Beschreibung
Die Intervention zielt darauf ab, Investitionen für die Diversifizierung der landwirtschaftlichen Tätigkeiten zu fördern, die das Wirtschaftswachstum und die nachhaltige Entwicklung in ländlichen Gebieten begünstigen und zur Verbesserung des territorialen Gleichgewichts sowohl in wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht beitragen.
Darüber hinaus trägt sie zur Erreichung der allgemeinen Ziele von Artikel 5 Buchstabe c (Stärkung des sozioökonomischen Gefüges der ländlichen Gebiete) und der folgenden Ziele von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 bei
- SO2 Verbesserung der Marktorientierung und kurz- und langfristige Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe, u. a. durch eine stärkere Konzentration auf Forschung, Technologie und Digitalisierung.
- SO8 Förderung von Beschäftigung, Wachstum, Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich der Beteiligung von Frauen in der Landwirtschaft, sozialer Eingliederung und lokaler Entwicklung in ländlichen Gebieten, einschließlich der Kreislaufwirtschaft in der Bioökonomie und der nachhaltigen Forstwirtschaft.
Die folgenden Investitionsvorhaben werden im Rahmen der spezifischen Ziele des Interventionsblatts SRD03 im PHP durchgeführt:
1. Investitionen in Agrartourismus (einschließlich Lehrbauernhöfe) und Weintourismus
2. Soziale Landwirtschaft
3. Strukturen für die Verarbeitung, Konservierung und Vermarktung von nicht in Anhang I des AEUV aufgeführten Erzeugnissen, die hauptsächlich aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnen werden.
Weitere Informationen zu den Förderkriterien, den förderfähigen und nicht förderfähigen Kosten, den Auswahlkriterien und den Modalitäten für die Beantragung von Beihilfen finden Sie im Text der Bekanntmachung, die mit Beschluss des Provinzialrats Nr. 1959 vom 29. November 2024 genehmigt wurde.
Zeitplan der Interventionsaufrufe und Finanzbetrag pro Aufruf
Die öffentlichen Ausgaben für die Intervention SRD03 belaufen sich für den Programmplanungszeitraum 2023-2027 auf insgesamt 3.871.319,55 €.
JAHR | BETRAG |
2025 | 3.871.319,55 Euro |
Form und Höhe der Unterstützung und Obergrenzen der Interventionsausgaben
(1) Die Unterstützung wird in Form eines Kapitalbeitrags gewährt.
2. Die Beiträge werden gemäß der EU-Verordnung Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen gewährt. DerGesamtbetrag der "De-minimis"-Beihilfen, die ein Mitgliedstaat einem einzelnen Unternehmen gewährt, darf 300.000 EUR innerhalb eines Dreijahreszeitraums nicht übersteigen.
3. Die Höhe der Unterstützung wird wie in der nachstehenden Tabelle angegeben festgelegt:
Beschreibung | Prozentsatz der Beihilfe |
Erwerb von beweglichen Gütern, Erwerb und Entwicklung von Computerprogrammen | 30% |
Investitionen in Immobilien und Anlagen, einschließlich solcher zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen | 40% |
Junge Menschen * (10%) - bewegliche Sachen (30%) | 40% |
Jugendliche * (10%) - Immobilien (40%) | 50% |
4. Der Mindestbetrag der förderfähigen Ausgaben pro Antrag beträgt 30.000,00 EUR ohne MwSt., sowohl in der Phase der Gewährung als auch in der Phase der Abschlusszahlung.
5. Der Höchstbetrag der zuschussfähigen Ausgaben pro Antrag beläuft sich auf 500.000,00 € (ohne MwSt.).
6. Bei Anträgen von Landwirten, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 65. Lebensjahr vollendet haben, beträgt der Höchstbetrag der zuschussfähigen Ausgaben 100.000,00 € ohne MwSt. Bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen gilt diese Bestimmung, wenn das Durchschnittsalter der Mitglieder über 65 Jahre liegt.
7. Die spezifischen Ausgabengrenzen pro Investitionsvorhaben sind in der Anlage 1 des Beschlusses Nr. 1959/2024 aufgeführt.
Vereinbarkeit und Kumulierung mit anderen Beihilfen und Erleichterungen
Hinsichtlich der Kumulierung von Beihilfen und Doppelfinanzierungen gelten die Bestimmungen von Abschnitt 4.7.3 Absatz 2 des PSP. In Anwendung von Abschnitt 4.7.3 werden die Beihilfe- und Zahlungsanträge über ein Informationssystem eingereicht, das die Doppelzahlung von Interventionen überwacht und vermeidet und die für die Intervention geltende Beihilfehöchstintensität gemäß Titel III der Verordnung (EU) 2021/2115 einhält.
Abgrenzung (Doppelfinanzierung)
1. In Bezug auf die Intervention SRG06 - LEADER - Umsetzung lokaler Entwicklungsstrategien sind für Antragsteller, die im räumlichen Geltungsbereich der Intervention SRG06 tätig sind, für jedes einzelne Projekt Initiativen mit beantragten Ausgaben von weniger als 250.000,00 € im Rahmen dieser Intervention SRD03 nicht förderfähig.
2. Der Kauf von Ausrüstung und Mobiliar für die Ausstellung und Verkostung von landwirtschaftlichen Weinerzeugnissen wird im Rahmen der sektoralen Weinintervention - Investitionen (ex OCM Vino) gefördert und ist daher im Rahmen der Intervention SRD03 nicht förderfähig.
Kumulierbarkeit der Beihilfe
1. Die im Rahmen dieser Maßnahme finanzierten Ausgaben kommen nicht für eine andere Finanzierung durch Finanzinstrumente der Europäischen Union in Betracht.
2. Dieselben Ausgaben können nur dann durch nationale (staatliche oder regionale) Beihilferegelungen unterstützt werden, wenn der kumulierte Gesamtbetrag, der mit den verschiedenen Formen der Unterstützung gewährt wird, die maximale Beihilfeintensität oder den für die betreffende Art der Intervention geltenden Beihilfebetrag gemäß Titel III der Verordnung (EU) 2021/2115 nicht überschreitet.
Auswahl der Beihilfeanträge
l Der Antragsteller muss zum Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags die Anforderungen für die Punktevergabe erfüllen.
Die einheitliche Rangliste für den Zugang zu den eingereichten Beihilfeanträgen wird auf der Grundlage der gemäß Punkt 7 des Beschlusses Nr. 1959/2024 vergebenen und im beigefügten Dokument aufgeführten Punktzahlen erstellt.
Beschränkungen
Bedingungen für die Förderfähigkeit der Antragsteller
Zum Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags ist jeder Antragsteller verpflichtet, seine eigene elektronische Betriebsakte gemäß dem Präsidialerlass Nr. 503/99 ff. und ii einzurichten und zu aktualisieren. Die Betriebsakte ist die Gesamtheit der vom Betrieb gemeldeten, kontrollierten und überprüften Informationen, die über das InVeKoS eindeutig festgestellt werden. Informationen über die Betriebsdatei erhalten Sie bei der Zahlstelle der Provinz - APPAG - unter folgendem Link: http://www.appag.provincia.tn.it/APPAG/Fascicolo-aziendale.
Bei allen Investitionsmaßnahmen muss der Antragsteller Eigentümer oder Inhaber eines eingetragenen dinglichen Nutzungsrechts an den Parzellen oder Gebäuden sein, die Gegenstand der Intervention sind, um die Einhaltung der unter Punkt 12 genannten Bestimmungsbeschränkungen zu gewährleisten. Alternativ kann diese Voraussetzung auch von einem Gesellschafter des antragstellenden Unternehmens erfüllt werden, sofern das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht zu 100 % den Gesellschaftern des Unternehmens zuzurechnen ist.
Das Erfordernis des Eigentums an der Immobilie oder des Eigentums an einem eingetragenen dinglichen Recht an der Immobilie ist in den folgenden Fällen nicht erforderlich
a)Investitionen mit einem Betrag von bis zu 100.000,00 Euro, sofern die betreffenden Vermögenswerte im Besitz des Antragstellers sind und der Eigentümer die Ausführung der mit der Investition beabsichtigten Arbeiten genehmigt
b)Vorhaben, die sich auf Arbeiten an Strukturen beziehen, die Eigentum von öffentlichen Einrichtungen, gemeinnützigen Einrichtungen, Konsortien oder Stiftungen sind, die an Landwirte verpachtet oder mit einem ordnungsgemäß eingetragenen Nutzungstitel versehen sind.