qualifizierung der Produktion durch die Entwicklung von Qualitätsprodukten und/oder im Hinblick auf die Lebensmittelsicherheit; | X | X | ||
Ziel (h) Erschließung neuer Märkte. | X | X |
Kriterien für die Förderfähigkeit von Vorhaben
Vorhaben, die eines oder mehrere der oben genannten Ziele verfolgen, sind förderfähig.
Die förderfähigen Sektoren sind: Obst und Gemüse, Wein, Molkerei.
Förderfähig sind Betriebe, die in anderen als den oben genannten Sektoren tätig sind, sofern sie zu den in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Sektoren gehören, mit Ausnahme von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, und die Punktzahl gemäß Punkt 7.1 des Beschlusses Nr. 2264/2024"Betriebe, die hauptsächlich in der kurzen Lieferkette tätig sind" erfüllen.
Liegt eine der Projektvoraussetzungen nicht vor, so ist die Beihilfe nicht förderfähig.
Die allgemeinen zuschussfähigen Ausgaben sind in Punkt 5.3 der Kriterien der Entscheidung Nr. 2264/2024 aufgeführt.
Die zuschussfähigen und spezifischen Ausgaben für die einzelnen Interventionen und Sektoren (Milchwirtschaft, Obst und Gemüse, Wein und andere Sektoren) sind in den Ziffern 5.4 und 5.4.1 der Entscheidung Nr. 2264/2024 aufgeführt.
Nicht zuschussfähige Ausgaben
Folgende Arten von Ausgaben sind nicht zuschussfähig
- Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten
- Erwerb von Zahlungsansprüchen;
- Erwerb von Grundstücken für einen Betrag, der 10 % der gesamten zuschussfähigen Ausgaben für das betreffende Vorhaben übersteigt;
- der Kauf von Tieren und der Kauf von einjährigen Pflanzen und die damit verbundenen Anpflanzungskosten;
- Zinsausgaben, mit Ausnahme derjenigen, die sich auf die in Form von Zinszuschüssen gewährten Beihilfen beziehen;
- Groß angelegte Infrastrukturinvestitionen, die nicht unter die von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategien zur lokalen Entwicklung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2021/1060 fallen, mit Ausnahme von Investitionen in Breitbandnetze und Investitionen in den Hochwasser- und Küstenschutz, die darauf abzielen, die Folgen wahrscheinlicher Naturkatastrophen, widriger Witterungsverhältnisse oder katastrophaler Ereignisse zu verringern,
- Aufforstungsinvestitionen, die nicht mit den Umwelt- und Klimazielen im Einklang mit den Grundsätzen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung, wie sie in den gesamteuropäischen Leitlinien für Aufforstung und Wiederaufforstung festgelegt sind, vereinbar sind
- routinemäßige Instandhaltungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten;
- Ausgaben für Investitionen, die lediglich auf die Einhaltung der geltenden Vorschriften abzielen, unbeschadet der Besonderheiten, die in den einzelnen Interventionsblättern in Abschnitt 5.3 des PHP vorgesehen sind;
- Ausgaben im Zusammenhang mit dem Kundendienst für Investitionsgüter;
- Mehrwertsteuer (MwSt.) und andere Steuern und Abgaben
- Investitionen für Büros und Diensträume;
- Kauf von gebrauchten Anlagen, Maschinen und Ausrüstungen;
- Leasing von Immobilien, neuen Anlagen, Maschinen und Ausrüstungen;
- Bank- und Anwaltsgebühren, Rechtsberatungsgebühren, Notargebühren, Finanzberatungsgebühren, Gebühren für laufende Konten;
- Ausgaben für Sacheinlagen und Arbeiten in Form von Sachleistungen;
- Abbrucharbeiten;
- Kosten für Bürgschaften;
- Verbrauchsmaterial, einschließlich Teile oder Ersatzteile für Maschinen und Geräte, Schilder, Tafeln, Zeichen;
- Kosten für die Planung und Überwachung der Arbeiten, wenn sie Mitgliedern der Vorstände der antragstellenden Unternehmen übertragen werden;
- Kosten für Initiativen, die bereits für genossenschaftliche Strukturen finanziert wurden und von Mitgliedern neuer Unternehmen beantragt werden, die nach dem Austritt aus ihrer ursprünglichen Genossenschaft gegründet wurden
- Betriebskapital;
- Investitionen, die in nicht-provinziellen Gebieten getätigt werden;
- Ausgaben im Zusammenhang mit Investitionsmaßnahmen (Arten von Arbeiten und Anschaffungen), für die nach der Gewährung des Zuschusses im Rahmen des aktuellen R.S.P. 2014-2022 in den letzten 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ein Antrag auf Verzicht oder Widerruf gestellt wurde. Um die wirksame Verwendung der Mittel zu optimieren, besteht die Nichtförderfähigkeit auch im Falle des Verfalls oder der nicht fristgerechten Meldung der Investitionsmaßnahmen. Betrifft der vollständige oder teilweise Verzicht eine Initiative, die im Rahmen der Maßnahme 4.2.1 des R.S.P. 2014-2022 bewilligt wurde, kann eine ähnliche Initiative nur dann für eine Finanzierung im Rahmen der Maßnahme SRD13 des R.S.P. beantragt werden, wenn sie im Vergleich zu der Initiative, auf die verzichtet wurde, wesentliche Elemente der Verbesserung und Innovation aufweist. Nicht förderfähig ist auch ein förmlicher Antrag auf Austritt des Begünstigten aus der Genossenschaft/dem Konsortium, der/dem er angehört, wenn die Initiativen, für die der Beitrag im Rahmen dieser SRD13-Maßnahme beantragt wird, in den letzten fünf Jahren ab dem Datum der Antragstellung bereits bei der Genossenschaft/dem Konsortium, der/dem er angehört, im Rahmen der sozialen Verpflichtung des Beitrags beantragt und/oder finanziert wurden;
- Im Hinblick auf das Ziel h) "Erschließung neuer Märkte" gemäß Ziffer 5.1 der Bekanntmachung Nr. 2264/2024 sind laufende Ausgaben wie beispielsweise, aber nicht ausschließlich, die Teilnahme an Konferenzen, Messen, Übernachtungen, Zug-/Flugzeug-/Schiffstickets usw., zuschussfähige Ausgaben für die GMO für Obst und Gemüse sowie Werbeausgaben nicht zuschussfähig.
Form und Höhe der Unterstützung und Obergrenzen der Interventionsausgaben
- Die Unterstützung wird in Form eines Kapitalbeitrags gewährt.
- Die Höhe der Unterstützung für den Kapitalbeitrag zu den zuschussfähigen Ausgaben beträgt 40 %.
- Um für eine Finanzierung in Betracht zu kommen, muss der Mindestbetrag der Ausgaben für jeden einzelnen Antrag mindestens 70.000,00 € betragen.
- Der Höchstbetrag der förderfähigen Ausgaben liegt bei 2.500.000,00 €.
- Für den Bau von Verkaufsstellen beträgt der Höchstbetrag der förderfähigen Ausgaben 500.000,00 €.
Kompatibilität und Kumulierung mit anderen Beihilfen und Einrichtungen
Was die Abgrenzung betrifft, so sind Ausgaben, die im Rahmen der GMO für Obst und Gemüse, der GMO für Wein und der Intervention SRD01 des PHP 2023-2027 förderfähig sind, im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht förderfähig.
Ausgaben, die im Rahmen dieser Maßnahme finanziert werden, kommen nicht für eine andere Finanzierung durch EU-Finanzinstrumente in Betracht.
Beschränkungen
Die Höhe der Ausgaben muss durch Rechnungen (Style Sheet), die auf den Namen des Begünstigten ausgestellt und ordnungsgemäß quittiert sind, oder durch Belege, die den Rechnungen gleichwertig sind, ordnungsgemäß nachgewiesen werden.
Die Ausgaben müssen vom Begünstigten per Bank- oder Postüberweisung oder mittels einer RIBA auf ein auf den Begünstigten lautendes Konto (Girokonto, das, wenn auch nicht ausschließlich, für die Investitionstätigkeit bestimmt ist) überwiesen werden. Begrenzt auf den Erwerb von Bauwerken/Grundstücken ist auch die Zahlung per Einschreibebrief mit Nachweis der Abbuchung zulässig.
Auf allen Rechnungen und Zahlungen ist zwingend der Unique Project Code (CUP) anzugeben. Der Code wird von der Landwirtschaftsbehörde vor der Entscheidung über die Gewährung des Beitrags zugewiesen. Der CUP muss in den Belegen für die Ausgaben (Rechnungen und Zahlungsbelege), die nach der Bekanntgabe des CUP ausgestellt werden, immer vorhanden sein.
Ausgaben, die durch Belege (Rechnungen und Zahlungen) ohne CUP-Code belegt sind, kommen nicht für eine Finanzierung in Frage.
Bei Belegen, die vor der Mitteilung des CUP-Codes ausgestellt wurden, muss der Zusammenhang zwischen den getätigten Ausgaben und dem finanzierten Vorhaben wie folgt hergestellt werden
- Bei noch nicht bezahlten Rechnungen muss der Beihilfeempfänger den CUP in der Zahlungsquittung angeben, die er per Bank- oder Postüberweisung oder durch die RIBA erhält. Wenn der Zahlungsbeleg die KUP nicht enthält oder die KUP nicht korrekt angebracht wurde, kann sie durch Vorlage einer Erklärung anstelle einer notariellen Urkunde gemäß dem Präsidialerlass 445/2000 berichtigt werden, in der der Begünstigte den Zusammenhang zwischen der/den Rechnung(en) und der bezuschussten Initiative bescheinigt. Die Erklärung ist der Rechnungskopie beizufügen (bei elektronischen Rechnungen ist das Dokument analog zu materialisieren) und bei der Auszahlung des Zuschusses zusammen mit den übrigen für die Kostenaufstellung erforderlichen Unterlagen vorzulegen;
- für bezahlte Rechnungen muss der Begünstigte eine Erklärung anstelle der eidesstattlichen Versicherung gemäß Präsidialerlass 445/2000, ebenfalls kumulativ, abgeben, in der er die Korrelation zwischen der/den Rechnung(en) und der bezuschussten Initiative bescheinigt. Die Erklärung ist der Rechnungskopie beizufügen (bei elektronischen Rechnungen: analoge Materialisierung des Dokuments) und bei der Auszahlung des Zuschusses zusammen mit den übrigen für die Kostenaufstellung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Für Dokumente, die nach der Übermittlung des CUP-Codes eingereicht werden, besteht die Möglichkeit, die Situation umgehend auf eine der folgenden Arten zu bereinigen
- eine elektronische Integration in das Austauschsystem der Agentur der Einnahmen. Das an das Austauschsystem übermittelte Integrationsdokument muss sowohl die für die Integration erforderlichen Daten (CUP-Code) als auch die Rechnungsangaben enthalten und muss der Rechnung selbst beigefügt werden;
- Ausstellung einer Gutschrift durch den Lieferanten innerhalb der vorgeschriebenen Frist, um den Ausgabentitel zu stornieren und anschließend einen neuen Ausgabentitel mit dem CUP-Code auszustellen.
Im Falle von Zahlungen durch Bankwechsel, die nur für den Kauf von Gebäuden und Grundstücken in Frage kommen (wie in Punkt 5.4 des Beschlusses der Kriterien Nr. 2264/2024 vorgesehen), muss die Verkaufsurkunde den CUP-Code und den Seriencode jedes Bankwechsels enthalten. Um die Rückverfolgbarkeit der Ausgaben zu gewährleisten, muss die Verkaufsurkunde in Form einer öffentlichen Urkunde oder einer notariell beglaubigten privaten Urkunde ausgestellt sein.
VERPFLICHTUNGEN
Der Begünstigte eines Investitionsvorhabens verpflichtet sich
- das Vorhaben gemäß den in der Bewilligungsentscheidung des Landwirtschaftsdienstes festgelegten Bedingungen durchzuführen, unbeschadet etwaiger Änderungen und Erweiterungen;
- vorbehaltlich höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände die Stabilität des geförderten Investitionsvorhabens während eines Zeitraums von mindestens
- 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der Abschlusszahlung an den Begünstigten für bewegliche Sachen und Ausrüstungen;
- 10 Jahre ab dem Zeitpunkt der Abschlusszahlung an den Begünstigten für unbewegliches Vermögen, Bauarbeiten, einschließlich fester Anlagen.
Die Verpflichtungen werden durch Ex-post-Kontrollen in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften überprüft. Auch die Erklärungen, die anstelle von eidesstattlichen Erklärungen und Bescheinigungen abgegeben werden, werden gemäß den geltenden Vorschriften stichprobenartig kontrolliert.
Für die Einhaltung der Informations- und Publizitätspflichten für die aus dem ELER geförderten Investitionsvorhaben gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2022/129 sowie die von der Verwaltungsbehörde erlassenen Vorschriften. Die Bestimmungen über die Publizitäts- und Informationspflichten für jedes einzelne Vorhaben sind unter folgendem Link abrufbar https://www.provincia.tn.it/FEASR .
SANKTIONEN UND KÜRZUNGEN
Im Falle der Feststellung von Sanktionen und der Nichteinhaltung der für die Interventionen vorgesehenen Verpflichtungen, Auflagen und Förderbedingungen gemäß Kapitel 7.3.2 des italienischen PSP gelten die Bestimmungen des Gesetzesdekrets Nr. 42 vom 17. März 2023 über die Kürzung und den Ausschluss von Beihilfen. Derzeit werden die Durchführungsdekrete des Gesetzesdekrets Nr. 42 vom 17. März 2023 erlassen, in denen die allgemeine Regelung für die Durchführung der Kürzungen festgelegt wird und die deren Schwere, Umfang, Dauer und Wiederholung bestimmen. Bis zum Inkrafttreten dieser Dekrete gilt in Bezug auf diese Kriterien Folgendes:
1. Bei Nichteinhaltung der in § 12 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Verpflichtungen (5 und 10 Jahre) wird der Beitrag nach Maßgabe der Dauer der Nichteinhaltung gestrichen und zurückgefordert.
2. bei Nichteinhaltung der in Punkt 9 genannten maximalen Meldefrist für die Einreichung des Antrags auf endgültige Auszahlung des Zuschusses mit den entsprechenden Unterlagen gelten die mit dem Beschluss des Provinzialrats Nr. 1980 vom 14.09.2007 für die Nichteinhaltung der endgültigen Frist festgelegten Sanktionen, die Folgendes vorsehen
- Werden die Unterlagen für die Schlusszahlung der Finanzhilfe nach Ablauf der Frist, aber auf jeden Fall vor dem Erlass der Maßnahme des vollständigen Verfalls eingereicht, wird die Finanzhilfe um 5 % gekürzt;
- andernfalls wird der vollständige Verfall der Beihilfe unter Rückforderung etwaiger Vorauszahlungen angeordnet.
3. Die Sanktionen dieser Ziffer 14 gelten auch im Falle eines Amnestieantrags für eine Variante gemäß Ziffer 10, nachdem die entsprechenden Arbeiten durchgeführt wurden.
4. Bei fehlenden Angaben zur KUP auf Rechnungen und Ausgabenbelegen sowie den zugehörigen Zahlungsbelegen ist die Rechnung selbst unbeschadet der Bestimmungen von Ziffer 5.3.4 nicht förderfähig.
5. Wird bei der abschließenden Prüfung der Abwicklung festgestellt, dass die in Abschnitt 7.1 genannten Auswahlvoraussetzungen, die zur Bewertung der Rangliste beigetragen haben, nicht mehr erfüllt sind, wird in der abschließenden Abwicklungsprüfliste (Annahme) angegeben, ob die Verringerung der Punktzahl für die Förderfähigkeit der Finanzhilfe relevant ist oder nicht; ist dies der Fall, wird die Finanzhilfe zurückgezogen und ein etwaiger Vorschuss zurückgefordert.
6. Werden Beträge zurückgefordert, so werden sie ab dem einundsechzigsten Tag nach dem Datum der Registrierung der Mitteilung der Rückforderungsanordnung gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 908/2014 um die gesetzlichen Zinsen erhöht.
7. Bei Nichteinhaltung der Vergabeverfahren führt die Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Vergabeverfahren für die Arbeiten zur Neuberechnung und Streichung der Finanzhilfe in Höhe von 30 %, die nur auf den Betrag der Finanzhilfe für die von der Nichteinhaltung betroffene Art von Arbeiten angewendet wird.