Beschreibung
Es handelt sich um eine Fördermaßnahme zugunsten von Waldbesitzern für nichtproduktive Investitionen mit ökologischen Zielen in land- und forstwirtschaftlichen sowie weidewirtschaftlichen Gebieten und in Natura-2000-Lebensräumen. Die Beihilfe besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 70 % oder 80 % der förderfähigen Ausgaben für die Durchführung der Investition.
Zulässige Maßnahmen:
- Anlage von Tränken und/oder Feuchtgebieten zur Tränkung des Viehs auf den Almweiden;
- Errichtung von Speichertanks und/oder Wasserversorgungssystemen zur Tränkung des Viehs in den Almhütten;
- Errichtung von Tränken auf den Almhütten oder Sanierung von Steintränken auf Wiesen- oder Weideflächen;
- Pflanzenkläranlagen auf Wiesen- oder Weideflächen;
- Errichtung von Holzzäunen oder konservierende Sanierung von Steinumzäunungen, gegebenenfalls mit Hecken und Baumreihen;
- Wiederherstellung von Lebensräumen im Rückgang, bestehend aus der Wiederherstellung von Wiesen- oder Weideflächen oder verlassenen Lebensräumen;
- Projekte zugunsten von Natura-2000-Lebensräumen;
- Holzzäune mit Elektrozäunung;
- Elektrozäune zum Schutz des Viehs vor großen Raubtieren;
- Straßengitter zur Rückhaltung von Vieh an den Zugängen zu den Almhütten;
- Schutzhäuschen für Bienenstöcke (Bienenhaus mit dauerhaft elektrifiziertem Zaun)
Die Höhe der Förderung beträgt 70 % der förderfähigen Ausgaben, wobei der Satz auf 80 % erhöht wird, sofern es sich um Maßnahmen handelt, die im Jahresprogramm eines Forstverbands enthalten sind. Der Mindestbetrag der förderfähigen Ausgaben pro Antrag beträgt 15.000,00 €. Der Höchstbetrag der förderfähigen Ausgaben beträgt 100.000,00 € pro Begünstigtem.
Beschränkungen
Verpflichtungen im Zusammenhang mit Anlagegeschäften
Der Begünstigte einer Investitionsmaßnahme verpflichtet sich:
• das Vorhaben gemäß den Bestimmungen des Bewilligungsbescheids durchzuführen, vorbehaltlich etwaiger festgelegter Änderungen und/oder Ausnahmen;
• die Stabilität des geförderten Investitionsvorhabens (Beibehaltung des Verwendungszwecks und Instandhaltung) für einen Zeitraum von mindestens 6 Jahren ab dem Datum der Abschlusszahlung an den Begünstigten sicherzustellen. Ausgenommen sind Fälle, die von der zuständigen Landesverwaltung ordnungsgemäß geprüft, begründet und anerkannt wurden und mit den Durchführungsbestimmungen des PSP vereinbar sind. Im Falle einer Veräußerung ist eine Übernahme nur zulässig, wenn der Übernehmer die bestehenden Verpflichtungen übernimmt;
• für antragstellende Personen die Vorschriften über das öffentliche Auftragswesen einzuhalten und die von der Zahlstelle (Provinzagentur für Zahlungen in der Landwirtschaft – APPAG) erstellten Kontrollbögen für Ausschreibungen und Auftragsvergaben auszufüllen, die auf der Website https://www.provincia.tn.it verfügbar sind.
• dem Forstdienst den eventuellen Beginn der Arbeiten vor Gewährung des Zuschusses mindestens 15 Tage im Voraus schriftlich mitzuteilen. Die unterlassene Mitteilung des Baubeginns innerhalb der angegebenen Fristen kann zu einer Unzulässigkeitserklärung des Vorhabens führen, sofern dies die Forstämter daran gehindert hat, eine Vorabprüfung des Zustands der Standorte und damit die ordnungsgemäße Durchführung der technischen Prüfung vorzunehmen.