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SRD01 Produktive Investitionen in die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft - Aufruf I

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Die Frist für die Einreichung von Beihilfeanträgen ist abgelaufen

SRD01 - Produktive Investitionen in der Landwirtschaft für die Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe - des GAP-Förderprogramms 2023/2027 und der damit verbundenen Ergänzung für die ländliche Entwicklung der Autonomen Provinz Trient (CSR).

Beschreibung

Die Intervention zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe auf dem Markt zu verbessern und ihre Rentabilität zu steigern, während gleichzeitig ihre klimatischen und ökologischen Leistungen verbessert werden.

Diese Ziele werden durch die Verbesserung der Betriebsstrukturen, die Steigerung der Produktivität und die Anpassung der Kosten- und Einkommensstruktur der landwirtschaftlichen Betriebe angestrebt.

Besonderes Augenmerk wird auf die Durchführung von Investitionen gelegt, mit denen folgende Ziele erreicht werden sollen

(a) Verbesserung des Bodenkapitals (Bodenverbesserung und -flurbereinigung, Verbesserung und/oder Neubau von Produktionsstrukturen) und der Ausstattung der Betriebe;

b) Verbesserung der Klima- und Umweltleistung und des Tierschutzes, u. a. durch die Verringerung und Optimierung des Einsatzes von Produktionsmitteln (einschließlich der Energieversorgung für den Eigenverbrauch), die Verringerung und nachhaltige Bewirtschaftung von Produktionsrückständen und die Entfernung und Entsorgung von Asbest/Asbestzement

c) Verbesserung der Produkteigenschaften und Differenzierung der Produktion auf der Grundlage der Markterfordernisse;

d) Einführung von technischen und verwaltungstechnischen Innovationen in den Produktionsprozessen durch Investitionen in die digitale Technologie;

(e) Verbesserung der landwirtschaftlichen Erzeugung durch Verarbeitung, Umwandlung und Vermarktung (einschließlich der Phasen Konservierung/Lagerung und Verpackung) der Erzeugnisse, auch innerhalb lokaler und/oder kurzer Lieferketten.

Die Intervention trägt zur Erreichung der in Artikel 5 Buchstaben a) und b) genannten allgemeinen Ziele und der folgenden Ziele des Artikels 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 bei:

  • SO2 Verbesserung der Marktorientierung und kurz- und langfristige Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe, u. a. durch eine stärkere Konzentration auf Forschung, Technologie und Digitalisierung
  • SO5 Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Boden und Luft, unter anderem durch die Verringerung der Abhängigkeit von Chemikalien
  • XCO Sektorübergreifendes Ziel der Modernisierung des Sektors durch die Förderung und den Austausch von Wissen, Innovationen und Digitalisierungsprozessen in der Landwirtschaft und im ländlichen Raum sowie die Förderung ihrer Nutzung.

Diese Maßnahme wird im gesamten Gebiet der Provinz Trient durchgeführt; Initiativen, die in Gebieten außerhalb des Provinzgebiets durchgeführt werden oder diesen dienen, sind nicht förderfähig. Eine Ausnahme gilt nur für Initiativen zum Erwerb von Maschinen (siehe Anhang 1) durch in der Provinz tätige Baumschulen (Wein- und Obstbaumschulen), die ihren Sitz und ihr Verarbeitungszentrum in der Provinz Trient haben, deren Grundstücke jedoch ganz oder teilweise außerhalb der Provinz liegen

Allgemeine zuschussfähige Ausgaben

Beginn derInvestitionsvorhabens und eWirkung des Anreizes

Folgende Ausgaben sind zuschussfähig

1. nach Einreichung des Beihilfeantrags begonnene Vorhaben und getätigte Ausgaben. Als Beginn gelten die materielle Durchführung (Ausführung von Arbeiten, Lieferung beweglicher Güter, Kauf- und Verkaufsvertrag) und das Datum der Unterlagen, die die Verpflichtung des Begünstigten zur Bestellung von Ausrüstungsgegenständen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen bescheinigen (z. B. Auftragsbestätigung), sowie das Datum der Fakturierung und Bezahlung von Arbeiten, Käufen und Lieferungen;

2. nur die Planungskosten (einschließlich der zugehörigen Gutachten), die dem Begünstigten in den 24 Monaten vor der Einreichung des Antrags entstanden sind und die sich auf die Planung der dem Beihilfeantrag beigefügten Arbeiten beziehen und in jedem Fall nach dem 1. Januar 2023 entstanden sind.

Unvorhergesehene Ausgaben

Ausgaben für unvorhergesehene Ausgaben sind bis zu einem Höchstsatz von 3 % der Arbeiten förderfähig, höhere Prozentsätze müssen angemessen begründet werden, dürfen aber 5 % nicht überschreiten.

Gemeinkosten

Allgemeine Aufwendungen im Zusammenhang mit den förderfähigen Kosten sind bis zu einem Höchstsatz von 12 % der übrigen förderfähigen Kosten (Kosten für Arbeiten/Installationen und unvorhergesehene Ausgaben) förderfähig, wobei folgende Untergrenzen gelten

  1. technische Kosten (einschließlich Sozialversicherungsbeiträge) bis zu einem Höchstsatz von 8 % der zuschussfähigen Kosten für Arbeiten bis zu 250 000 € und bis zu einem Höchstsatz von 5 % der zuschussfähigen Kosten für Arbeiten über diesem Betrag;
  2. Im Falle der Einreichung des Sicherheitsprojekts können die technischen Kosten für Bauarbeiten um 2 Prozentpunkte erhöht werden.

Zusätzliche technische Ausgaben (z. B. geologische Untersuchungen usw.) sind ebenfalls förderfähig, wobei die oben genannte Höchstgrenze von 12 % nicht überschritten werden darf.

Budget des 1. Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen SRD01 Öffentliche Ausgaben insgesamt 4.000.000,00 Euro - ELER-Anteil 1.628.000,00 Euro.

Form und Höhe der Unterstützung Obergrenzen der Interventionsausgaben

Die Unterstützung wird in Form einer Kapitalbeteiligung gewährt.

Die Höhe der Unterstützung ist in der nachstehenden Tabelle angegeben:

Beschreibung Prozentsatz der Unterstützung
Ausrüstung und Maschinen gemäß Anhang 1 (nachstehend "bewegliche Sachen" genannt) 30%
Bau, Erwerb, Verbesserung, Renovierung, Sanierung und Erweiterung von Bauten einschließlich Anlagen, Ausrüstungen und Installationen (nachstehend "Immobilien" genannt) 40%

Der Beihilfesatz erhöht sich um 10 %, wenn der Antrag von Jugendlichen oder von Antragstellern gestellt wird, die einer EIP oder einem Zusammenschluss von assoziierten Landwirten angehören.

Bei Anträgen von Junglandwirten, die einer EIP oder einem Zusammenschluss angehören, erhöht sich der Beihilfesatz um weitere 10 %.

Als Junglandwirte gelten Junglandwirte, die in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung für die Intervention SRD01 im Rahmen des LEP 2014-2022 für das Vorhaben 6.1.1 "Junglandwirte" oder im Rahmen des SPP für die Intervention SRE01 "Niederlassung von Junglandwirten" eine Niederlassungsbeihilfe erhalten haben. Als Junglandwirt gilt auch eine Person, die einen Antrag auf Beihilfe im Rahmen des PHP für die Intervention SRE01 "Niederlassung von Junglandwirten" gestellt hat, der derzeit geprüft wird.

  1. Der Mindestbetrag der zuschussfähigen Ausgaben pro Beihilfeantrag beträgt 30.000,00 € ohne Mehrwertsteuer, sowohl in der Zuschuss- als auch in der Abschlusszahlungsphase.
  2. Der Höchstbetrag der zuschussfähigen Ausgaben pro Beihilfeantrag liegt bei 700.000,00 € ohne MwSt.
  3. Der Höchstbetrag der zuschussfähigen Ausgaben je Begünstigter und Programm beträgt 700.000,00 Euro ohne MwSt. Diese Obergrenze muss auch von Viehzuchtbetrieben oder gemischten Betrieben mit überwiegendem Viehbestand (berechnet in Stunden auf der Grundlage der Zeittabelle) eingehalten werden, die sowohl für diese Intervention SRD01 als auch für die Intervention SRD02 in Frage kommen.

    Für Tierhaltungsbetriebe beträgt die Ausgabenobergrenze für die Kumulierung der beiden Interventionsarten weiterhin 1.000.000,00 € ohne MwSt., wobei für die Intervention SRD01 die Gesamtkapazität für Begünstigte und Programmplanung nur 700.000,00 € erreichen kann.

  4. Bei Anträgen, die von landwirtschaftlichen Unternehmern eingereicht werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung 65 Jahre oder älter sind, beträgt der Höchstbetrag der zuschussfähigen Ausgaben 100.000,00 Euro ohne MwSt. Bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen gilt diese Bestimmung, wenn das Durchschnittsalter der Mitglieder über 65 Jahre liegt.

Für alle Interventionen, die von Unternehmen beantragt werden, die im Milch- und Rinderzuchtsektor tätig sind, muss der Betrieb die folgenden Anforderungen erfüllen

- Er muss über einen ausreichend großen Mist- oder Güllebehälter verfügen . Die Mindestmaße sind in Punkt 5.4 Absatz 3 Buchstabe a) des Kriterienbeschlusses angegeben;

- das folgende UBA/ha-Verhältnis einhalten

- Milchkuh-, Schaf- und Ziegenbetriebe: UBA/ha-Verhältnis <= 2,5

- Mastrinderbetriebe : GVE/ha <= 2

- Betriebe mit festen Stallungen müssen unabhängig von der Initiative, für die der Zuschuss beantragt wird, bei der Beantragung der Schlusszahlung des Zuschusses für alle Investitionsmaßnahmen im Besitz einer SQNBA-Zertifizierung für den Betrieb sein.

Die Investitionsvorhaben förderfähig, zur Erfüllung der Anforderung E1.2 "Förderung der Marktorientierung der Betriebee", sind:

- Der Produktion dienende Einrichtungen:

- Zuschussfähig sind die Ausgaben für den Bau, die Verbesserung, die Renovierung, die Sanierung und die Erweiterung von Gebäuden, die der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen (z. B. Lagerhäuser, Maschinen- und Gerätedepots), einschließlich Anlagen, Ausrüstungen und Einrichtungen, einschließlich Installation.

- Der Erwerb von Bauten ist innerhalb der in Ziffer 5.4 Absatz 1 genannten Grenzen förderfähig.

- Der Erwerb von Grundstücken ist bis zu den in Abschnitt 5.4 Absatz 2 genannten Grenzen förderfähig.

- Darüber hinaus gelten für Lagereinrichtungen für Maschinen und Ausrüstungen die folgenden Höchstbeträge

a) Höchstbetrag der zuschussfähigen Ausgaben pro Quadratmeter: 700,00 €/qm.

b) Höchstbetrag der zuschussfähigen Gesamtausgaben pro Investition:100.000,00 .

Im Programmplanungszeitraum 2023-2027 ist nur eine einzige Investition im Rahmen dieses Investitionsvorhabens "Der Produktion dienende Einrichtungen" förderfähig.

- Bodenverbesserungen (Bodenverbesserungen)

Bodenverbesserungen, die der Bewirtschaftung von Flächen und der Verbesserung der Sicherheitsbedingungen für die landwirtschaftliche Tätigkeit dienen.

Die zuschussfähigen Ausgaben beziehen sich auf

  1. Nivellierung, Planierung, sonstige Bodenverbesserungen zur Optimierung der Produktivität des Bodens, Umstellung von Kulturen, wenn es sich bei dem von außen zugeführten Boden um Gemüseboden handelt;
  2. Entwässerungsarbeiten;
  3. Bau und Wiederaufbau von Stützmauern und Klippen, Verstärkung des Bodens und alles, was zur Sicherung des Bodens erforderlich ist;
  4. Wirtschaftswege.

Die Zugabe von Fremdmaterial, bei dem es sich nicht um pflanzliche Erde handelt, ist nicht förderfähig.

Der Erwerb von Grundstücken ist nicht förderfähig.

- Wirtschaftswege, Elektrifizierung des Betriebs und Kanalisation

Zuschussfähig sind Ausgaben für

den Bau von Wirtschaftswegen, Außenarbeiten an landwirtschaftlichen Einrichtungen und Arbeiten zur Regulierung des Regenwassers, die Elektrifizierung des Betriebs und das Abwassersystem des Betriebs.

Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken sind nicht zuschussfähig.

- Maschinen und Ausrüstungen

Die in Anhang 1 des Beschlusses 2454/2023 aufgeführten Maschinen und Ausrüstungen sind im Rahmen der für die einzelnen Arten festgelegten Ausgabenhöchstgrenzen förderfähig.

Beim ersten Antrag für die Aufforderung zur Einreichung von Anträgen 2023 sind die in Anhang 1 aufgeführten und in der entsprechenden Spalte gekennzeichneten Maschinen und Ausrüstungen, für die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Anträgen der Provinz zur Durchführung des Erlasses über die Teilmaßnahme "Modernisierung von Landmaschinen" - PNNR - Mission 2 Komponente 1, Investition 2.3 - Innovation und Mechanisierung im Agrar- und Nahrungsmittelsektor - eine Finanzierung vorgesehen ist, nicht förderfähig.

Für jeden Antrag kann nur eine Maschine jedes Typs zugelassen werden.

Alle für den Straßenverkehr zugelassenen Maschinen und Fahrzeuge müssen im Besitz der nach den geltenden Vorschriften für den Straßenverkehr erforderlichen Unterlagen sein.

- Versorgung mit Energie aus erneuerbaren Quellen für den betrieblichen Bedarf

Die folgenden Arten von Anlagen und Ausrüstungen zur ausschließlichen Erzeugung von Energie für den betrieblichen Bedarf sind förderfähig. Ein etwaiger Kostenanteil, der dem geschätzten Bedarf für die Wohnung entspricht, wird bei der Ermittlung der Ausgaben abgezogen.

  • Biomasse-Heizkessel
  • Thermische Solaranlagen
  • Freistehende Fotovoltaikanlagen
  • Vernetzte Fotovoltaikanlagen

Bei Anträgen von Betriebsgemeinschaften wird der kumulierte Bedarf der Mitgliedsbetriebe berücksichtigt.

Hinsichtlich der Merkmale/Größe der Anlagen, der Art der förderfähigen Ausgaben und der Ausgabenobergrenzen verweisen wir auf die Bestimmungen von Punkt 5.4.1.5 des Kriterienbeschlusses Nr. 2454/2023.

- Bedachungskonstruktionen

Zuschussfähig sind die Kosten für die Lieferung und Installation von

a) baugenehmigungspflichtigen Gewächshäusern und Tunneln sowie zugehörigen Einrichtungen

(b) temporären Tunneln, die keiner Baugenehmigung bedürfen, komplett mit Tragwerk und Überdachung (insektensicher, hagelsicher, regensicher) mit entsprechendem Zubehör

(c) Insektenschutznetze, komplett mit Zubehör und Stützkonstruktion;

d) einreihiges Insektenschutznetz, komplett mit Zubehör und Unterkonstruktion;

(e) regensichere Abdeckhaube mit Zubehör und Unterkonstruktion;

(f) Hagelschutzabdeckung mit Zubehör und Stützkonstruktion.

Das Abdeckmaterial muss eine Lebensdauer von mehr als fünf Jahren haben. Die Finanzierung von Pfählen zur Stützung der Kulturen ist in jedem Fall ausgeschlossen. Bei der Verwendung von Materialien mit kürzerer Lebensdauer ist nur die Stützkonstruktion förderfähig. Doppelbelegungen und die Finanzierung von gebrauchtem Material sind ausgeschlossen.

Der Erwerb von Grundstücken ist nur für baugenehmigungspflichtige Gewächshäuser und Dauertunnel mit den in Abschnitt 5.4 Absatz 2 genannten Grenzen förderfähig.

- Einrichtungen für die Behandlung, Verarbeitung, Konservierung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen.

Förderfähig sind Ausgaben für den Bau, die Verbesserung, die Umstrukturierung, die Renovierung und die Erweiterung von Anlagen zur Behandlung, Verarbeitung, Konservierung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Anlagen, Ausrüstungen und Installationen, die sich auf Erzeugnisse des Anhangs 1 des AEUV beziehen.

Voraussetzung für die Zuschussfähigkeit der in Absatz 1 genannten Ausgaben ist, dass das landwirtschaftliche Erzeugnis verbreitet ist. Das Vorhandensein des landwirtschaftlichen Erzeugnisses wird anhand der Erzeugnismenge berechnet, und wenn die Investition für die Verwendung in mehr als einem Produktionsbereich bestimmt ist, muss die Menge jedes Bereichs anhand eines durchschnittlichen Marktpreises bewertet werden.

Der Erwerb von Bauten ist im Rahmen der unter Ziffer 5.4 Absatz 1 genannten Grenzen beihilfefähig.

Der Erwerb von Grundstücken ist bis zu den unter Ziffer 5.4 Absatz 2 genannten Obergrenzen beihilfefähig.

Ausgaben für Anlagen zur Behandlung, Verarbeitung, Konservierung und Vermarktung von Erzeugnissen, die nicht unter Anhang I des AEUV fallen, sind nicht zuschussfähig, wenn sie durch Verarbeitung entstehen.

Zu den nicht förderfähigen Ausgaben siehe Punkt 5.5 der Kriterienentschließung.

Auswahl der Beihilfeanträge

Prioritätskriterien und Punktzahl die den Anträgen zugewiesen werden, siehe Punkt 7 Auswahl der Beihilfeanträge der Entschließung zu den Kriterien n. 2454/2023.

Die Informationen, die die Prioritätskriterien untermauern und die erforderliche Punktzahl belegen, sind im Beihilfeantrag und in den spezifischen Erklärungen zu den Maßnahmen enthalten. Die Anforderungen an die Punktzahl müssen vom Antragsteller zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Unterstützung erfüllt werden.

Nur Anträge, die mindestens 10 Punkte erreichen, können finanziert werden.

Beschränkungen

Der Betrag der Ausgaben muss durch auf den Namen des Begünstigten lautende und ordnungsgemäß quittierte Rechnungen oder durch Belege, die den Rechnungen gleichwertig sind, ordnungsgemäß nachgewiesen werden.

Ausgaben , die vom Begünstigten per Bank- oder Postüberweisung oder per Riba auf ein auf den Begünstigten lautendes oder in seinem Miteigentum stehendes Girokonto gezahlt werden (Girokonto, das, wenn auch nicht ausschließlich, für die Investitionstätigkeit bestimmt ist), sind förderfähig. Begrenzt auf den Erwerb von Bauten/Grundstücken ist auch die Zahlung per eingeschriebenem Bankwechsel mit Nachweis der Abbuchung zulässig.

Eine Barzahlung ist in keinem Fall zulässig.

Der Unique Project Code (Cup) muss auf allen Rechnungen und Zahlungen angegeben werden.Der Code wird vom Landwirtschaftsdienst zugewiesen und wird jedem Begünstigten vor der Gewährung der Finanzhilfe mitgeteilt. Der CUP muss immer in den Belegen für die Ausgaben (Rechnungen und Zahlungsbelege) enthalten sein, die nach der Mitteilung des CUP selbst ausgestellt werden.

Ausgaben, die durch Belege (Rechnungen und/oder Zahlungen) ohne CUP-Code nachgewiesen werden, kommen nicht für eine Finanzierung in Betracht.

Bei Belegen, die vor der Mitteilung des CUP-Codes ausgestellt wurden, oder wenn ein Fehler bei der Eingabe des CUP-Codes festgestellt wird, der in jedem Fall auf allen Belegen für die Ausgaben (Rechnungen und Zahlungsbelege) angegeben werden muss, ist ein Abgleich zulässig.

Bei Zahlungen per Kassenscheck für den Erwerb von Bauten und Grundstücken muss die Verkaufsurkunde den CUP-Code und den Seriencode jedes Kassenschecks enthalten. Um die Rückverfolgbarkeit der Ausgaben zu gewährleisten, müssen die Verkaufsunterlagen in Form einer öffentlichen Urkunde oder einer beglaubigten privaten Urkunde vorliegen.

VERPFLICHTUNGEN

Der Begünstigte eines Investitionsvorhabens verpflichtet sich

  1. das Vorhaben gemäß den in der Bewilligungsentscheidung des Landwirtschaftsdienstes festgelegten Bedingungen durchzuführen, unbeschadet etwaiger Änderungen und Erweiterungen;
  2. vorbehaltlich höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände die Stabilität des geförderten Investitionsvorhabens während eines Zeitraums von mindestens

    - 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der Schlusszahlung an den Begünstigten für bewegliche Sachen und Ausrüstungen;

    - 10 Jahre ab dem Zeitpunkt der Schlusszahlung an den Begünstigten für Immobilien, Bauarbeiten, einschließlich fester Ausrüstungen;

Beibehaltung des folgenden UBA/ha-Verhältnisses für 5 Jahre ab dem Datum der Abschlusszahlung:

- Milchkuh-, Schaf- und Ziegenbetriebe: UBA/ha-Verhältnis <= 2,5

- Mastrinderbetriebe: GVE/ha <= 2

Die Einhaltung der Verpflichtungen wird durch Ex-post-Kontrollen gemäß den einschlägigen Verordnungen überprüft. Auch die Erklärungen anstelle von eidesstattlichen Erklärungen und Bescheinigungen werden stichprobenartig nach den einschlägigen Vorschriften kontrolliert.

Für die Einhaltung der Informations- und Publizitätspflichten für die aus dem ELER geförderten Investitionsvorhaben gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2022/129 sowie die von der Verwaltungsbehörde erlassenen Vorschriften. Die Bestimmungen über die Publizitäts- und Informationspflichten für jedes einzelne Vorhaben sind unter folgendem Link abrufbar https://www.provincia.tn.it/FEASR .

An wen es sich richtet

Einzelne Landwirte oder assoziierte Landwirte, die gemäß Artikel 2135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in den Bereichen Ackerbau, Forstwirtschaft, Viehzucht (beschränkt auf Milch- und Rinderzucht) und damit verbundene Tätigkeiten tätig sind und zum Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz einer landwirtschaftlichen Umsatzsteuernummer und einer Eintragung bei der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer (C.C.I.A.A.) sind. Das Erfordernis der C.C.I.A.A.-Registrierung entfällt für Junglandwirte, die einen Antrag im Rahmen der SRE01-Intervention des PHP gestellt haben und das Niederlassungsverfahren noch nicht abgeschlossen haben.

Ausgenommen sind Unternehmer, die ausschließlich forstwirtschaftliche und aquakulturelle Tätigkeiten ausüben.

Alle Produktionsbereiche, die mit der Herstellung von in Anhang I des AEUV aufgeführten Erzeugnissen zusammenhängen, sind förderfähig, mit Ausnahme von

- Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse;

- Wildtierzucht;

- der Tierhaltungssektor mit Ausnahme des Milch- und Fleischsektors, für den nur die folgenden Investitionsvorhaben förderfähig sind

- Produktionsanlagen, die auf die Lagerung von Maschinen und Ausrüstungen beschränkt sind;

- Maschinen und Ausrüstungen mit den in der entsprechenden Spalte von Anhang 1 angegebenen Einschränkungen, da sie in der SRD02-Intervention für dieselben Begünstigten enthalten sind;

- Anlagen für die Behandlung, Verarbeitung, Konservierung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, beschränkt auf Betriebe, die im Schaf- und Ziegensektor tätig sind, auf Betriebe mit zertifiziertem ökologischem Landbau und auf Agrotourismusbetriebe.

Förderungswürdigkeit der Antragsteller

Zum Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags muss jeder Antragsteller die elektronische Betriebsdatei einrichten und aktualisieren. Informationen über die Betriebsdatei und das Benutzerhandbuch sind auf der Website der Zahlstelle der Provinz - APPAG - unter folgendem Link verfügbar: http://www.appag.provincia.tn.it/APPAG/Fascicolo-aziendale.

Für Investitionsmaßnahmen im Zusammenhang mit Strukturen, die der Produktion dienen (Ziffer 5.4.1.1) und für dauerhafte Strukturen und Tunnel (5.4.1.6 - Absatz 1, Buchstabe a) muss der Antragsteller, um die Einhaltung der in Ziffer 12 genannten Zielvorgaben zu gewährleisten, Eigentümer oder Inhaber eines eingetragenen dinglichen Nutzungsrechts an den Flurstücken oder Gebäuden sein, die Gegenstand der Maßnahme sind. Alternativ kann diese Voraussetzung auch von einem Gesellschafter des antragstellenden Unternehmens erfüllt werden, sofern das Eigentum oder sonstige dingliche Recht zu 100 % den Gesellschaftern des Unternehmens zuzurechnen ist.

Abweichend von dem Erfordernis des Eigentums an den Immobilien sind Investitionen in Bezug auf Interventionen, bei denen die betreffenden Vermögenswerte aufgrund eines ordnungsgemäß eingetragenen Nutzungsrechts sowie einer vom Eigentümer unterzeichneten Genehmigung zur Durchführung der Arbeiten im Besitz des Antragstellers sind, förderfähig, sofern für die baulichen Maßnahmen ein Betrag von höchstens 100.000,00 Euro beantragt wird.

Bauvorhaben an Gebäuden, die Eigentum von öffentlichen Einrichtungen, gemeinnützigen Einrichtungen, Konsortien oder Stiftungen sind, die an Landwirte verpachtet oder verliehen werden, sowie Vorhaben im Zusammenhang mit der Erschließung landwirtschaftlicher Flächen und Überdachungen (mit Ausnahme von Gewächshäusern und permanenten Tunneln) sind von der Eigentumsvoraussetzung ausgenommen.

Die Beihilfe darf nicht gewährt werden an

  1. Unternehmen, für die im Rahmen der LEP 2007-2013 und 2014-2022 sowie des laufenden PHP gewährte Beihilfen zurückgefordert und anschließend zurückgezogen wurden, ohne dass sie zurückgezahlt wurden
  2. wenn es sich um gemischte Unternehmen handelt, die die vom Landwirtschaftsamt (Provinzialamt für Pflanzenschutz) angeordneten obligatorischen Rodungen gemäß den provinzialen (Art. 55 bis, Absatz 6 ter, des Provinzialgesetzes 4/2003), nationalen und gemeinschaftlichen Vorschriften nicht durchgeführt haben.

Die Nichterfüllung einer der Fördervoraussetzungen führt zum Ausschluss von der Förderung oder zum teilweisen oder vollständigen Verfall der Beihilfe.

Kriterien für die Zuschussfähigkeit

Um förderfähig zu sein, muss dem Antrag auf Unterstützung ein Investitionsprojekt beigefügt werden, das Elemente für die Bewertung der Kohärenz des Vorhabens im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Intervention liefert.

Das Investitionsprojekt muss die Verbesserungseffekte der Investition aufzeigen, um die Anforderung E1.2 "Förderung der Marktorientierung der landwirtschaftlichen Betriebe" zu erfüllen.

Das Investitionsvorhaben muss außerdem den Nachweis erbringen, dass die in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Ziele erreicht werden.

Bei Beihilfeanträgen mit einem beantragten Ausgabenbetrag von weniger als 300.000,00 € ist das Investitionsvorhaben vom Antragsteller zu unterzeichnen, während bei Beihilfeanträgen mit einem beantragten Ausgabenbetrag von mehr als 300.000,00 € das Investitionsvorhaben von einem qualifizierten und kompetenten Fachmann im Sinne der in den geltenden Rechtsvorschriften anerkannten Berufsregeln erstellt und unterzeichnet werden muss.

Der Antrag kann vom Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebs oder vom gesetzlichen Vertreter im Falle eines Unternehmens eingereicht werden (ein Berater kann nur für die Eingabe des Antrags in SRTrento eingesetzt werden).

So geht es

Der Antrag muss bis zum 30. Juni 2024 online über das landwirtschaftliche Informationssystem der Provinz SRTrento unter https://srt.infotn.it gestellt werden, das auch über das Portal https://a4g.provincia.tn.it/ erreichbar ist.

Um den Antrag einzureichen, müssen Sie

- über eine digitale Unterschrift verfügen;

- Die Person, die den Antrag einreicht (der Antragsteller oder der beauftragte Berater), muss für das Portal akkreditiert sein, wie auf dieser Webseite

Der Antrag muss von der unterschriftsberechtigten Person digital unterzeichnet werden, andernfalls ist er unzulässig.

Wenn Sie Hilfe beim Zugriff auf das Portal und bei der Aktivierung benötigen, wenden Sie sich bitte an helpdesk.srtrento@provincia.tn.it.

Es kann nur ein Antrag eingereicht werden

Folgende Gründe sind für die Unzulässigkeit des Antrags maßgebend

  1. Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung der Anträge
  2. das Fehlen von Informationen, die eine eindeutige Identifizierung des Antragstellers ermöglichen;
  3. fehlende Unterzeichnung des Antrags durch den gesetzlichen Vertreter;
  4. die Einreichung von Anträgen unter Verwendung anderer als der oben beschriebenen Methoden;
  5. Anträge, die von einer anderen Person als dem gesetzlichen Vertreter oder einer ausdrücklich beauftragten Person oder ohne Unterschrift unterzeichnet wurden.

Besondere Fälle

Abgrenzung (Doppelfinanzierung)

Hinsichtlich der Vereinbarkeit der im PHP vorgesehenen Investitionen mit anderen EU-Finanzinstrumenten (GMO Obst und Gemüse, GMO Wein, GMO Olivenöl und GMO Kartoffeln) wird auf die Tabellen in Anhang 2 verwiesen.

Kumulierbarkeit der Beihilfen

Die durch die Resolution 2454/2023 finanzierten Ausgaben kommen nicht für eine weitere Finanzierung durch EU-Finanzinstrumente in Betracht. Dieselben Ausgaben können nur dann durch nationale (staatliche oder regionale) Beihilferegelungen unterstützt werden, wenn der kumulierte Gesamtbetrag, der mit den verschiedenen Formen der Unterstützung gewährt wird, die maximale Beihilfeintensität oder den für die betreffende Art der Intervention geltenden Beihilfebetrag gemäß Titel III der Verordnung (EU) 2021/2115 nicht überschreitet.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

  1. bei Anträgen in Höhe von 300.000,00 €oder mehr ein Investitionsprojekt mit dem in Punkt 5.2, Absatz 3 genannten Inhalt, das von einem qualifizierten und kompetenten Fachmann im Sinne der von den geltenden Vorschriften anerkannten Berufsordnungen erstellt und unterzeichnet wurde.
  2. Enthält der Antrag Initiativen für Bauarbeiten, sind folgende Unterlagen beizufügen

a) technischer Bericht, in dem die auszuführenden Arbeiten beschrieben werden und der am unteren Rand der Seite vom qualifizierten Techniker unterzeichnet ist;

b) einvollständiges, genehmigtes Projekt, sofern dies in den geltenden Vorschriften vorgesehen ist, mit Baugenehmigung oder gleichwertiger Urkunde sowie eine Kopie desselben auf einem elektronischen Datenträger im PDF-Format

c) einen Kostenvoranschlag für die Arbeiten, der am Fuß der Seite vom qualifizierten Techniker unterschrieben ist und gemäß den Positionen der Preisliste der Autonomen Provinz Trient für öffentliche Arbeiten oder, für die nicht vorhandenen Positionen, gemäß den von der C.C.I.A.A. veröffentlichten Preislisten erstellt wurde;

d) eine einfache Kopie des ordnungsgemäß eingetragenen Eigentumstitels, aus dem hervorgeht, dass die von den förderfähigen Arbeiten betroffenen Vermögenswerte, deren Eigentümer der Antragsteller nicht ist, vorhanden sind

e) die vom Eigentümer unterzeichnete Genehmigung zur Durchführung der Arbeiten;

(f) bei Arbeiten, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits begonnen wurden, eine Erklärung des Bauleiters, in der der Stand der Arbeiten bescheinigt wird, zusammen mit Fotos und unter Angabe des Datums der Aufnahme;

3. Umfasst der Antrag Initiativen zum Erwerb von Bauten/Grundstücken, so ist Folgendes beizufügen

(a) eine einfache Kopie des beim Finanzamt registrierten Kaufvertrags;

b) ein von einem unabhängigen qualifizierten Techniker unterzeichnetes Gutachten über die Bewertung des Bauwerks/Grundstücks, aus dem hervorgeht, dass der Kaufpreis nicht über dem Marktwert liegt und dass die Immobilie den geltenden städtebaulichen Vorschriften entspricht, bzw. in den Fällen, in denen die Maßnahme deren Regulierung durch den Endbegünstigten vorsieht, die Elemente der Nichteinhaltung aufgeführt sind.

4. Umfasst der Antrag Initiativen für den Erwerb von Anlagen, Maschinen und Ausrüstungen

(a) drei vom Auftragnehmer unterzeichnete, detaillierte, mit den Marktpreisen vergleichbare und wettbewerbsfähige Kostenvoranschläge, die von drei verschiedenen, unabhängigen und konkurrierenden Anbietern stammen. Bei Maschinen und Ausrüstungen müssen die Kostenvoranschläge die in Anlage 1 aufgeführten technischen Merkmale aufweisen. Für Gebäudeinstallationen kann alternativ auch die geschätzte metrische Berechnung vorgelegt werden;

b) falls der Antragsteller sich nicht für den günstigeren Kostenvoranschlag entscheidet, ein kurzer technisch-wirtschaftlicher Bericht eines qualifizierten Technikers, in dem die Gründe für die Wahl des als gültig erachteten Kostenvoranschlags erläutert werden. Andernfalls werden die Kosten des günstigsten Kostenvoranschlags berücksichtigt;

c) bei Anschaffungen von hochspezialisierten Gütern und bei Investitionen zur Vervollständigung bereits vorhandener Lieferungen, für die nicht mehr als ein Lieferant gefunden oder herangezogen werden kann, ein detaillierter Kostenvoranschlag, dem ein technisch-wirtschaftlicher Bericht eines qualifizierten Technikers beizufügen ist, aus dem hervorgeht, dass es nicht möglich ist, andere konkurrierende Unternehmen zu ermitteln, die in der Lage sind, die zu finanzierenden Güter zu liefern, unabhängig vom Wert der zu erwerbenden Güter oder Lieferungen.

5. Im Falle von Anlagen zur Lieferung von Energie aus erneuerbaren Quellen

a) drei vom Lieferanten unterzeichnete, detaillierte, miteinander vergleichbare und mit den Marktpreisen konkurrierende Kostenvoranschläge, die von drei verschiedenen, unabhängigen und konkurrierenden Lieferanten erstellt wurden. Alternativ kann auch die geschätzte metrische Berechnung vorgelegt werden;

b) ein von einem qualifizierten Techniker unterzeichnetes und abgestempeltes Projekt der Anlage, sofern dies in DM 37/2008 vorgesehen ist, oder eine Erklärung, dass kein Projekt erforderlich ist;

c) falls das Projekt nicht erforderlich ist: Vorlage eines Kartenausschnitts, aus dem die Lage der Anlage auf dem von dem Eingriff betroffenen Gebäude/Grundstück hervorgeht

d) wenn die geltenden Vorschriften dies vorsehen: Vorlage der städtebaulichen Maßnahme gemäß L.P. N. 4/2022 Maßnahmen zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Handelt es sich bei der städtebaulichen Maßnahme um die Mitteilung über freie Arbeiten oder die Cila, müssen die Einzelheiten mit dem Antrag mitgeteilt werden;

e) ein von einem qualifizierten Techniker unterzeichneter und gestempelter Bericht, in dem eine eventuelle Unterscheidung zwischen dem Bedarf von Unternehmen und Privathaushalten (in Prozent) angegeben ist und der Folgendes bescheinigt

- für Fotovoltaikanlagen: die korrekte Dimensionierung der Anlage im Hinblick auf den Bedarf des Betriebs, berechnet auf der Grundlage des Verbrauchs der letzten drei Jahre und bei neuen Strukturen auf der Grundlage des voraussichtlichen Verbrauchs auf der Grundlage des funktionalen Bedarfs der neuen Struktur; Anzahl der Paneele und Gesamtleistung der Anlage, ausgedrückt in kWp

- für solarthermische Anlagen: Anzahl der installierten Kollektoren und deren Größe mit Angabe der Gesamtfläche der Anlage

- für Biomassekessel: Dimensionierung der Anlage mit Angabe des Wirkungsgrads der Anlage, Angabe der Leistung in kWp, Art der Beschickung (manuell oder automatisch) und Erklärung, dass sie in die vom "Conto Termico" vorgesehenen Klassen gemäß Ministerialerlass vom 28. Dezember 2021 und späteren Änderungen fallen

- für Biogasanlagen: Dimensionierung der Anlage mit Angabe der Strom- und Wärmeerzeugung unter Einhaltung der unter Punkt 5.4.1.4. genannten Fördergrenzen.

6. Im Falle von Dächern sind beizufügen

a) drei vom Lieferanten unterzeichnete, detaillierte, vergleichbare und im Hinblick auf die Marktpreise wettbewerbsfähige Kostenvoranschläge, die von drei verschiedenen, unabhängigen und miteinander konkurrierenden Lieferanten erstellt wurden, oder - bei Gewächshäusern und permanenten Tunneln - alternativ dazu geschätzte metrische Berechnungen

b) wenn der Antragsteller nicht den günstigeren Kostenvoranschlag wählt, einen kurzen technisch-wirtschaftlichen Bericht eines qualifizierten Technikers, in dem die Gründe für die Wahl des als gültig erachteten Kostenvoranschlags erläutert werden. Andernfalls werden die Kosten des günstigsten Kostenvoranschlags berücksichtigt;

Zusätzliche Unterlagen, die für Anträge mit einem beantragten Betrag von mindestens 300.000,00 € erforderlich sind und oder Initiativen zum Erwerb von Strukturen umfassen.

Innerhalb von 90 Tagen (die Frist kann auf begründeten Antrag um weitere 60 Tage verlängert werden) nach Erhalt der Mitteilung über die Position in der Rangliste der förderfähigen Projekte muss der Antragsteller Folgendes vorlegen

1. im Falle von Anträgen für einen beantragten Betrag von mindestens 300.000,00 € eine positive Bewertung eines Kreditinstituts für die Gewährung eines Darlehens oder einer mittelfristigen Finanzierung für mindestens 50 % der beantragten Ausgaben

2. für den Fall, dass der Kauf der Struktur geplant ist und dem Antrag eine einfache Kopie des bei der Steuerbehörde registrierten vorläufigen Kaufvertrags beigefügt wird, die unter Punkt 7.5 Absatz 2, Buchstaben a)-b)-c)-f) des Kriterienbeschlusses vorgesehenen Unterlagen.

Zeiten und Fristen

Anmeldeschluss: 30. Juni 2024.

120 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Das Verfahren wird mit einer Entscheidung des Landwirtschaftsdienstes innerhalb von 120 Tagen nach Erstellung der Rangliste abgeschlossen. Das Verfahren kann für Anträge auf Regularisierung von Unterlagen für die Zwecke der Voruntersuchung ausgesetzt werden.

Das Verfahren für die Gewährung oder Ablehnung des Zuschusses gliedert sich wie folgt:

1. Verfahren zur Genehmigung einer Rangliste der eingereichten Anträge, die auf der Grundlage der innerhalb von 45 Tagen ab dem Tag nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge vergebenen Punkte erstellt wird, durch Entscheidung des Verfahrensleiters;

2. Benachrichtigung des Antragstellers durch den Verfahrensverantwortlichen über die Position in der Rangliste der förderfähigen Anträge sowie über eine eventuelle Aufforderung zur Berichtigung oder Ergänzung der Unterlagen für die Voruntersuchung

3. alternativ wird dem Antragsteller die Position in der Rangliste mitgeteilt, die nicht förderfähig ist

4. das Verfahren wird mit einer Entscheidung des Direktors des Landwirtschaftsdienstes innerhalb von 120 Tagen nach Genehmigung der Rangliste (Tage des Ablaufs des Verwaltungsverfahrens) abgeschlossen, mit der dem Antragsteller der Beitrag gewährt oder nicht gewährt wird. Der Bescheid über die Gewährung des Beitrags kann Bedingungen und Auflagen in Bezug auf das konkrete Investitionsvorhaben enthalten;

5 Bescheid über die Gewährung/Ablehnung des Zuschusses.

Beurteilung von Beihilfeanträgen

Bei allen förderfähigen Beihilfeanträgen prüft der Verfahrensverantwortliche des Landwirtschaftsdienstes durch Verwaltungskontrollen und eventuelle Vor-Ort-Kontrollen die folgenden Voraussetzungen

  1. das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen
  2. die Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen
  3. die Zulässigkeit der in der Rangliste vergebenen Punkte gemäß den Auswahlkriterien,
  4. die Relevanz, Funktionalität und Zuschussfähigkeit der beantragten Ausgaben
  5. die Angemessenheit und Kongruenz der förderfähigen Ausgaben,
  6. den Inhalt des Investitionsvorhabens
  7. die Höhe des Zuschusses, der gewährt werden kann

Unbeschadet der Anwendung der maximalen Stückkosten, die in der Beschreibung der einzelnen Investitionsvorhaben angegeben sind, wird die Angemessenheit der Ausgaben wie folgt bestimmt

  1. Bewertung der angeforderten metrischen Kalkulation im Falle von Bauwerken und/oder Anlagen, die auf der Grundlage der im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol und der Autonomen Provinz Trient veröffentlichten Preislisten für öffentliche Bauvorhaben oder, für die nicht darin enthaltenen Posten, auf der Grundlage der von der C.C.I.A.A. veröffentlichten Preislisten erstellt werden muss;
  2. Bewertung von 3 Kostenvoranschlägen für Maschinen, Ausrüstungen und Anlagen, die von konkurrierenden Unternehmen stammen müssen;
  3. Bewertung des technisch-wirtschaftlichen Berichts von 1 Kostenvoranschlag bei Maschinen, Ausrüstungen und Anlagen, für die keine konkurrierenden Unternehmen ermittelt werden können, die in der Lage sind, die zu finanzierenden Güter zu liefern, oder die eine Ergänzung zu bereits bestehenden Angeboten darstellen.

Die Ergebnisse der Vorprüfung werden in einer Checkliste festgehalten, die von der für das Verfahren zuständigen Person unterzeichnet wird.

Fristen und Termine für die Meldung von Maßnahmen

Die Fristen für die Berichterstattung über die verschiedenen Investitionsvorhaben betragen 24 Monate ab dem Datum der Entscheidung über die Gewährung der Finanzhilfe. Alle für die Auszahlung des Zuschusses erforderlichen Unterlagen müssen bis zum Berichtstermin vorgelegt werden.

Bei Anträgen, die die Errichtung von Bauwerken und Anlagen vorsehen, sind maximal zwei begründete Verlängerungsanträge zulässig, die innerhalb der mit der Gewährung der Finanzhilfe festgelegten Berichtsfrist eingereicht werden,

Bei Anträgen, die nur den Erwerb von Maschinen und Ausrüstungsgegenständen gemäß Anhang 1 vorsehen, ist höchstens ein begründeter Verlängerungsantrag zulässig, der innerhalb der für die Gewährung der Finanzhilfe festgelegten Berichtsfrist eingereicht werden kann. Die Verlängerung kann für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten gewährt werden.

Verlängerungsanträge werden durch Beschluss des Landwirtschaftsdienstes genehmigt.

Varianten

Varianten zum ursprünglichen Projekt sind in den in Punkt 10 des Kriterienbeschlusses 2454/2023 genannten Fällen zulässig, sofern sie im Hinblick auf die Ausführung der betreffenden Arbeiten im Voraus beantragt werden. Der Landwirtschaftsdienst wird die Variantenvorschläge nach Prüfung entweder genehmigen oder ablehnen und den Begünstigten darüber informieren.

Der Variantenantrag muss online über das landwirtschaftliche Informationssystem der Provinz SRTrento unter https://srt.infotn.it eingereicht werden, das auch über das Portal https://a4g.provincia.tn.it.

Zahlungsanträge

Die Zahlungsanträge lassen sich in Anträge auf Vorschusszahlungen, Anträge auf Abschlagszahlungen und Anträge auf Restzahlung unterteilen.

Ein Antrag auf Vorschusszahlung kann vom Begünstigten nach der Mitteilung über die Gewährung der Finanzhilfe eingereicht werden. Der Vorschuss kann bis zu einer Höhe von maximal 50 % des Beitrags gewährt werden.

Der Auszahlungsantrag ist online über das Portal https://srt.infotn.it einzureichen, das auch über das Portal https://a4g.provincia.tn.it erreichbar ist , und muss vom Begünstigten digital unterschrieben werden, wobei je nach Art des Auszahlungsantrags die in Punkt 11 des Beschlusses der Kriterien Nr. 2454/2023 vorgesehenen Unterlagen beizufügen sind.

Die Ergebnisse der Liquidationsprüfungen werden in einer vom zuständigen Beamten unterzeichneten Checkliste festgehalten, auf deren Grundlage der Beitrag ausgezahlt wird.

Kosten

KOSTENLOS

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Approvazione dei termini e delle modalità di agevolazione ai sensi dell'intervento SRD01 'Investimenti produttivi agricoli per la competitività delle aziende agricole' - del Piano Strategico Nazionale della PAC 2023-2027 e del relativo Complemento per lo Sviluppo Rurale della Provincia Autonoma di Trento per il periodo di programmazione 2023-2027. Apertura bando 2023 e cronoprogramma dei bandi successivi.

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Integrazioni alle deliberazioni della Giunta provinciale n. 2454 dd. 21/12/2023 e 2455 dd. 21/12/2023 relative rispettivamente agli Interventi: SRD01 'Investimenti produttivi agricoli per la competitività delle aziende agricole' e SRD02: 'Investimenti produttivi agricoli per ambiente, clima e benessere animale' - del Piano Strategico Nazionale della PAC 2023-2027 e del relativo Complemento per lo Sviluppo Rurale della Provincia Autonoma di Trento per il periodo di programmazione 2023-2027.

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Piano Strategico Nazionale della PAC 2023-2027 e del relativo Complemento per lo Sviluppo Rurale della Provincia Autonoma di Trento per il periodo di programmazione 2023-2027: approvazione della graduatoria delle istanze di contributo presentate ai sensi della deliberazione della Giunta Provinciale n. 2454 del 21 dicembre 2023, per l'intervento SRD01 'Investimenti produttivi agricoli per la competitività delle aziende agricole'.

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Letzte Änderung: 25.07.2025 18:03

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