Beschreibung
Die Maßnahme zielt darauf ab, Investitionen in die Diversifizierung landwirtschaftlicher Betriebe zu fördern, die das Wirtschaftswachstum und die nachhaltige Entwicklung in ländlichen Gebieten begünstigen und gleichzeitig zur Verbesserung des territorialen Gleichgewichts sowohl in wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht beitragen.
Darüber hinaus trägt sie zur Erreichung der allgemeinen Ziele gemäß Artikel 5 Buchstabe c (Stärkung des sozioökonomischen Gefüges ländlicher Gebiete) sowie der folgenden Ziele gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 bei:
- SO2 Verbesserung der Marktorientierung und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe kurz- und langfristig, unter anderem durch eine stärkere Fokussierung auf Forschung, Technologie und Digitalisierung.
- SO8 Förderung von Beschäftigung, Wachstum, Geschlechtergleichstellung – einschließlich der Beteiligung von Frauen in der Landwirtschaft –, sozialer Inklusion und lokaler Entwicklung in ländlichen Gebieten, einschließlich der Kreislaufbioökonomie und der nachhaltigen Forstwirtschaft.
Im Rahmen der spezifischen Ziele, die im Maßnahmenblatt SRD03 des PSP vorgesehen sind, werden folgende Investitionsmaßnahmen durchgeführt:
1. Investitionen in den Agrotourismus (einschließlich pädagogischer Bauernhöfe) und den Weintourismus
2. Soziale Landwirtschaft
3. Anlagen zur Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung von Erzeugnissen, die nicht unter Anhang I des AEUV fallen und überwiegend aus betriebseigenen Erzeugnissen gewonnen werden.
Weitere Informationen zu den Förderkriterien, den förderfähigen und nicht förderfähigen Ausgaben, den Auswahlkriterien sowie den Modalitäten für die Einreichung des Förderantrags sind im Text der Ausschreibung enthalten, die mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1959 vom 29. November 2024 genehmigt wurde.
Zeitplan der Ausschreibungen, Maßnahme und Förderbetrag pro Ausschreibung
Die öffentlichen Gesamtausgaben für die Maßnahme SRD03 im Programmplanungszeitraum 2023–2027 belaufen sich auf 3.871.319,55 Euro.
| JAHR | BETRAG |
| 2025 | 3.871.319,55 Euro |
Form und Umfang der Förderung sowie Ausgabenobergrenzen der Maßnahme
1. Die Förderung wird in Form eines Kapitalzuschusses gewährt.
2. Die Zuschüsse werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen gewährt.Der Gesamtbetrag der von einem Mitgliedstaat einem einzelnen Unternehmen gewährten „De-minimis“-Beihilfen darf innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren 300.000 EUR nicht überschreiten.
3. Die Höhe der Förderung richtet sich nach der folgenden Tabelle:
| Beschreibung | Beihilfesatz |
| Kauf von beweglichen Vermögensgegenständen, Erwerb und Entwicklung von Software | 30 % |
| Investitionen in Immobilien und Anlagen, einschließlich solcher zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen | 40 % |
| Jugendliche * (10 %) – bewegliche Güter (30 %) | 40 |
| Jugendliche * (10 %) – Immobilien (40 %) | 50 % |
4. Der Mindestbetrag der förderfähigen Ausgaben pro Beihilfeantrag beträgt 30.000,00 Euro ohne Mehrwertsteuer, sowohl in der Bewilligungsphase als auch bei der endgültigen Abrechnung.
5. Die Obergrenze der förderfähigen Ausgaben pro Beihilfeantrag beträgt 500.000,00 Euro ohne Mehrwertsteuer.
6. Bei Anträgen von Landwirten, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Förderantrags das 65. Lebensjahr vollendet haben, beträgt die maximale förderfähige Ausgabenhöhe 100.000,00 Euro ohne MwSt. Bei Gesellschaften und Unternehmensverbänden gilt diese Bestimmung, wenn das Durchschnittsalter der Gesellschafter über 65 Jahre liegt.
7. Die spezifischen Ausgabenobergrenzen für die einzelnen Investitionsvorhaben sind in Anhang 1 des Beschlusses Nr. 1959/2024 aufgeführt.
Vereinbarkeit und Kumulierung mit anderen Beihilfen und Vergünstigungen
Hinsichtlich der Kumulierbarkeit von Beihilfen und der Doppelfinanzierung gelten die Bestimmungen in Abschnitt 4.7.3, Absatz 2 des PSP. In Anwendung von Kapitel 4.7.3 werden die Beihilfeanträge und Zahlungsanträge über ein Informationssystem eingereicht, das dazu dient, die Doppelfinanzierung von Maßnahmen zu überwachen und zu verhindern sowie die für die Maßnahme geltende maximale Beihilfeintensität gemäß Titel III der Verordnung (EU) 2021/2115 einzuhalten.
Abgrenzung (Doppelfinanzierung)
1. In Bezug auf die Maßnahme SRG06 – LEADER – Umsetzung lokaler Entwicklungsstrategien: Für Antragsteller, die im territorialen Anwendungsbereich der Maßnahme SRG06 tätig sind, sind im Rahmen dieser Maßnahme SRD03 für jedes einzelne Projekt Initiativen mit beantragten Ausgaben von weniger als 250.000,00 Euro nicht förderfähig.
2. Der Erwerb von Ausrüstung und Einrichtungsgegenständen für die Ausstellung und Verkostung von betriebseigenen Weinprodukten wird im Rahmen der sektoralen Weinmaßnahme – Investitionen (ehemals GMO Wein) gefördert und ist daher im Rahmen der Maßnahme SRD03 nicht förderfähig.
Kumulierbarkeit der Beihilfen
1. Die im Rahmen dieser Maßnahme finanzierten Ausgaben können nicht durch andere Finanzinstrumente der Europäischen Union gefördert werden.
2. Für dieselben Ausgaben ist eine Förderung im Rahmen nationaler (staatlicher oder regionaler) staatlicher Beihilferegelungen nur zulässig, wenn der kumulierte Gesamtbetrag, der durch die verschiedenen Förderformen gewährt wird, die maximale Beihilfeintensität oder den für die betreffende Fördermaßnahme geltenden Beihilfebetrag nicht überschreitet, gemäß den Bestimmungen in Titel III der Verordnung (EU) 2021/2115.
Auswahl der Beihilfeanträge
l Die Voraussetzungen für die Vergabe von Punkten müssen vom Antragsteller zum Zeitpunkt der Einreichung des Förderantrags erfüllt sein.
Die Erstellung der einheitlichen Rangliste für den Zugang zu den Fördermitteln aus den eingereichten Förderanträgen erfolgt auf der Grundlage der vergebenen Punkte, wie in Punkt 7 des Beschlusses Nr. 1959/2024 festgelegt und im beigefügten Dokument aufgeführt.
Beschränkungen
Voraussetzungen für die Förderfähigkeit der Antragsteller
Zum Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags ist jeder Antragsteller verpflichtet, seine elektronische Betriebsakte gemäß dem Präsidialdekret Nr. 503/99 in der jeweils gültigen Fassung anzulegen und auf dem neuesten Stand zu halten. Die Betriebsakte umfasst die vom Betrieb gemeldeten Informationen, die über das SIGC kontrolliert, überprüft und eindeutig verifiziert wurden. Für Informationen zur Betriebsakte können Sie sich unter folgendem Link an die Landeszahlungsstelle (APPAG) wenden:http://www.appag.provincia.tn.it/APPAG/Fascicolo-aziendale.
Bei allen Investitionsvorhaben muss der Antragsteller, um die Einhaltung der in Punkt 12 genannten Zweckbindung zu gewährleisten, Eigentümer oder Inhaber eines eingetragenen dinglichen Nutzungsrechts an den Grundstücken oder Gebäuden sein, die Gegenstand der Maßnahme sind. Alternativ kann diese Voraussetzung auch von einem Gesellschafter des antragstellenden Unternehmens erfüllt werden, sofern 100 % des Eigentums oder eines sonstigen dinglichen Rechts auf die Gesellschafter des Unternehmens zurückzuführen sind.
Die Voraussetzung des Eigentums an der Immobilie oder des eingetragenen dinglichen Nutzungsrechts an der Immobilie entfällt in folgenden Fällen:
a) Investitionen in Höhe von höchstens 100.000,00 Euro, sofern die betreffenden Vermögensgegenstände vom Antragsteller aufgrund eines ordnungsgemäß eingetragenen Nutzungsrechts gehalten werden und der Eigentümer die Durchführung der im Rahmen der Investition vorgesehenen Arbeiten genehmigt;
b) Maßnahmen an Bauwerken, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen, gemeinnütziger Vereinigungen, Konsortien oder Stiftungen befinden und die aufgrund eines ordnungsgemäß eingetragenen Nutzungsrechts an Landwirte verpachtet oder in Konzession vergeben wurden.