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SRD07 - Investitionen in das Straßennetz in ländlichen Gebieten - Aufforderung 2

  • Aktiv

Intervention SRD07 - Aktion 1: Investitionen in die Infrastruktur für die Landwirtschaft und die sozioökonomische Entwicklung des ländlichen Raums - Straßennetze für den ländlichen Raum im Rahmen des PSP GAP 2023-2027 und der damit verbundenen Compl. per lo Svilvil. Rur. der Autonomen Provinz Trient (CSR).

Beschreibung

Die Unterstützung zielt auf die sozioökonomische Entwicklung ländlicher Gebiete durch Investitionen in den Bau, die Anpassung und/oder den Ausbau grundlegender Infrastrukturen ab, die den (landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen) Unternehmen im ländlichen Raum, den ländlichen Gemeinden und der Gesellschaft insgesamt dienen. Das Vorhandensein solcher neuer oder angepasster/ausgebauter Infrastrukturen zielt einerseits darauf ab, die Gebiete mit jenen grundlegenden Dienstleistungen zu versorgen, die unerlässlich sind, um die Entvölkerung zu bekämpfen, insbesondere in den am stärksten benachteiligten Gebieten, und andererseits, um die ländlichen Gebiete als Wohn-, Studien- und Arbeitsort sowie als Ort des psychophysischen Wohlbefindens attraktiver zu machen.

Die Investitionen im Rahmen von Aktion 1 betreffen die Unterstützung des Baus, der Anpassung und des Ausbaus von Straßen, die ländliche Gebiete und landwirtschaftliche Betriebe erschließen, mit dem Ziel, die von den Maßnahmen betroffenen Gebiete besser nutzbar zu machen, auch im Hinblick auf die Sicherheit des Gebiets.

Die Intervention trägt zur Erreichung der allgemeinen Ziele gemäß Artikel 5 Buchstaben a) und b) und der folgenden Ziele gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 bei:

  • SO2 Verbesserung der Marktorientierung und kurz- und langfristige Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe, u. a. durch eine stärkere Konzentration auf Forschung, Technologie und Digitalisierung.
  • SO8 Förderung von Beschäftigung, Wachstum, Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich der Beteiligung von Frauen in der Landwirtschaft, sozialer Eingliederung und lokaler Entwicklung in ländlichen Gebieten, einschließlich der Kreislaufwirtschaft in der Bioökonomie und der nachhaltigen Forstwirtschaft.

ARTEN VON GEPLANTEN INTERVENTIONEN

Im Rahmen der im Interventionsblatt SRD07 des PHP genannten spezifischen Zwecke sind die in der Tabelle aufgeführten Investitionsvorhaben förderfähig:

  1) Bau neuer Straßen in ländlichen Gebieten (wenn ein objektiver Mangel nachgewiesen ist) 2) Ausbau, Umstrukturierung und Sicherung des bestehenden Straßennetzes 3) Bau, Anpassung und/oder Erweiterung von Nebenanlagen

Ziele a)

Unterstützung für den Bau, die Anpassung und den Ausbau von Straßen, die ländliche Gebiete und landwirtschaftliche Betriebe erschließen, mit dem Ziel, die von den Maßnahmen betroffenen Gebiete besser zugänglich zu machen, auch im Hinblick auf die Sicherheit des Gebiets.

X X X

Förderfähig sind Investitionsvorhaben, die dem in der Tabelle angegebenen spezifischen Zweck dienen.
Um förderfähig zu sein, muss dem Antrag auf Unterstützung ein Investitionsprojekt beigefügt werden, das Elemente (Standort, Beschreibung der im Antrag beantragten Arbeiten und Lieferungen usw.) für die Bewertung der Kohärenz des Vorhabens mit der Erreichung der Ziele der Intervention liefert. Das Investitionsprojekt muss die Verbesserungseffekte der Investition aufzeigen, um die Anforderung E3.5 "Steigerung der Attraktivität von Gebieten" und E3.6 "Anhebung des Lebensstandards in ländlichen Gebieten" zu erfüllen.

Das Investitionsprojekt muss außerdem nachweisen, dass mindestens eines der Ziele erreicht wird:

  1. SO2 Verbesserung der Marktorientierung und kurz- und langfristige Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe, u. a. durch eine stärkere Konzentration auf Forschung, Technologie und Digitalisierung.
  2. SO8 Förderung von Beschäftigung, Wachstum, Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich der Beteiligung von Frauen in der Landwirtschaft, sozialer Eingliederung und lokaler Entwicklung in ländlichen Gebieten, einschließlich der Kreislaufwirtschaft in der Bioökonomie und der nachhaltigen Forstwirtschaft.

Das Investitionsprojekt muss von einem qualifizierten und kompetenten Fachmann in Übereinstimmung mit den in den geltenden Vorschriften anerkannten Berufsordnungen erstellt und unterzeichnet werden.

Die Nichterfüllung einer der Projektanforderungen führt zum Ausschluss von der Förderung.

TERRITORIALER ANWENDUNGSBEREICH

1. Diese Aktion wird im gesamten Gebiet der Provinz Trient durchgeführt.

2. Initiativen, die in Gebieten außerhalb des Provinzgebiets durchgeführt werden oder diesen dienen, sind nicht förderfähig.

ALLGEMEINE FÖRDERFÄHIGE AUSGABEN

Folgende Ausgaben sind förderfähig

  • Initiativen, die nach Einreichung des Beihilfeantrags eingeleitet werden, und Ausgaben, die nach Einreichung des Antrags getätigt werden. Als Beginn gelten die physische Umsetzung (Durchführung der Arbeiten) und das Datum der Unterlagen, die die Verpflichtung des Begünstigten zur Durchführung der Arbeiten bescheinigen (Unterzeichnung von Verträgen und/oder Beauftragung von Unternehmen), sowie das Datum der Rechnungsstellung und Zahlung der Arbeiten;
  • nur die Planungskosten (einschließlich der zugehörigen Gutachten), die dem Begünstigten in den 24 Monaten vor Einreichung des Antrags entstanden sind und die sich auf die Planung der dem Antrag beigefügten Arbeiten beziehen, auf jeden Fall aber nach dem 1. Januar 2023 entstanden sind.

Ausgaben für Unvorhergesehenes sind bis zu einem Höchstbetrag von 3 % der Arbeiten förderfähig.

Allgemeine Ausgaben im Zusammenhang mit den förderfähigen Kosten sind bis zu einem Höchstsatz von 12 % der übrigen förderfähigen Ausgaben (Kosten im Zusammenhang mit den Bauarbeiten und unvorhergesehene Ausgaben) förderfähig, wobei folgende Untergrenzen gelten

  • technische Ausgaben im Zusammenhang mit der Planung, der Überwachung der Arbeiten und der Sicherheitskoordinierung (einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung) bis zu einem Höchstsatz von 8 % der zuschussfähigen Ausgaben für Arbeiten und Unvorhergesehenes bis zu 250 000 € und bis zu einem Höchstsatz von 5 % für den diesen Betrag übersteigenden Teil der zuschussfähigen Ausgaben.
  • Wenn das Sicherheitsprojekt eingereicht wird, können die technischen Ausgaben für Arbeiten und Unvorhergesehenes um 2 Prozentpunkte erhöht werden.

Zusätzliche technische Ausgaben sind ebenfalls zuschussfähig (z. B. geologische Untersuchungen, geognostische Untersuchungen und Sondierungen, Umweltverträglichkeitsprüfungen oder -bewertungen, archäologische Untersuchungen, das in Ziffer 5.2 Absatz 4 genannte Investitionsvorhaben usw.), wobei die oben genannte Obergrenze von 12 % gilt.

Technische Ausgaben, die mit Personal der technischen Büros öffentlicher Einrichtungen getätigt werden, sind nicht förderfähig.
Eine Neuberechnung der Einhaltung der oben genannten Obergrenzen wird in der Endabrechnungsphase nicht vorgenommen, es sei denn, es ergeben sich erhebliche Abweichungen von dem zur Förderung angenommenen Projekt, sofern die Obergrenze von 12 % der Gemeinkosten in Bezug auf die endgültigen förderfähigen Ausgaben eingehalten wird.

Die Mehrwertsteuer wird als förderfähige Ausgabe anerkannt, wenn sie endgültig nicht erstattungsfähig ist. Zu diesem Zweck müssen die Begünstigten gegenüber der SR Trento erklären, dass die auf die Arbeiten und die zur Verfügung stehenden Beträge, für die eine Finanzierung beantragt wird, ausgewiesene Mehrwertsteuer von ihnen nicht abgezogen werden kann und dass die Tätigkeit der Einrichtung/des Antragstellers nicht als Unternehmen organisiert ist. Der zulässige Mehrwertsteuersatz ist der zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschusses geltende Satz.

Begünstigte, die als öffentliche Auftraggeber oder Körperschaften des öffentlichen Rechts eingestuft werden können, müssen Projekte für die Ausführung von Bauarbeiten nach Maß (Aushub, Fundamente, Hochbauten, Straßen, Nebenarbeiten usw.) gemäß den für LL.PP geltenden Vorschriften vorlegen.

Zuschussfähige Ausgaben im Rahmen der Intervention: Arbeiten im Zusammenhang mit dem Straßennetz für ländliche Gebiete und landwirtschaftliche Betriebe

Förderfähig sind Investitionen, die mehreren landwirtschaftlichen Betrieben dienen und unter die folgenden Interventionen fallen

  1. Verbreiterung der Fahrbahn bestehender Straßen
  2. Bau neuer Straßen zur Erleichterung des Zugangs zu landwirtschaftlichen Flächen, an denen objektiv ein Mangel besteht;
  3. das Aufstellen von Straßensperren zur Sicherung der landwirtschaftlichen Infrastruktur;
  4. die Anpassung des Straßenbelags an die verschiedenen Umweltanforderungen und die Erleichterung des sicheren Transits der Benutzer;
  5. die Befestigung von Rampen vor oder hinter der Straße, um die Stabilität, Funktionalität und Sicherheit des landwirtschaftlichen Wegenetzes zu gewährleisten - vor der Fahrbahn gelegene Bauwerke sind nur im Falle einer Fahrbahnverbreiterung und bis zu einer maximalen Höhe von 1,5 Metern über dem Boden förderfähig
  6. die Verlegung von Entwässerungsnetzen, Entwässerungsrinnen, Gullys und Rohren zur Erleichterung der Ableitung von Niederschlagswasser vor und hinter der Straße und zur Speicherung von Oberflächenwasser;
  7. sofern objektiv gerechtfertigt und nachprüfbar, außerordentliche Instandhaltungsarbeiten oder die Wiederherstellung des bestehenden Straßennetzes;

Zuschussfähig sind nur die Ausgaben für Arbeiten, die sich auf den Teil der Fahrbahn beziehen, der weniger als oder gleich drei Meter lang ist, einschließlich der Randstreifen, mit Ausnahme von begrenzten Flächen, die die doppelte Durchfahrt von Fahrzeugen erleichtern sollen.

NICHT ZUSCHUSSFÄHIGE AUSGABEN

Folgende Arten von Ausgaben sind nicht zuschussfähig

  1. Investitionen in die Bewässerung
  2. Erwerb von Grundstücken;
  3. normale Instandhaltungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten;
  4. Ausgaben für Arbeiten, die sich auf den Teil der Fahrbahn beziehen, der länger als drei Meter ist, mit Ausnahme der oben genannten Ausgaben
  5. Ausgaben für Investitionen, die lediglich dazu dienen, die geltenden Vorschriften einzuhalten;
  6. Straßen mit Zugangsbeschränkungen, die keine Mehrfachnutzung gewährleisten;
  7. Beiträge in Form von Sachleistungen;
  8. Forststraßen, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 des Gesetzesdekrets 34 von 2018 (Testo Unico in materia di foreste e filiere forestali) klassifiziert und geregelt sind, sofern die Provinz nicht in ihren eigenen Vorschriften (Artikel 2, 62 und 100 des Provinzgesetzes 11/2007 und der entsprechenden Durchführungsverordnung Provinzdekret Nr. 51-158/Leg. vom 3. November 2008) gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 5 des genannten Dekrets etwas anderes bestimmt;
  9. die Mehrwertsteuer, wenn sie dem Begünstigten nicht tatsächlich und endgültig entstanden ist und von diesem zurückgefordert werden kann. Die Mehrwertsteuer, die in jedem Fall erstattungsfähig ist, kann auch dann nicht als förderfähig angesehen werden, wenn sie vom Endbegünstigten nicht tatsächlich erstattet wird;
  10. sonstige Steuern, Gebühren, Nebenkosten wie Zinsen, Bankgebühren, Bürgschaftskosten;
  11. Ausgaben, die unter die Doppelfinanzierung fallen

FINANZPLANUNG UND -ZUWEISUNG

Die öffentlichen Ausgaben für die SRD07-Intervention belaufen sich für den Programmplanungszeitraum 2023-2027 auf insgesamt 11.251.539,80 €, davon 9.000.000,00 € für Aktion 1 Straßennetze für ländliche Gebiete.

JAHR BETRAG
2025 € 4.500.000,00
2026 € 4.500.000,00

Die Ausgaben werden zu 40,70 % von der EU über den ELER, zu 41,51 % vom italienischen Staat und zu den restlichen 17,79 % von der Autonomen Provinz Trient kofinanziert.

Die Unterstützung wird in Form einer Kapitalbeteiligung gewährt. Die Höhe der Unterstützung ist auf 70 % der zuschussfähigen Ausgaben festgelegt.

Der Mindestbetrag der zuschussfähigen Ausgaben pro Antrag beläuft sich auf 50.000,00 € ohne MwSt., sowohl in der Phase der Gewährung als auch in der Phase der Abschlusszahlung.

Der Höchstbetrag der zuschussfähigen Ausgaben pro Antrag liegt bei 300.000,00 € ohne MwSt.

Vereinbarkeit und Kumulierung mit anderen Beihilfen und Fazilitäten

Hinsichtlich der Kumulierung von Beihilfen und der Doppelfinanzierung gelten die Bestimmungen von Abschnitt 4.7.3, Absatz 2 des PSP. In Anwendung von Abschnitt 4.7.3 werden die Beihilfe- und Zahlungsanträge über ein Informationssystem eingereicht, das die Doppelzahlung von Interventionen überwacht und vermeidet und die für die Intervention geltende Beihilfehöchstintensität gemäß Titel III der Verordnung (EU) 2021/2115 einhält.

Abgrenzung (Doppelfinanzierung)

Diese Bekanntmachung enthält Hinweise zur Vereinbarkeit der im Rahmen der PHP-Investitionsmaßnahmen geplanten Investitionen mit anderen EU-Finanzinstrumenten.
Hinsichtlich der Abgrenzung zur Intervention SRD11 - Nichtproduktive forstwirtschaftliche Investitionen, Aktion 2 - Verbesserung und Umsetzung von Infrastrukturen, die der multifunktionalen Nutzung des Waldes dienen, zur Intervention SRD07 sind Initiativen zu forst- und weidewirtschaftlichen Wegen, die gemäß dem Gesetz Nr. 11/2007 (Artikel 2, 62 und 100) und der zugehörigen Durchführungsverordnung (d.p.p. 3. November 2008, Nr. 51-158/Leg) klassifiziert und geregelt sind, ausgeschlossen.
In Bezug auf die Intervention SRG06 - LEADER - Umsetzung lokaler Entwicklungsstrategien verweisen wir auf die Abgrenzung, die in den Bekanntmachungen zur Intervention SRG06 geregelt wird.

ANTRÄGE AUF AUSZAHLUNG

Die Anträge auf Auszahlung der Finanzhilfe werden vom Begünstigten mit einem digitalen Signaturzertifikat unterzeichnet und über das Online-Portal https://srt.infotn.it/ eingereicht, das auch über das Portal https://a4g.provincia.tn.it/ zu erreichen ist.
Sie können unterteilt werden in einen Antrag auf Zahlung des Vorschusses und einen Antrag auf Zahlung des Restbetrags.
Um die im Rahmen des PSP festgelegten materiellen und finanziellen Ziele zu erreichen, kann der Landwirtschaftsdienst vom Begünstigten Angaben über den materiellen Fortschritt der finanzierten Maßnahme verlangen.

Antrag aufVorschusszahlung: Modalitäten und vorzulegende Unterlagen
Der Antrag auf eine Vorschusszahlung kann vom Begünstigten nach der Mitteilung über die Gewährung der Finanzhilfe eingereicht werden.
Der Vorschuss wird bis zu einer Höhe von 50 % des gewährten Zuschusses gewährt.

Dem Antrag auf Gewährung eines Vorschusses sind folgende Unterlagen beizufügen

  1. Erklärung anstelle einer eidesstattlichen Versicherung des gesetzlichen Vertreters, in der der tatsächliche Beginn der Arbeiten bescheinigt wird;
  2. Bankbürgschaft oder Versicherungspolice zugunsten der Zahlstelle in Höhe von 100 % des Vorschussbetrags. Die vorgenannte Garantie kann nach der Abnahme freigegeben werden. Gemäß Abschnitt 4.7.3 Absatz 3 des P.S.P. ist die Auszahlung bei öffentlichen Begünstigten von der Vorlage einer Erklärung der Staatskasse abhängig, in der diese sich verpflichtet, den durch die Garantie gedeckten Betrag zu zahlen, wenn der Anspruch auf den Vorschuss nicht anerkannt wird.
  3. Bericht über die Vergabe der Arbeiten und, für öffentliche Einrichtungen, eine Checkliste zur Selbsteinschätzung der Vergabeverfahren mit den entsprechenden Unterlagen.

Die Ergebnisse der Liquidationsprüfung werden in einer vom zuständigen Beamten unterzeichneten Checkliste festgehalten, auf deren Grundlage APPAG nach Erhalt die Auszahlung des geschuldeten Betrags vornehmen kann.

Antrag auf Restzahlung: Bedingungen, Fristen und Einreichungsunterlagen
Der Antrag auf Auszahlung des Restbetrags der Finanzhilfe kann vom Begünstigten nach der Mitteilung über die Gewährung der Finanzhilfe und innerhalb der Meldefrist eingereicht werden.

Der Antrag muss Folgendes enthalten

  1. den Betrag der zu beantragenden Finanzhilfe abzüglich nicht förderfähiger Ausgaben und abzüglich etwaiger Vorschusszahlungen;
  2. die Angaben zu den Genehmigungen, die für die Durchführung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Investitionsvorhaben erforderlich sind
  3. die Liste der Rechnungen und die relative Aufteilung der förderfähigen Ausgaben auf die bezuschussten Initiativen, abzüglich der nicht förderfähigen Ausgaben.

Der Antrag muss außerdem eine eidesstattliche Erklärung gemäß den Artikeln 46 und 47 des Präsidialdekrets Nr. 445 vom 28. Dezember 2000 enthalten, in der der Antragsteller bescheinigt, dass er für die betreffenden Initiativen keine anderen als die in den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Formen der Unterstützung erhalten hat.

Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden

  1. Kopie der quittierten elektronischen Rechnungen (Style Sheet) oder gleichwertige Belege, zusammen mit einer Kopie der Banküberweisungen und/oder Bankauszüge oder in jedem Fall der Zahlungsbelege, die die förderfähigen Ausgaben dokumentieren. Auf den Rechnungen oder gleichwertigen Belegen und den damit verbundenen Zahlungen muss der eindeutige Projektcode (CUP) gemäß den im Abschnitt "Ausgabennachweis" dargelegten Verfahren angegeben werden: CUP und CIG". Es wird präzisiert, dass die Rechnung oder der Beleg eine detaillierte Beschreibung der Maßnahme enthalten muss, auf die sie sich bezieht;
  2. eine vom Bauleiter ausgestellte und unterzeichnete Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung, die Folgendes enthalten muss: das beauftragte Unternehmen und die Auftragssumme, den ermäßigten Betrag und den Prozentsatz der Ermäßigung, das Datum des Beginns und der Beendigung der Arbeiten, eine Erklärung über die Erfüllung der Sozialversicherungsbeiträge, eine Erklärung über die Übereinstimmung der Arbeiten mit dem für die Zwecke des Zuschusses genehmigten Projekt, eine Beschreibung der während der Arbeiten vorgenommenen Änderungen, eine Erklärung, dass die Arbeiten den geltenden städtebaulichen Vorschriften entsprechen, was durch die gegebenenfalls eingeholten Genehmigungen bestätigt wird;
  3. eine vom Bauleiter und vom Auftragnehmer erstellte und unterzeichnete Endabrechnung der Arbeiten, der verfügbaren Beträge und der Sicherheitskosten;
  4. Aufmaßbuch und Abrechnungszeichnungen, die vom Bauleiter und vom Auftragnehmer erstellt und unterzeichnet werden;
  5. planimetrische und buchhalterische Vergleiche zwischen dem, was genehmigt wurde, und dem, was ausgeführt worden ist;
  6. illustrativer Abschlussbericht, aus dem die ausgeführten Arbeiten insgesamt hervorgehen, wobei die ursprünglich geplanten und nicht ausgeführten Arbeiten oder die ursprünglich nicht geplanten, aber ausgeführten Arbeiten hervorgehoben werden. Bei Arbeiten, die die Sicherung des Geländes oder den Einsatz umweltschonenderer Bautechniken vorsehen (z. B. Verwendung von Felsen oder verstärktem Boden als Stützkonstruktionen), sind in dem Bericht auch die Informationen aufzuführen, die für die Bestätigung der bei der Gewährung des Zuschusses vergebenen Punktzahlen nützlich sind;
  7. alle Listen von Einsparungen;
  8. alle Unterlagen und Protokolle über neue Preisvereinbarungen;
  9. alle Unterlagen, die die Erfüllung der nach geltendem Recht vorgeschriebenen Kataster- und Grundbuchführungspflichten belegen, soweit erforderlich;
  10. für Beihilfeempfänger, die der Einhaltung der Rechtsvorschriften für das öffentliche Auftragswesen unterliegen, sind die ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten Checklisten für die Überwachung der Verfahren zur Vergabe von Bauaufträgen und technischen Aufträgen vorzulegen, die in editierbarem Format von der institutionellen Website der Autonomen Provinz Trient heruntergeladen werden können;
  11. für Beihilfeempfänger, die nicht den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge unterliegen, wie z. B. Consorzi di Miglioramento Fondiario di I e II grado: eine Kopie des Protokolls über die Auftragsvergabe, aus dem die eingeladenen Unternehmen und die eingegangenen Angebote hervorgehen;
  12. Informationsschicht über die lineare Entwicklung der Straßeninfrastruktur, im Shapefile-Format (.shp), georeferenziert nach dem WGS84-Elipsoid mit UTM32N-Projektion.

Wenn das digitale Format der Datei nicht ausreichend prüfbar ist, kann die für das Verfahren zuständige Person zu Voruntersuchungszwecken eine Kopie der Datei in Papierform und/oder einem anderen Format anfordern.

Verfahren zur Bewertung von Zahlungsanträgen

Bei allen Zahlungsanträgen prüft der zuständige Bedienstete des Landwirtschaftsdienstes im Wege von Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 und den einschlägigen Durchführungs- und delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission sowie den nationalen Durchführungsbestimmungen Folgendes

  • die Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit des Antrags und der zur Unterstützung des Antrags vorgelegten Unterlagen
  • die Dauerhaftigkeit der subjektiven Anforderungen
  • die Relevanz, Funktionalität und Förderfähigkeit der beantragten Ausgaben im Hinblick auf die Investitionsvorhaben auch unter Berücksichtigung genehmigter Varianten
  • die Angemessenheit und Angemessenheit der förderfähigen Ausgaben. Bei der abschließenden Prüfung wird der Zuschuss anteilig neu berechnet, wenn die gemeldeten Ausgaben niedriger sind als die förderfähigen Ausgaben;
  • die Übereinstimmung mit dem, was im Zusammenhang mit dem Investitionsprojekt erreicht wurde, und den Zielen, die mit der Investition erreicht werden sollen;
  • die Beibehaltung der in der Rangliste auf der Grundlage der Auswahlkriterien vergebenen Punktzahlen;
  • die Höhe des zu zahlenden Zuschusses.

Die Angemessenheit der getätigten Ausgaben wird wie folgt bestimmt

  • Bewertung des Endzustands, der sich auf die im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol und der Autonomen Provinz Trient veröffentlichten Preislisten für öffentliche Bauvorhaben beziehen muss, oder, für die nicht vorhandenen Posten, auf der Grundlage der von der D.L. vorgeschlagenen Analyse, im Vergleich zur ursprünglichen metrischen Berechnung;
  • Bewertung der allgemeinen Kosten, wie in Punkt 5.3.3 vorgesehen;

Die Ergebnisse der Liquidationsprüfung werden in einer vom zuständigen Beamten unterzeichneten Checkliste festgehalten, auf deren Grundlage die APPAG nach Erhalt der Checkliste die Auszahlung des geschuldeten Betrags veranlassen kann.

Beschränkungen

Bedingungen für die Zuschussfähigkeit der Antragsteller

Damit die Investitionen durchgeführt werden können, müssen sich die Flächen und/oder Infrastrukturen, die von den Investitionen im Rahmen dieser Intervention betroffen sind, zum Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz der Antragsteller befinden. Alternativ muss ein Enteignungsverfahren oder ein Grundstückserwerb innerhalb der Meldefristen abgeschlossen werden.

Eine Ausnahme von der Eigentumsbeschränkung wird nur gemacht, wenn die zu fördernden Flächen und/oder Infrastrukturen in öffentlichem Besitz sind. Deren Verfügbarkeit für den Antragsteller muss durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden.

Die Beihilfe darf nicht gewährt werden

  • den Empfängern von Rückforderungen von Beiträgen, die im Rahmen der LEP 2007-2013 und 2014-2022 der Autonomen Provinz Trient und des aktuellen CSR gewährt und anschließend zurückgezogen wurden, ohne dass sie zurückgezahlt wurden;
  • wenn sich das Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, wie sie in den geltenden EU-Verordnungen definiert sind (wenn das Unternehmen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt).

Die Nichterfüllung einer der Fördervoraussetzungen führt zum Ausschluss von der Förderung oder zum teilweisen oder vollständigen Verfall der Beihilfe.

Dossier des Betriebs

Zum Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags ist jeder Antragsteller verpflichtet, sein elektronisches Betriebsdossier gemäß dem Ministerialerlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten Nr. 0099707 vom 1. März 2021 zusammenzustellen und zu aktualisieren.
Informationen über die Betriebsdatei und das Benutzerhandbuch sind auf der Website der Zahlstelle der Provinz - APPAG - unter folgendem Link verfügbar: http://www.appag.provincia.tn.it/APPAG/Fascicolo-aziendale. Die interventionspflichtigen Parzellen müssen bis zum Zeitpunkt der Endabrechnung der Initiative in die Betriebsdatei aufgenommen werden.

Belege für die Ausgaben CUP und CIG
Die Höhe der Ausgaben muss durch Rechnungen (im PDF-Format), die auf den Namen des Begünstigten ausgestellt und ordnungsgemäß quittiert sind, oder durch Unterlagen, die den Rechnungen gleichwertig sind, ordnungsgemäß nachgewiesen werden.

Die Ausgaben müssen vom Begünstigten durch eine Banküberweisung oder ein gleichwertiges Dokument von einem auf den Namen des Begünstigten lautenden Konto (Girokonto, das, wenn auch nicht ausschließlich, für das Investitionsvorhaben bestimmt ist) beglichen werden.

Der einheitliche Projektcode (CUP) muss auf allen Rechnungen und Zahlungen angegeben werden.

Der Code wird von der Landwirtschaftsbehörde vor der Entscheidung über die Gewährung des Beitrags zugewiesen. Der CUP muss in den Ausgabenbelegen (Rechnungen und Zahlungsbelegen), die nach der Mitteilung des CUP ausgestellt werden, immer vorhanden sein. Öffentliche Auftraggeber, die diesen Code eigenständig herunterladen, müssen ihn stattdessen zusammen mit dem Ausschreibungsidentifikationscode (CIG) dem Landwirtschaftsdienst mitteilen.

Ausgaben, die durch Dokumente (Rechnungen und/oder Zahlungen) ohne CUP-Code belegt sind, sind nicht für eine Finanzierung in Betracht.

Bei Belegen, die vor der Übermittlung des CUP-Codes vorgelegt werden, muss die Zuordnung zwischen den getätigten Ausgaben und der finanzierten Maßnahme wie folgt vorgenommen werden

  • Bei noch nicht bezahlten Rechnungen muss der Beihilfeempfänger den CUP in der Zahlungsquittung angeben, die per Bank- oder Postüberweisung oder mit anderen Zahlungsmitteln, die eine vollständige Rückverfolgung ermöglichen, ausgestellt wurde. Wenn die Zahlungsquittung die KUP nicht enthält oder die KUP falsch angebracht wurde, kann sie durch Vorlage einer Erklärung anstelle einer eidesstattlichen Erklärung gemäß dem Präsidialerlass 445/2000 berichtigt werden, in der der Begünstigte die Übereinstimmung zwischen der/den Rechnung(en) und der bezuschussten Initiative bescheinigt. Die Erklärung ist der Rechnungskopie beizufügen (bei elektronischen Rechnungen ist das Dokument analog zu materialisieren) und bei der Auszahlung des Zuschusses zusammen mit den übrigen für die Kostenaufstellung erforderlichen Unterlagen vorzulegen;
  • für bezahlte Rechnungen muss der Begünstigte eine Erklärung anstelle der eidesstattlichen Versicherung gemäß Präsidialerlass 445/2000, ebenfalls kumulativ, abgeben, in der er die Korrelation zwischen der/den Rechnung(en) und der bezuschussten Initiative bescheinigt. Die Erklärung ist der Rechnungskopie beizufügen (bei elektronischen Rechnungen: analoge Materialisierung des Dokuments) und bei der Auszahlung des Zuschusses zusammen mit den übrigen für die Kostenaufstellung erforderlichen Unterlagen vorzulegen;

Für Dokumente, die nach der Übermittlung des CUP-Codes eingereicht werden, ist es möglich, die Situation umgehend zu bereinigen, indem man eine der folgenden Möglichkeiten nutzt

  • eine elektronische Integration in das Austauschsystem der Agentur der Einnahmen vornehmen. Das an das Austauschsystem übermittelte Integrationsdokument muss sowohl die für die Integration erforderlichen Daten (CUP-Code) als auch die Rechnungsangaben enthalten und muss der Rechnung selbst beigefügt werden;
  • Ausstellung einer Gutschrift durch den Lieferanten innerhalb des in den Vorschriften vorgesehenen Zeitraums, um den Ausgabentitel zu stornieren und anschließend einen neuen Ausgabentitel mit dem CUP-Code auszustellen.

Ausschreibungsidentifikationscode (CIG): Falls der Beihilfeempfänger die Vorschriften für öffentliche Aufträge einhalten muss, ist er verpflichtet, dem Landwirtschaftsdienst den Ausschreibungsidentifikationscode (CIG) der Initiative mitzuteilen, die er im Rahmen der Vergabeverfahren gemäß den geltenden Vorschriften für öffentliche Arbeiten erworben hat. In jedem Fall muss der CIG, wie beim CUP, auf allen Buchhaltungsunterlagen angegeben werden, die sich auf die Finanzströme beziehen, die durch die Finanzierung, die Gegenstand dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist, generiert werden (z.B. Kostenrechnungen, Zahlungsanweisungen und Zahlungsbelege).

Bei Belegen, die aufgrund eines materiellen Fehlers nicht mit dem CIG versehen sind, ist ein Abgleich möglich, indem das CIG manuell auf der Rechnung hinzugefügt und eine separate Erklärung des Empfängers beigefügt wird.

Verfahren für die Vergabe und Beauftragung von Bauleistungen und technischen Aufträgen

Bei der Vergabe und Beauftragung von Bauarbeiten und technischen Aufträgen werden die Begünstigten an ihre Verpflichtung erinnert, die geltenden gemeinschaftlichen, nationalen und provinzialen Vorschriften für öffentliche Arbeiten einzuhalten.

Die Verfahren für die Vergabe und Beauftragung von Arbeiten sind je nach Begünstigtem unterschiedlich. Es lassen sich folgende Arten von Begünstigten unterscheiden.

Bodenverbesserungskonsortien der Klassen I und II

Der Beschluss des Provinzialrats Nr. 1579 vom 17.10.2025 legt fest, dass die Bodenverbesserungskonsortien verpflichtet sind, die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe einzuhalten und die Checklisten für die Kontrolle der Verfahren zur Vergabe von Arbeiten und technischen Aufträgen anzuwenden, wenn sie in den Anwendungsbereich von Artikel 5 Absatz 2 des Provinzialgesetzes Nr. 2/2016 und Artikel 2 Absatz 3 des Provinzialgesetzes Nr. 26/1993 fallen. Im Hinblick auf die Investitionen, die gemäß dieser Bekanntmachung finanziert werden können, sind Konsortien verpflichtet, die oben genannten Vorschriften einzuhalten, wenn der geschätzte Gesamtbetrag der Arbeiten ohne Mehrwertsteuer 1.000.000 Euro übersteigt und diese zu mehr als 50 % direkt von öffentlichen Auftraggebern subventioniert werden.

Private Einrichtungen, die öffentliches und kollektives Eigentum bewirtschaften und verwalten, sowie Konsortien, wenn sie nicht den Vorschriften für öffentliche Aufträge unterliegen
Der öffentliche Auftraggeber muss mindestens fünf Unternehmen zur Angebotsabgabe auffordern. Die Auswahl der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Unternehmen hat so zu erfolgen, dass gleiche Bedingungen für die Angebotsabgabe und die Geheimhaltung gewährleistet sind. Der Verwaltungsrat der begünstigten Einrichtung hält die Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens in einem eigenen Protokoll fest, in dem unter anderem die eingeladenen Unternehmen und die in den eingereichten Angeboten enthaltenen Beträge genannt werden. Eine Kopie dieses Protokolls ist den Unterlagen beizufügen, die bei der Beantragung eines Vorschusses oder einer Endabrechnung vorzulegen sind. Das Zuschlagskriterium ist in der Regel der niedrigste Preis, der durch einen prozentualen Abschlag auf die Angebotssumme unter Ausschluss der nicht rabattfähigen Sicherheitsgebühren ermittelt wird. Die Vergabeverfahren gelten als gültig, erschöpft und abgeschlossen, wenn mindestens zwei gültige Antworten der eingeladenen Unternehmen vorliegen. Ist dies nicht der Fall, so muss der Auftraggeber das Vergabeverfahren wiederholen. Erhöhte Angebote werden in jedem Fall nicht als gültig angesehen.
Bei der Beantragung der Zahlung (Abschlags-/Abschlusszahlung) ist eine Kopie des Vergabevermerks beizufügen, aus dem hervorgeht, welche Unternehmen eingeladen wurden und welche Angebote eingegangen sind.

Gemeinden (ihre Kooperationsformen), getrennte Verwaltungen von Gemeindeeigentum (ASUC), anerkannte Flurbereinigungskonsortien, Talschaften und andere öffentliche Einrichtungen
Bei der Vergabe von Bau- und Planungsaufträgen wird an die Verpflichtung zur Einhaltung der geltenden gemeinschaftlichen, nationalen und provinzialen Vorschriften für öffentliche Arbeiten von provinziellem Interesse erinnert.
Zur Kontrolle der korrekten Anwendung der Vorschriften über öffentliche Aufträge müssen die Checklisten zur Kontrolle der Verfahren für die Vergabe von Bauarbeiten und technischen Aufträgen ausgefüllt werden, die für jede Art von Aufträgen und für Planungsaufträge erstellt und durch den Beschluss des Provinzialrats Nr. 1579 vom 17.10.2025 genehmigt wurden und die auf der institutionellen Website der Autonomen Provinz Trient heruntergeladen werden können.

Mit diesem Beschluss wird auch das Dekret des Ministers für Landwirtschaft, Ernährung, Forstwirtschaft und Tourismus Nr. 10255 vom 22.10.2018 über "Allgemeine Kriterien für die Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen bei Nichteinhaltung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe im Einklang mit den Leitlinien im Anhang des Beschlusses C(2013)9527 der Kommission vom 19. Dezember 2013, geändert durch den Anhang des Beschlusses C(2019)3452 final der Kommission vom 14.05.2019, und die Kriterien für die Anwendung von Sanktionen in Anbetracht der bei der Kontrolle festgestellten Unregelmäßigkeiten werden festgelegt.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gemäß den Bestimmungen des Anhangs zum Ministerialerlass 10255/2018, wenn im Laufe der Kontrolltätigkeit eine Reihe von Unregelmäßigkeiten in ein und demselben Vergabeverfahren festgestellt werden, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Korrektursätze nicht kumulativ sind, der Korrektursatz angewendet wird, der der schwerwiegendsten festgestellten Unregelmäßigkeit entspricht.

FRISTEN UND TERMINE FÜR DIE MELDUNG VON VORGÄNGEN

Die Fristen für die Berichterstattung werden für alle Initiativen im Zusammenhang mit den verschiedenen Investitionsvorhaben auf 24 Monate ab dem Datum der Entscheidung über die Gewährung der Finanzhilfe festgelegt . Alle für die Auszahlung des Zuschusses erforderlichen Unterlagen müssen bis zum Berichtstermin vorgelegt werden.

In Fällen, in denen der Jahresabschluss fristgerecht vorgelegt wird, die Arbeiten oder Maßnahmen jedoch nur teilweise durchgeführt wurden und die Landwirtschaftsbehörde die Arbeiten oder Maßnahmen als funktional, zweckmäßig und im Einklang mit den Zwecken, für die die Finanzhilfe gewährt wurde, betrachtet, wird die Finanzhilfe anteilig gekürzt.
Esist nur ein begründeterVerlängerungsantrag zulässig, der innerhalb der für die Finanzhilfe festgelegten Berichtsfrist eingereicht werden muss. Die Verlängerung kann für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten gewährt werden.

Was die Verlängerungen und Aussetzungen von Fristen betrifft, so wird für alles, was in diesem Punkt nicht aufgeführt ist, auf die Bestimmungen des Provinzialratsbeschlusses Nr. 1980 vom 14.09.2007 und spätere Änderungen und Ergänzungen verwiesen.

In jedem Fall können die Fristen nicht über den 31. März 2029 hinaus verlängert oder aufgeschoben werden. Dies ist die Frist, die notwendig ist, um die Auszahlung der Beihilfen an die Endbegünstigten zu ermöglichen, da APPAG OP die Auszahlung der Beihilfen nach dem 31.12.2029 nicht mehr vornehmen kann.

Die Verlängerung muss durch eine Entscheidung des Landwirtschaftsdienstes geprüft und genehmigt werden.

VERPFLICHTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT INVESTITIONSVORHABEN

Der Begünstigte eines Investitionsvorhabens verpflichtet sich

  • das Vorhaben gemäß den in der Bewilligungsentscheidung des Landwirtschaftsdienstes festgelegten Bedingungen durchzuführen, vorbehaltlich etwaiger Änderungen und Verlängerungen;
  • vorbehaltlich höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände die Stabilität des geförderten Investitionsvorhabens zu gewährleisten (die mit der Investition verbundenen Vermögenswerte nicht zu veräußern, zu veräußern, nicht zweckentfremdet zu verwenden), und zwar für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab dem Datum der Abschlusszahlung an den Begünstigten für Immobilien, Bauarbeiten, einschließlich fester Anlagen
  • während der gesamten Dauer der Beschränkung den uneingeschränkten und vielseitigen Zugang zur Infrastruktur zu ermöglichen.

Wird der Antragsteller nach Einreichung des Beihilfeantrags und vor der Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe von einer anderen Partei, die unter "Begünstigte" aufgeführt ist, abgelöst, ist die Übernahme des Eigentums an dem Antrag zulässig. Der Landwirtschaftsdienst prüft in Bezug auf das neue Subjekt das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen; stellt er das Vorliegen dieser Voraussetzungen fest, wird die Beihilfe dem neuen Begünstigten gewährt; stellt er hingegen fest, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird die Beihilfe verweigert.
Nach der Gewährung der Beihilfe und vor ihrer vollständigen Abwicklung kann der Begünstigte (Abgebende) durch einen anderen (Übernehmende) aus dem Kreis der Begünstigten ersetzt werden. Der Landwirtschaftsdienst prüft in Bezug auf das neue Subjekt das Vorliegen der Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit, und wenn er das Vorliegen dieser Voraussetzungen feststellt, ordnet er die Übernahme an und teilt sie dem neuen Begünstigten mit. Wird hingegen festgestellt, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird die Finanzhilfe zurückgezogen.

Nach vollständiger Auszahlung des Zuschusses kann der Begünstigte von einer anderen Person aus dem Kreis der in Ziffer 4.1 dieser Bekanntmachung genannten Personen übernommen werden, sofern diese Person die Übernahme der in dieser Ziffer genannten Verpflichtungen unterzeichnet. Der Landwirtschaftsdienst prüft in Bezug auf das neue Subjekt das Vorliegen der Voraussetzungen für die Übernahme, und wenn er das Vorliegen dieser Voraussetzungen feststellt, ordnet er die Übernahme an und teilt sie dem neuen Begünstigten mit. Wird hingegen festgestellt, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird die Einbringung widerrufen.

Die Überprüfung der Voraussetzungen erfolgt durch Ex-post-Kontrollen gemäß den geltenden einschlägigen Vorschriften.

Auch die Erklärungen, die anstelle von eidesstattlichen Erklärungen und Bescheinigungen abgegeben werden, werden gemäß den geltenden Vorschriften kontrolliert.

SONSTIGE VERPFLICHTUNGEN

Zur Erfüllung der Informations- und Publizitätspflichten für die aus dem ELER geförderten Investitionsvorhaben gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2022/129 sowie die von der Verwaltungsbehörde erlassenen Vorschriften. Die Bestimmungen über die Publizitäts- und Informationspflichten für jedes einzelne Vorhaben sind unter https://www.provincia.tn.it/FEASR abrufbar .

SANKTIONEN UND KÜRZUNGEN

Im Falle der Feststellung von Sanktionen und der Nichteinhaltung der für die Interventionen vorgesehenen Verpflichtungen, Auflagen und Förderbedingungen gemäß Kapitel 7.3.2 des italienischen PSP gelten die Bestimmungen des Gesetzesdekrets Nr. 42 vom 17. März 2023 über die Kürzung und den Ausschluss von Beihilfen.

Nach der Verabschiedung des Dekrets Nr. 93348 vom 26. Februar 2024 zur Umsetzung des Gesetzesdekrets Nr. 42 vom 17. März 2023 ist der Provinzialrat dabei, den Beschluss zur Umsetzung der Kürzungen und Ausschlüsse der Nicht-InVeKoS-Interventionen der Planergänzung zu genehmigen. Bis zur Umsetzung dieser Dekrete gilt in Bezug auf diese Kriterien Folgendes

  • bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen zur Gewährleistung der Stabilität der geförderten Investitionsmaßnahme - (10 Jahre) wird die Unterstützung zurückgezogen und im Verhältnis zum Zeitraum der Nichteinhaltung zurückgefordert
  • bei Nichteinhaltung der maximalen Berichtsfrist für die Einreichung des Antrags auf endgültige Auszahlung des Zuschusses mit den entsprechenden Unterlagen gelten die im Beschluss des Provinzialrats Nr. 1980 vom 14.09.2007 für die Nichteinhaltung der letzten Frist festgelegten Sanktionen, die Folgendes vorsehen
  1. Werden die Unterlagen für die endgültige Zahlung des Zuschusses nach Ablauf der Frist, aber auf jeden Fall vor dem Erlass der Maßnahme des vollständigen Verfalls eingereicht, wird der Zuschuss um 5 % gekürzt;
  2. Andernfalls wird der vollständige Verfall der Beihilfe angeordnet, wobei die gezahlten Vorschüsse zurückgefordert werden;
  • Die unter dieser Ziffer genannten Sanktionen gelten auch im Falle eines Amnestieantrags für eine Variante gemäß Ziffer 10, nachdem die betreffenden Arbeiten durchgeführt wurden;
  • Bei Fehlen des CUP auf Rechnungen und Ausgabenbelegen und den dazugehörigen Zahlungsbelegen ist die Rechnung selbst nicht förderfähig, unbeschadet der Bestimmungen im Abschnitt "Ausgabenbelege: CUP und CIG";
  • wird bei der Prüfung der Endabrechnung festgestellt, dass die Auswahlkriterien, die zur Bewertung der Rangliste beigetragen haben, nicht mehr erfüllt sind, wird in der Endabrechnungsliste angegeben, ob die Verringerung der Punktzahl für die Förderfähigkeit der Finanzhilfe relevant ist oder nicht; ist dies der Fall, wird die Finanzhilfe gestrichen und ein etwaiger Vorschuss zurückgefordert
  • Bei der Rückforderung von Beträgen wird der Betrag um die gesetzlichen Zinsen ab dem einundsechzigsten Tag nach dem Datum der Registrierung der Mitteilung der Rückforderungsmaßnahme gemäß der Verordnung (EU) Nr. 937/2012 erhöht.

KUMULIERUNG VON BEIHILFEN

Die im Rahmen dieser Maßnahme finanzierten Ausgaben kommen nicht für eine andere Finanzierung durch Finanzinstrumente der Europäischen Union in Betracht.
Für dieselben Ausgaben kann eine Unterstützung durch nationale (staatliche oder regionale) Beihilferegelungen nur dann gewährt werden, wenn der mit den verschiedenen Formen der Unterstützung gewährte kumulierte Gesamtbetrag die Beihilfehöchstintensität oder den für die betreffende Art der Intervention geltenden Beihilfebetrag gemäß Titel III der Verordnung (EU) 2021/2115 nicht überschreitet.

Staatliche Beihilfen: Die Initiativen, die durch diese Aufforderung im Rahmen von Aktion 1 des SRD07 aktiviert werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 42 AEUV und unterliegen nicht der Prüfung staatlicher Beihilfen.

An wen es sich richtet

Öffentliche oder private Einrichtungen, in individueller oder assoziierter Form, wie unten aufgeführt:

  • Anerkannte Landgewinnungskonsortien gemäß den einschlägigen geltenden Rechtsvorschriften;
  • Konsortien zur Bodenverbesserung der Klassen I und II, die nach den geltenden Rechtsvorschriften anerkannt sind;
  • Gemeinden, ihre Kooperationsformen und getrennte Verwaltungen von gemeinschaftlich genutzten Vermögenswerten (Asuc);
  • andere öffentliche Einrichtungen und private Stellen, die öffentliches und kollektives Eigentum bewirtschaften und verwalten

So geht es

Der Antrag muss online über das landwirtschaftliche Informationssystem der Provinz SRTrento unter https://srt.infotn.it, das auch über das Portal https://a4g.provincia.tn.it/ zugänglich ist, innerhalb der folgenden Fristen eingereicht werden:

Datum der Eröffnung und des Abschlusses der Fristen Betrag der kofinanzierten öffentlichen Gesamtausgaben Höhe des PAT-Anteils (17,79%) Jährlichkeit
Vom 2. Dezember 2024 bis zum 30. April 2025 € 4.500.000,00 € 800.550,00 2025
Vom 2. Dezember 2025 bis zum 30. April 2026 € 4.500.000,00 € 800.550,00 2026

Der Zugang zum reservierten Bereich der SRTrento ist nur registrierten Benutzern gestattet; daher muss sich jeder Benutzer zunächst gemäß den im Handbuch auf der Homepage der SRTrento-Website angegebenen Modalitäten akkreditieren.

Die eingereichten Anträge müssen mit einer gültigen digitalen Signatur von der unterschriftsberechtigten Person unterzeichnet sein, andernfalls ist der Antrag unzulässig.

Wenn Sie Hilfe beim Zugriff auf das Portal und bei der Aktivierung benötigen, wenden Sie sich bitte an helpdesk.srtrento@provincia.tn.it.

Pro Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen kann nur ein Antrag eingereicht werden.

Jeder Antrag kann eine oder mehrere Interventionen für Straßen in ländlichen Gebieten und landwirtschaftlichen Betrieben enthalten.

Folgende Bedingungen sind für die Unzulässigkeit des Antrags ausschlaggebend

  • Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung der Anträge;
  • das Fehlen von Elementen, die eine eindeutige Identifizierung des Antragstellers ermöglichen;
  • Nichtunterzeichnung des Antrags durch den gesetzlichen Vertreter;
  • die Einreichung von Anträgen unter Verwendung anderer als der oben beschriebenen Methoden;
  • von einer anderen Person als dem gesetzlichen Vertreter oder einer ausdrücklich beauftragten Person unterzeichnete Anträge oder Anträge ohne Unterschrift.

Besondere Fälle

VARIANTEN

Varianten zu den mit dem Beihilfeantrag eingereichten Initiativen sind gemäß den Bestimmungen des Beschlusses des Direktors der Zahlstelle der Provinz (APPAG) Nr. 36 vom 17/07/2025 zur Genehmigung des Dokuments "Wesentliche Varianten und geringfügige Änderungen - PSP 2023-2027 - Maßnahmen der Autonomen Provinz Trient" zulässig.

Variantenanträge sind ausschließlich online über das Agrarinformationssystem der Provinz SRTrento unter https://srt.infotn.it einzureichen, das auch über das Portal https://a4g.provincia.tn.it/ erreichbar ist.

Varianten müssen im Hinblick auf die Durchführung der entsprechenden Arbeiten begründet und im Voraus beantragt werden.

Der Landwirtschaftsdienst ordnet nach der Bewertung der Variantenvorschläge deren Genehmigung oder Ablehnung an und benachrichtigt den Begünstigten.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Der Antrag erfasst die Daten aus der Betriebsakte und enthält

  1. eine Angabe der Wertungstitel unter Bezugnahme auf die Auswahlkriterien, die in den obligatorisch beizufügenden Unterlagen enthalten sein müssen;
  2. falls von den geltenden städtebaulichen Vorschriften gefordert, Angaben zum gültigen städtebaulichen Titel (Baugenehmigung oder gleichwertige Urkunde) und, falls nicht bereits im städtebaulichen Titel selbst erwähnt, auch alle anderen erworbenen Genehmigungen, die für die Durchführung der Arbeiten erforderlich sind
  3. Angabe, dass auf die zu bearbeitenden Grundstücke mindestens einer der folgenden Fälle zutrifft: Sie befinden sich im Eigentum des Antragstellers, sie stehen dem Antragsteller zur Verfügung, wenn es sich um öffentliche Infrastrukturen handelt, sie erfordern ein Enteignungsverfahren oder einen Grunderwerb
  4. ein Hinweis darauf, dass die Tätigkeit der antragstellenden Einrichtung im Zusammenhang mit der geförderten Initiative nicht als Unternehmen ausgeübt wird und daher kein Vorsteuerabzug möglich ist.

Der Antragsteller bescheinigt außerdem

  1. dass er für die betreffenden Initiativen keine anderen Beihilfen erhalten hat, die in den geltenden europäischen, nationalen, regionalen oder provinzialen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, außer in den Grenzen, die im vorstehenden Punkt "Vereinbarkeit und Kumulierung mit anderen Formen der Unterstützung und Beihilfe" aufgeführt sind;
  2. dass sich das Unternehmen nicht in Schwierigkeiten im Sinne des geltenden Gemeinschaftsrechts befindet
  3. dass das Unternehmen nicht Empfänger früherer Rückforderungen von Beihilfen ist, die von der Europäischen Union für unrechtmäßig erklärt wurden.

Der Antragsteller erklärt ferner, dass er die Offenlegungsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 2022/129 und die von der Verwaltungsbehörde erlassenen Bestimmungen gelesen hat. Die Bestimmungen über die Publizitäts- und Informationspflichten für jede einzelne Intervention finden Sie unter https://www.provincia.tn.it/FEASR.

Im Falle von Verbesserungskonsortien wird von Amts wegen überprüft, ob die Infrastrukturen, die Gegenstand des Beihilfeantrags sind, in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

Dem Beihilfeantrag beizufügende Unterlagen

Dem Antrag müssen bei Nichtzulassung folgende Unterlagen beigefügt werden

  • ein Investitionsvorhaben mit dem in Abschnitt 5.2 Absätze 3 und 4 genannten Inhalt, das von einem qualifizierten und kompetenten Fachmann im Sinne der in den geltenden Rechtsvorschriften anerkannten Berufsregeln erstellt wurde.
  • Kopie des Protokolls oder Auszug aus dem Protokoll, mit dem das zuständige gesetzliche Organ die Initiative gemäß den gesetzlichen Bestimmungen genehmigt;
  • anschaulicher technischer Bericht, in dem die Investition, für die eine Finanzierung beantragt wird, beschrieben wird und der auch die Informationen enthält, die für die Vergabe der unter "Prioritätskriterien und Punktzahlen" genannten Punkte nützlich sind. Die Vergabe der Punkte für jeden der in der entsprechenden Tabelle angegebenen Indikatorparameter ist zu begründen.
  • eine vom Konstrukteur unterzeichnete Bescheinigung über die Notwendigkeit der Erstellung des Sicherheitsplans gemäß dem Gesetzesdekret 81/08 und späteren Änderungen und Ergänzungen
  • eine metrisch-schätzende Berechnung, aus der die Kostenpositionen der Arbeiten im Vergleich zur aktuellen Preisliste der Provinz PAT hervorgehen. Bei Arbeiten, die von den im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlichten Preislisten abweichen oder nur schwer mit diesen zu vergleichen sind, werden die in den Projektunterlagen angegebenen Werte zugrunde gelegt, sofern sie vom Planer anhand einer im SRTrento oder in den Antragsunterlagen beizufügenden Preisanalyse begründet werden;
  • besondere Ausschreibungsunterlagen oder ähnliche Dokumente mit einer Liste der Einheitspreise;
  • genehmigte Konstruktionszeichnungen einschließlich eines Ausschnitts der Parzellen, Chorographie und Fotodokumentation sowie ein Längsprofil der Straßenführung (aus dem die Neigung der homogenen Abschnitte für die Berechnung der gewichteten Durchschnittsneigung und die Zuweisung der relativen Punktzahl abgeleitet werden kann). Für die Zwecke der Vorprüfung kann die für das Verfahren zuständige Person, wenn das digitale Format der Unterlagen nicht ausreichend prüfbar ist, eine Kopie derselben in Papierform und/oder einem anderen Format anfordern;
  • Unterlagen zum Nachweis der Verfügbarkeit der Grundstücke, in die investiert werden soll, wenn es sich um öffentliche Infrastrukturen handelt
  • ein geologisches Gutachten oder eine Machbarkeitsstudie, die von einem qualifizierten Techniker erstellt wurde.

Zusätzliche Unterlagen nur für Bodenverbesserungskonsortien der 1. und 2.

Innerhalb von 30 Tagen (die auf begründeten Antrag um weitere 30 Tage verlängert werden können) nach Erhalt der Mitteilung des Verfahrensleiters und der Position in der Rangliste, mit einem eventuellen Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung, müssen Bodenverbesserungskonsortien ersten und zweiten Grades eine "Bescheinigung über die finanzielle Situation des Begünstigten und die Nachhaltigkeit der Investition" vorlegen, die von der anerkannten Vertretungs-, Schutz- und Unterstützungsgesellschaft oder von einem eingetragenen Wirtschaftsprüfer unterzeichnet ist (zu diesem Zweck kann von der zuständigen Struktur eine Vorlage erstellt werden).
Die Fristen für das Verfahren bleiben ab dem Tag des Eingangs der oben genannten Mitteilung bis zum Tag der Einreichung der erforderlichen Unterlagen und in jedem Fall innerhalb der im vorstehenden Absatz festgelegten Höchstfrist ausgesetzt.

Zeiten und Fristen

2026 30 Apr

Termini presentazione domande SRD07 - investimenti in infrastrutture agricole 02.12.2025 ⇢ 30.04.2026

120 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

seit der Verabschiedung der Rangliste

Das Verfahren zur Gewährung oder Ablehnung der Finanzhilfe ist wie folgt strukturiert

  1. Genehmigungsverfahren durch Festlegung einer Rangliste der eingereichten Anträge innerhalb von 45 Tagen ab dem Tag nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge durch den Verfahrensleiter;
  2. Mitteilung des Verfahrensleiters an den Antragsteller über die Position in der Rangliste, die für eine Finanzierung in Frage kommt, und die eventuelle Aufforderung, die Unterlagen für die Voruntersuchung zu berichtigen oder zu ergänzen, sowie die Aufforderung, die geschätzte metrische Berechnung mit Hilfe von Tabellenkalkulationen (.xls .xlsx .odf) vorzunehmen;
  3. alternativ wird dem Antragsteller eine Mitteilung zugesandt, in der er darüber informiert wird, dass er in der Rangliste nicht berücksichtigt wurde;
  4. diese Kriterien sehen für den Aufruf 2025 die Öffnung der Antragsfristen vom 2. Dezember 2025 bis zum 30. April 2026 vor, als letztes Fenster des Programmplanungszeitraums 2023-2027 für die Einreichung von Anträgen. Mit diesem letzten Aufruf werden alle verfügbaren Mittel des CSR-Finanzplans 2023-2027 ausgeschöpft. Aus diesem Grund wird es als notwendig erachtet, am Ende der Genehmigungen (oder gegebenenfalls Ablehnungen) der Anträge, die in der Prioritätenliste des Aufrufs 2025-2026 an geeigneter Stelle für eine Finanzierung stehen, und innerhalb eines Zeitraums von höchstens 18 Monaten ab dem Datum der Genehmigung desselben, alle Einsparungen, die sich aus geringeren Anforderungen bei der Prüfung einzelner Anträge, aus Verzichtserklärungen, Aufhebungen oder geringeren Zahlungen ergeben, und alles andere, was dazu führen kann, dass Mittel im Rahmen des für die CSR-Intervention SRD07 aufgestellten Finanzplans verfügbar sind, zurückzufordern;
  5. Mit diesen Mitteln wird die oben genannte Prioritätenliste für die eingereichten und aufgrund der Ausschöpfung der Mittel nicht finanzierten Anträge durchlaufen. Die Verschiebung kann auch nach einer im CSR-Finanzplan für SRD07 genehmigten Aufstockung vorgenommen werden;
  6. Zu diesem Zweck werden die Antragsteller aufgefordert, ihr Interesse an einer Finanzierung zu bestätigen. Die Fristen des Verfahrens beginnen wieder ab dem Tag nach der Genehmigung der Prioritätenliste, mit der die finanzielle Verfügbarkeit und die Anträge, die unter diese Bestimmung fallen, bestätigt werden;
  7. Das Verfahren endet mit einer Entscheidung des Direktors des Landwirtschaftsdienstes innerhalb von 120 Tagen nach der Genehmigung der Rangliste (Tage des Ablaufs des Verwaltungsverfahrens), mit der dem Antragsteller der Beitrag gewährt oder nicht gewährt wird. Der Bewilligungsbescheid kann Bedingungen und Auflagen in Bezug auf das konkrete Investitionsvorhaben enthalten;
  8. Bescheid über die Gewährung/Ablehnung des Zuschusses.

Verfahren zur Beurteilung von Beihilfeanträgen
Bei allen förderfähigen Beihilfeanträgen prüft die für das Verfahren zuständige Person des Landwirtschaftsdienstes im Rahmen von Verwaltungskontrollen und gegebenenfalls Vor-Ort-Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2021/2116 und den einschlägigen Durchführungs- und delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission sowie den nationalen Durchführungsbestimmungen die folgenden Anforderungen

  • das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen;
  • die Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen;
  • die Zulässigkeit der in der Rangliste vergebenen Punkte gemäß den Auswahlkriterien;
  • die Relevanz, Funktionalität und Zulässigkeit der beantragten Ausgaben im Hinblick auf die Investitionsvorhaben
  • die Angemessenheit und Kongruenz der förderfähigen Ausgaben;
  • der Inhalt des Investitionsvorhabens;
  • die Höhe des förderfähigen Beitrags.

Die Angemessenheit der Ausgaben wird wie folgt festgestellt

  • Bewertung des Kostenvoranschlags, in dem die Ausgaben für die Arbeiten in Bezug auf die Preisliste der Provinz PAT aufgeführt sind. Bei Arbeiten, die von den im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlichten Preislisten abweichen oder nur schwer mit diesen zu vergleichen sind, werden die in den Projektunterlagen angegebenen Werte zugrunde gelegt, sofern sie vom Planer auf der Grundlage einer im SR Trient oder in den Antragsunterlagen beizufügenden Preisanalyse begründet werden. Kostenpositionen, die sich durch eine Erhöhung gegenüber der PAT-Preisliste auszeichnen, können ebenfalls zur Zahlung akzeptiert werden, wenn sie vom Projektanten/Manager in dem beigefügten Bericht ordnungsgemäß begründet werden.

Die Ergebnisse der Voruntersuchung werden in einer Checkliste festgehalten, die von der für das Verfahren verantwortlichen Person unterzeichnet wird.

PRIORITÄTSKRITERIEN UND PUNKTZAHLEN

Die Auswahlkriterien sollen die Gleichbehandlung der Antragsteller, eine bessere Nutzung der Finanzmittel und eine bessere Abstimmung der Unterstützung auf die Ziele der Interventionen gewährleisten.
Die Informationen, die die Prioritätskriterien untermauern und die geforderte Punktzahl belegen, sind im Beihilfeantrag und in den spezifischen Erklärungen für die Intervention enthalten. Die Anforderungen an die Punktevergabe müssen vom Antragsteller zum Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags erfüllt werden.
Die einheitliche Rangliste für den Zugang zu den eingereichten Beihilfeanträgen wird auf der Grundlage der in der nachstehenden Tabelle angegebenen Punktzahlen erstellt:

Prinzip der Auswahlkriterien Kriterium Indikator Parameter Punkte
Spezifische Ziele der Maßnahme Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit im Gebiet (1) Maßnahmen mit dem Hauptziel, die Straße sicher zu machen (Kosten der Sicherheitsarbeiten größer oder gleich 50% des Gesamtbetrags der Arbeiten) 30
HÖCHSTPUNKTZAHL PRO GRUPPE 30
Räumlicher Standort der Maßnahme Standort der Maßnahme mit Vorrang für Straßen mit dem größten Gefälle (2) Ausbau von Straßen mit einer durchschnittlichen Steigung von mehr als 15% 60
Ausbau von Straßen mit einer durchschnittlichen Steigung von 10% bis 15% 40
Ausbau von Straßen mit einer durchschnittlichen Steigung von weniger als 10% 20
HÖCHSTPUNKTZAHL PRO GRUPPE 60
Merkmale des Antragstellers Rechtsnatur des Antragstellers öffentliche Einrichtung 30
private Einrichtung 25
HÖCHSTPUNKTZAHL PRO GRUPPE 30
Territoriale Auswirkungen Anzahl der Betriebe, die von der Intervention profitieren (3) in landwirtschaftlichen Gebieten mit überwiegend Grünland, Weideland und/oder Ackerland Anzahl der begünstigten Betriebe, die mindestens 4 Einheiten umfassen 20
in landwirtschaftlichen Gebieten mit überwiegend Grünland, Weideland und/oder Ackerland Anzahl der begünstigten Betriebe mit weniger als 4 Einheiten 10
in den übrigen landwirtschaftlichen Gebieten Anzahl der begünstigten Betriebe gleich oder mehr als 10 Einheiten 20
in den übrigen landwirtschaftlichen Gebieten Anzahl der begünstigten Betriebe mit weniger als 10 Einheiten 10
umweltfreundlichere Bautechniken (z. B. Verwendung von Felsen oder verstärkter Erde als Stützbauwerke)

Arbeiten, die den Einsatz von Naturtechniken begünstigen: verstärkte Erde, Klippen.

(Kosten für naturnahe Bauarbeiten größer oder gleich 20% des Gesamtbetrags der Arbeiten) (4)

20
HÖCHSTPUNKTZAHL PRO GRUPPE 40
Wirtschaftliche Dimension der Maßnahme eine höhere Punktzahl wird für die teuersten Arbeiten vergeben Betrag des gesamten Antrags ohne Mehrwertsteuer größer oder gleich 150.000 Euro 5
HÖCHSTPUNKTZAHL PRO GRUPPE 5
Verbindung mit anderen Interventionen das Vorhaben fällt in LEADER-Gebiete die Initiative muss hauptsächlich in LEADER-Gebieten durchgeführt werden 5
MAXIMALE PUNKTZAHL PRO GRUPPE 5
MAXIMAL ERREICHBARE GESAMTPUNKTZAHL 170

(1) Die Prävalenz der Verkehrssicherheitsarbeiten wird auf der Grundlage ihres Umfangs berechnet, der mindestens der Hälfte der Gesamtsumme der Arbeiten entsprechen muss. Als Sicherheitsarbeiten werden berücksichtigt: das Anbringen von Leitplanken, Rückhaltevorrichtungen stromaufwärts (unter Berücksichtigung einer maximalen Höhe der Strukturen von 1,5 m ab der Gehfläche) und/oder stromabwärts der Straßen.

(2) Die durchschnittliche Steigung wird als gewichtetes Mittel von Straßenabschnitten mit gleichmäßiger Neigung berechnet. Eine Entwurfszeichnung des Längsprofils der Straßenführung ist als Nachweis vorzulegen.

(3) Für die Berechnung der Betriebe, die in den Genuss der Investition kommen, werden die Angaben in der elektronischen Betriebskartei gemäß Präsidialerlass Nr. 503/99 Abs. mm. und ii. überprüft. Bei Wegen, die zu Almen und/oder Almanlagen führen, werden die Daten durch die Daten der Eigentümer des in der letzten Almsaison geweideten Viehs ergänzt, die dem BDN (Nationale Datenbank der Viehregister des Gesundheitsministeriums) entnommen werden. Alle landwirtschaftlichen Betriebe, die für die Investition in Frage kommen, müssen vom Antragsteller im Zuschussantrag angegeben werden.

(4) Der Anteil der Arbeiten, die den Einsatz naturnaher Technik gegenüber herkömmlichen Systemen begünstigen, wird anhand der Fläche der Vorderseite der Arbeiten berechnet und muss mindestens 20 % des Gesamtbetrags der Arbeiten ausmachen.

Nur Anträge, die mindestens 60 Punkte erreichen, können finanziert werden.

Die Vergabe von Punkten ist abhängig von der Angabe der Einzelheiten der Vergabebescheinigungen. Bei den Indikatoren, die sich auf den spezifischen Zweck, den Standort und die territorialen Auswirkungen des Vorhabens beziehen, sind im technischen Bericht über die Investition die für die Überprüfung der Punktzahl nützlichen Informationen anzugeben. Fehlen diese Angaben, wird die Punktevergabe ausgeschlossen (bei Maßnahmen zur Sicherung des Territoriums und bei umweltschonenderen Bautechniken) oder durch Zulassung des Mindestwerts korrigiert (bei der Neigung der Wege und bei den Unternehmen, die von der Maßnahme profitieren).

Bei Stimmengleichheit erhält der Antrag mit dem niedrigsten Gesamtbetrag pro Laufmeter der Maßnahme den Vorrang. Im Antrag muss daher die genaue Länge der Straße angegeben werden, die von der geplanten Maßnahme betroffen ist. Im Falle einer weiteren Stimmengleichheit werden die Anträge in chronologischer Reihenfolge eingereicht.

Kosten

KOSTENLOS

Zugang zum Service

Authentifizierung

Elektronischer Personalausweis (CIE)
Gesundheitskarte des Landes (CPS)
SPID Stufe 2

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Modifiche e integrazioni alla propria deliberazione n. 1960 del 29/11/2024, relative all''approvazione dei termini e delle modalità di agevolazione ai sensi dell''intervento SRD07 "Investimenti in infrastrutture per l''agricoltura e per lo sviluppo socio-economico delle aree rurali - reti viarie al servizio delle aree rurali" - del Piano Strategico Nazionale della PAC 2023-2027 e del relativo Complemento per lo Sviluppo Rurale della Provincia Autonoma di Trento per il periodo di programmazione 2023-2027.

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 18.12.2025 14:25

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