Beschreibung
Die Intervention zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe auf dem Markt zu verbessern und ihre Rentabilität zu steigern, während gleichzeitig ihre klimatischen und ökologischen Leistungen verbessert werden.
Diese Ziele werden durch die Verbesserung der Betriebsstrukturen, die Steigerung der Produktivität und die Anpassung der Kosten- und Einkommensstruktur der landwirtschaftlichen Betriebe angestrebt.
Besonderes Augenmerk wird auf die Durchführung von Investitionen gelegt, mit denen folgende Ziele erreicht werden sollen
(a) Verbesserung des Bodenkapitals (Bodenverbesserung und -flurbereinigung, Verbesserung und/oder Neubau von Produktionsstrukturen) und der Ausstattung der Betriebe;
b) Verbesserung der Klima- und Umweltleistung und des Tierschutzes, u. a. durch die Verringerung und Optimierung des Einsatzes von Produktionsmitteln (einschließlich der Energieversorgung für den Eigenverbrauch), die Verringerung und nachhaltige Bewirtschaftung von Produktionsrückständen und die Entfernung und Entsorgung von Asbest/Asbestzement
c) Verbesserung der Produkteigenschaften und Differenzierung der Produktion auf der Grundlage der Markterfordernisse;
d) Einführung von technischen und verwaltungstechnischen Innovationen in den Produktionsprozessen durch Investitionen in die digitale Technologie;
(e) Verbesserung der landwirtschaftlichen Erzeugung durch Verarbeitung, Umwandlung und Vermarktung (einschließlich der Phasen Konservierung/Lagerung und Verpackung) der Erzeugnisse, auch innerhalb lokaler und/oder kurzer Lieferketten.
Die Intervention trägt zur Erreichung der in Artikel 5 Buchstaben a) und b) genannten allgemeinen Ziele und der folgenden Ziele des Artikels 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 bei:
- SO2 Verbesserung der Marktorientierung und kurz- und langfristige Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe, u. a. durch eine stärkere Konzentration auf Forschung, Technologie und Digitalisierung
- SO5 Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Boden und Luft, unter anderem durch die Verringerung der Abhängigkeit von Chemikalien
- XCO Sektorübergreifendes Ziel der Modernisierung des Sektors durch die Förderung und den Austausch von Wissen, Innovationen und Digitalisierungsprozessen in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum sowie die Förderung ihrer Nutzung.
Diese Maßnahme wird im gesamten Gebiet der Provinz Trient durchgeführt; Initiativen, die in Gebieten außerhalb des Provinzgebiets durchgeführt werden oder diesen dienen, sind nicht förderfähig. Eine Ausnahme gilt nur für Initiativen zum Erwerb von Maschinen (siehe Anhang 1) durch in der Provinz tätige Baumschulen (Wein- und Obstbaumschulen), die ihren Sitz und ihr Verarbeitungszentrum in der Provinz Trient haben, deren Grundstücke jedoch ganz oder teilweise außerhalb der Provinz liegen
Allgemeine zuschussfähige Ausgaben
Beginn derInvestitionsvorhabens und eWirkung des Anreizes
Folgende Ausgaben sind zuschussfähig
1. nach Einreichung des Beihilfeantrags begonnene Vorhaben und getätigte Ausgaben. Als Beginn gelten die materielle Durchführung (Ausführung von Arbeiten, Lieferung beweglicher Güter, Kauf- und Verkaufsvertrag) und das Datum der Unterlagen, die die Verpflichtung des Begünstigten zur Bestellung von Ausrüstungsgegenständen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen bescheinigen (z. B. Auftragsbestätigung), sowie das Datum der Fakturierung und Bezahlung von Arbeiten, Käufen und Lieferungen;
2. nur die Planungskosten (einschließlich der zugehörigen Gutachten), die dem Begünstigten in den 24 Monaten vor der Einreichung des Antrags entstanden sind und die sich auf die Planung der dem Beihilfeantrag beigefügten Arbeiten beziehen und in jedem Fall nach dem 1. Januar 2023 entstanden sind.
Unvorhergesehene Ausgaben
Ausgaben für unvorhergesehene Ausgaben sind bis zu einem Höchstsatz von 3 % der Arbeiten förderfähig, höhere Prozentsätze müssen angemessen begründet werden, dürfen aber 5 % nicht überschreiten.
Gemeinkosten
Allgemeine Aufwendungen im Zusammenhang mit den förderfähigen Kosten sind bis zu einem Höchstsatz von 12 % der übrigen förderfähigen Kosten (Kosten für Arbeiten/Installationen und unvorhergesehene Ausgaben) förderfähig, wobei folgende Untergrenzen gelten
- technische Kosten (einschließlich Sozialversicherungsbeiträge) bis zu einem Höchstsatz von 8 % der zuschussfähigen Kosten für Arbeiten bis zu 250 000 € und bis zu einem Höchstsatz von 5 % der zuschussfähigen Kosten für Arbeiten über diesem Betrag;
- Im Falle der Einreichung des Sicherheitsprojekts können die technischen Kosten für Bauarbeiten um 2 Prozentpunkte erhöht werden.
Zusätzliche technische Ausgaben (z. B. geologische Untersuchungen usw.) sind ebenfalls förderfähig, wobei die oben genannte Höchstgrenze von 12 % nicht überschritten werden darf.
Budget des 1. Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen SRD01 Öffentliche Ausgaben insgesamt 4.000.000,00 Euro - ELER-Anteil 1.628.000,00 Euro.
Form und Höhe der Unterstützung Obergrenzen der Interventionsausgaben
Die Unterstützung wird in Form einer Kapitalbeteiligung gewährt.
Die Höhe der Unterstützung ist in der nachstehenden Tabelle angegeben:
Beschreibung | Prozentsatz der Unterstützung |
Ausrüstung und Maschinen gemäß Anhang 1 (nachstehend "bewegliche Sachen" genannt) | 30% |
Bau, Erwerb, Verbesserung, Renovierung, Sanierung und Erweiterung von Bauten einschließlich Anlagen, Ausrüstungen und Installationen (nachstehend "Immobilien" genannt) | 40% |
Der Beihilfesatz erhöht sich um 10 %, wenn der Antrag von Jugendlichen oder von Antragstellern gestellt wird, die einer EIP oder einem Zusammenschluss von assoziierten Landwirten angehören.
Bei Anträgen von Junglandwirten, die einer EIP oder einem Zusammenschluss angehören, erhöht sich der Beihilfesatz um weitere 10 %.
Als Junglandwirte gelten Junglandwirte, die in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung für die Intervention SRD01 im Rahmen des LEP 2014-2022 für das Vorhaben 6.1.1 "Junglandwirte" oder im Rahmen des SPP für die Intervention SRE01 "Niederlassung von Junglandwirten" eine Niederlassungsbeihilfe erhalten haben. Als Junglandwirt gilt auch eine Person, die einen Antrag auf Beihilfe im Rahmen des PHP für die Intervention SRE01 "Niederlassung von Junglandwirten" gestellt hat, der derzeit geprüft wird.
- Der Mindestbetrag der zuschussfähigen Ausgaben pro Beihilfeantrag beträgt 30.000,00 € ohne Mehrwertsteuer, sowohl in der Zuschuss- als auch in der Abschlusszahlungsphase.
- Der Höchstbetrag der zuschussfähigen Ausgaben pro Beihilfeantrag liegt bei 700.000,00 € ohne MwSt.
Der Höchstbetrag der zuschussfähigen Ausgaben je Begünstigter und Programm beträgt 700.000,00 Euro ohne MwSt. Diese Obergrenze muss auch von Viehzuchtbetrieben oder gemischten Betrieben mit überwiegendem Viehbestand (berechnet in Stunden auf der Grundlage der Zeittabelle) eingehalten werden, die sowohl für diese Intervention SRD01 als auch für die Intervention SRD02 in Frage kommen.
Für Tierhaltungsbetriebe beträgt die Ausgabenobergrenze für die Kumulierung der beiden Interventionsarten weiterhin 1.000.000,00 € ohne MwSt., wobei für die Intervention SRD01 die Gesamtkapazität für Begünstigte und Programmplanung nur 700.000,00 € erreichen kann.
- Bei Anträgen, die von landwirtschaftlichen Unternehmern eingereicht werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung 65 Jahre oder älter sind, beträgt der Höchstbetrag der zuschussfähigen Ausgaben 100.000,00 Euro ohne MwSt. Bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen gilt diese Bestimmung, wenn das Durchschnittsalter der Mitglieder über 65 Jahre liegt.
Für alle Interventionen, die von Unternehmen beantragt werden, die im Milch- und Rinderzuchtsektor tätig sind, muss der Betrieb die folgenden Anforderungen erfüllen
- Er muss über einen ausreichend großen Mist- oder Güllebehälter verfügen . Die Mindestmaße sind in Punkt 5.4 Absatz 3 Buchstabe a) des Kriterienbeschlusses angegeben;
- das folgende UBA/ha-Verhältnis einhalten
- Milchkuh-, Schaf- und Ziegenbetriebe: UBA/ha-Verhältnis <= 2,5
- Mastrinderbetriebe : GVE/ha <= 2
- Betriebe mit festen Stallungen müssen unabhängig von der Initiative, für die der Zuschuss beantragt wird, bei der Beantragung der Schlusszahlung des Zuschusses für alle Investitionsmaßnahmen im Besitz einer SQNBA-Zertifizierung für den Betrieb sein.
Die Investitionsvorhaben förderfähig, zur Erfüllung der Anforderung E1.2 "Förderung der Marktorientierung der Betriebee", sind:
- Der Produktion dienende Einrichtungen:
- Zuschussfähig sind die Ausgaben für den Bau, die Verbesserung, die Renovierung, die Sanierung und die Erweiterung von Gebäuden, die der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen (z. B. Lagerhäuser, Maschinen- und Gerätedepots), einschließlich Anlagen, Ausrüstungen und Einrichtungen, einschließlich Installation.
- Der Erwerb von Bauten ist innerhalb der in Ziffer 5.4 Absatz 1 genannten Grenzen förderfähig.
- Der Erwerb von Grundstücken ist bis zu den in Abschnitt 5.4 Absatz 2 genannten Grenzen förderfähig.
- Darüber hinaus gelten für Lagereinrichtungen für Maschinen und Ausrüstungen die folgenden Höchstbeträge
a) Höchstbetrag der zuschussfähigen Ausgaben pro Quadratmeter: 700,00 €/qm.
b) Höchstbetrag der zuschussfähigen Gesamtausgaben pro Investition:100.000,00 € .
Im Programmplanungszeitraum 2023-2027 ist nur eine einzige Investition im Rahmen dieses Investitionsvorhabens "Der Produktion dienende Einrichtungen" förderfähig.
- Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungen)
Bodenverbesserungen, die der Bewirtschaftung von Flächen und der Verbesserung der Sicherheitsbedingungen für die landwirtschaftliche Tätigkeit dienen.
Die zuschussfähigen Ausgaben beziehen sich auf
- Nivellierung, Planierung, sonstige Bodenverbesserungen zur Optimierung der Produktivität des Bodens, Umstellung von Kulturen, wenn es sich bei dem von außen zugeführten Boden um Gemüseboden handelt;
- Entwässerungsarbeiten;
- Bau und Wiederaufbau von Stützmauern und Klippen, Verstärkung des Bodens und alles, was zur Sicherung des Bodens erforderlich ist;
- Wirtschaftswege.
Die Zugabe von Fremdmaterial, bei dem es sich nicht um pflanzliche Erde handelt, ist nicht förderfähig.
Der Erwerb von Grundstücken ist nicht förderfähig.
- Wirtschaftswege, Elektrifizierung des Betriebs und Kanalisation
Zuschussfähig sind Ausgaben für
den Bau von Wirtschaftswegen, Außenarbeiten an landwirtschaftlichen Einrichtungen und Arbeiten zur Regulierung des Regenwassers, die Elektrifizierung des Betriebs und das Abwassersystem des Betriebs.
Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken sind nicht zuschussfähig.
- Maschinen und Ausrüstungen
Die in Anhang 1 des Beschlusses 2454/2023 aufgeführten Maschinen und Ausrüstungen sind im Rahmen der für die einzelnen Arten festgelegten Ausgabenhöchstgrenzen förderfähig.
Beim ersten Antrag für die Aufforderung zur Einreichung von Anträgen 2023 sind die in Anhang 1 aufgeführten und in der entsprechenden Spalte gekennzeichneten Maschinen und Ausrüstungen, für die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Anträgen der Provinz zur Durchführung des Erlasses über die Teilmaßnahme "Modernisierung von Landmaschinen" - PNNR - Mission 2 Komponente 1, Investition 2.3 - Innovation und Mechanisierung im Agrar- und Nahrungsmittelsektor - eine Finanzierung vorgesehen ist, nicht förderfähig.
Für jeden Antrag kann nur eine Maschine jedes Typs zugelassen werden.
Alle für den Straßenverkehr zugelassenen Maschinen und Fahrzeuge müssen im Besitz der nach den geltenden Vorschriften für den Straßenverkehr erforderlichen Unterlagen sein.
- Versorgung mit Energie aus erneuerbaren Quellen für den betrieblichen Bedarf
Die folgenden Arten von Anlagen und Ausrüstungen zur ausschließlichen Erzeugung von Energie für den betrieblichen Bedarf sind förderfähig. Ein etwaiger Kostenanteil, der dem geschätzten Bedarf für die Wohnung entspricht, wird bei der Ermittlung der Ausgaben abgezogen.
- Biomasse-Heizkessel
- Thermische Solaranlagen
- Freistehende Fotovoltaikanlagen
- Vernetzte Fotovoltaikanlagen
Bei Anträgen von Betriebsgemeinschaften wird der kumulierte Bedarf der Mitgliedsbetriebe berücksichtigt.
Hinsichtlich der Merkmale/Größe der Anlagen, der Art der förderfähigen Ausgaben und der Ausgabenobergrenzen verweisen wir auf die Bestimmungen von Punkt 5.4.1.5 des Kriterienbeschlusses Nr. 2454/2023.
- Bedachungskonstruktionen
Zuschussfähig sind die Kosten für die Lieferung und Installation von
a) baugenehmigungspflichtigen Gewächshäusern und Tunneln sowie zugehörigen Einrichtungen
(b) temporären Tunneln, die keiner Baugenehmigung bedürfen, komplett mit Tragwerk und Überdachung (insektensicher, hagelsicher, regensicher) mit entsprechendem Zubehör
(c) Insektenschutznetze, komplett mit Zubehör und Stützkonstruktion;
d) einreihiges Insektenschutznetz, komplett mit Zubehör und Unterkonstruktion;
(e) regensichere Abdeckhaube mit Zubehör und Unterkonstruktion;
(f) Hagelschutzabdeckung mit Zubehör und Stützkonstruktion.
Das Abdeckmaterial muss eine Lebensdauer von mehr als fünf Jahren haben. Die Finanzierung von Pfählen zur Stützung der Kulturen ist in jedem Fall ausgeschlossen. Bei der Verwendung von Materialien mit kürzerer Lebensdauer ist nur die Stützkonstruktion förderfähig. Doppelbelegungen und die Finanzierung von gebrauchtem Material sind ausgeschlossen.
Der Erwerb von Grundstücken ist nur für baugenehmigungspflichtige Gewächshäuser und Dauertunnel mit den in Abschnitt 5.4 Absatz 2 genannten Grenzen förderfähig.
- Einrichtungen für die Behandlung, Verarbeitung, Konservierung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
Förderfähig sind Ausgaben für den Bau, die Verbesserung, die Umstrukturierung, die Renovierung und die Erweiterung von Anlagen zur Behandlung, Verarbeitung, Konservierung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Anlagen, Ausrüstungen und Installationen, die sich auf Erzeugnisse des Anhangs 1 des AEUV beziehen.
Voraussetzung für die Zuschussfähigkeit der in Absatz 1 genannten Ausgaben ist, dass das landwirtschaftliche Erzeugnis verbreitet ist. Das Vorhandensein des landwirtschaftlichen Erzeugnisses wird anhand der Erzeugnismenge berechnet, und wenn die Investition für die Verwendung in mehr als einem Produktionsbereich bestimmt ist, muss die Menge jedes Bereichs anhand eines durchschnittlichen Marktpreises bewertet werden.
Der Erwerb von Bauten ist im Rahmen der unter Ziffer 5.4 Absatz 1 genannten Grenzen beihilfefähig.
Der Erwerb von Grundstücken ist bis zu den unter Ziffer 5.4 Absatz 2 genannten Obergrenzen beihilfefähig.
Ausgaben für Anlagen zur Behandlung, Verarbeitung, Konservierung und Vermarktung von Erzeugnissen, die nicht unter Anhang I des AEUV fallen, sind nicht zuschussfähig, wenn sie durch Verarbeitung entstehen.
Zu den nicht förderfähigen Ausgaben siehe Punkt 5.5 der Kriterienentschließung.
Auswahl der Beihilfeanträge
Prioritätskriterien und Punktzahl die den Anträgen zugewiesen werden, siehe Punkt 7 Auswahl der Beihilfeanträge der Entschließung zu den Kriterien n. 2454/2023.
Die Informationen, die die Prioritätskriterien untermauern und die erforderliche Punktzahl belegen, sind im Beihilfeantrag und in den spezifischen Erklärungen zu den Maßnahmen enthalten. Die Anforderungen an die Punktzahl müssen vom Antragsteller zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Unterstützung erfüllt werden.
Nur Anträge, die mindestens 10 Punkte erreichen, können finanziert werden.
Beschränkungen
Der Betrag der Ausgaben muss durch auf den Namen des Begünstigten lautende und ordnungsgemäß quittierte Rechnungen oder durch Belege, die den Rechnungen gleichwertig sind, ordnungsgemäß nachgewiesen werden.
Ausgaben , die vom Begünstigten per Bank- oder Postüberweisung oder per Riba auf ein auf den Begünstigten lautendes oder in seinem Miteigentum stehendes Girokonto gezahlt werden (Girokonto, das, wenn auch nicht ausschließlich, für die Investitionstätigkeit bestimmt ist), sind förderfähig. Begrenzt auf den Erwerb von Bauten/Grundstücken ist auch die Zahlung per eingeschriebenem Bankwechsel mit Nachweis der Abbuchung zulässig.
Eine Barzahlung ist in keinem Fall zulässig.
Der Unique Project Code (Cup) muss auf allen Rechnungen und Zahlungen angegeben werden.Der Code wird vom Landwirtschaftsdienst zugewiesen und wird jedem Begünstigten vor der Gewährung der Finanzhilfe mitgeteilt. Der CUP muss immer in den Belegen für die Ausgaben (Rechnungen und Zahlungsbelege) enthalten sein, die nach der Mitteilung des CUP selbst ausgestellt werden.
Ausgaben, die durch Belege (Rechnungen und/oder Zahlungen) ohne CUP-Code nachgewiesen werden, kommen nicht für eine Finanzierung in Betracht.
Bei Belegen, die vor der Mitteilung des CUP-Codes ausgestellt wurden, oder wenn ein Fehler bei der Eingabe des CUP-Codes festgestellt wird, der in jedem Fall auf allen Belegen für die Ausgaben (Rechnungen und Zahlungsbelege) angegeben werden muss, ist ein Abgleich zulässig.
Bei Zahlungen per Kassenscheck für den Erwerb von Bauten und Grundstücken muss die Verkaufsurkunde den CUP-Code und den Seriencode jedes Kassenschecks enthalten. Um die Rückverfolgbarkeit der Ausgaben zu gewährleisten, müssen die Verkaufsunterlagen in Form einer öffentlichen Urkunde oder einer beglaubigten privaten Urkunde vorliegen.
VERPFLICHTUNGEN
Der Begünstigte eines Investitionsvorhabens verpflichtet sich
- das Vorhaben gemäß den in der Bewilligungsentscheidung des Landwirtschaftsdienstes festgelegten Bedingungen durchzuführen, unbeschadet etwaiger Änderungen und Erweiterungen;
vorbehaltlich höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände die Stabilität des geförderten Investitionsvorhabens während eines Zeitraums von mindestens
- 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der Schlusszahlung an den Begünstigten für bewegliche Sachen und Ausrüstungen;
- 10 Jahre ab dem Zeitpunkt der Schlusszahlung an den Begünstigten für Immobilien, Bauarbeiten, einschließlich fester Ausrüstungen;
Beibehaltung des folgenden UBA/ha-Verhältnisses für 5 Jahre ab dem Datum der Abschlusszahlung:
- Milchkuh-, Schaf- und Ziegenbetriebe: UBA/ha-Verhältnis <= 2,5
- Mastrinderbetriebe: GVE/ha <= 2
Die Einhaltung der Verpflichtungen wird durch Ex-post-Kontrollen gemäß den einschlägigen Verordnungen überprüft. Auch die Erklärungen anstelle von eidesstattlichen Erklärungen und Bescheinigungen werden stichprobenartig nach den einschlägigen Vorschriften kontrolliert.
Für die Einhaltung der Informations- und Publizitätspflichten für die aus dem ELER geförderten Investitionsvorhaben gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2022/129 sowie die von der Verwaltungsbehörde erlassenen Vorschriften. Die Bestimmungen über die Publizitäts- und Informationspflichten für jedes einzelne Vorhaben sind unter folgendem Link abrufbar https://www.provincia.tn.it/FEASR .