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SRD01 Produktive Investitionen in die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft - Aufforderung II

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SRD01 - Produktive Investitionen in der Landwirtschaft für die Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe im Rahmen des GAP-Strategieplans 2023-2027 und seiner Ergänzung zur ländlichen Entwicklung der Autonomen Provinz Trient.

Beschreibung

Die Intervention zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe auf dem Markt zu verbessern und ihre Rentabilität zu steigern, während gleichzeitig ihre klimatischen und ökologischen Leistungen verbessert werden. Diese Ziele werden durch die Verbesserung der Betriebsstrukturen, die Steigerung der Produktivität und die Anpassung der Kosten- und Einkommensstruktur der landwirtschaftlichen Betriebe angestrebt.

Die Intervention trägt dazu bei, die allgemeinen Ziele des Artikels 5 (a) und (b) und die folgenden Ziele des Artikels 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 zu erreichen:

  • SO2 Verbesserung der Marktorientierung und kurz- und langfristige Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe, unter anderem durch eine stärkere Konzentration auf Forschung, Technologie und Digitalisierung.
  • SO5 Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Boden und Luft, unter anderem durch die Verringerung der Abhängigkeit von Chemikalien.
  • XCO Querschnittsziel der Modernisierung des Sektors durch die Förderung und den Austausch von Wissen, Innovationen und Digitalisierungsprozessen in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten sowie die Förderung ihrer Nutzung.

Die spezifischen Ziele der Intervention sind:

(a) Aufwertung des Bodenkapitals (Bodenverbesserung und -flurbereinigung, Verbesserung und/oder Neubau von Produktionsanlagen) und der Ausstattung der Betriebe;

(b) Verbesserung der klimatisch-ökologischen Leistungen und des Tierschutzes, auch durch die Verringerung und Optimierung des Einsatzes von Produktionsmitteln (einschließlich der Energieversorgung für den Eigenverbrauch), die Verringerung und nachhaltige Bewirtschaftung von Produktionsrückständen und die Entfernung und Entsorgung von Asbest/Asbestzement

c) Verbesserung der Produkteigenschaften und Differenzierung der Produktion auf der Grundlage der Markterfordernisse;

d) Einführung von technischen und Managementinnovationen in den Produktionsprozessen durch Investitionen in die digitale Technologie;

(e) Aufwertung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse durch Verarbeitung, Umwandlung und Vermarktung (einschließlich Konservierung/Lagerung und Verpackung) von Produkten, auch innerhalb lokaler und/oder kurzer Lieferketten.

Bei Beihilfeanträgen mit einem beantragten Ausgabenbetrag von weniger als 300.000,00 EUR ist das Investitionsvorhaben vom Antragsteller zu unterzeichnen, während bei Beihilfeanträgen mit einem beantragten Ausgabenbetrag von 300.000,00 EUR oder mehr das Investitionsvorhaben von einem qualifizierten und kompetenten Fachmann im Sinne der in den geltenden Rechtsvorschriften anerkannten Berufsregeln ausgearbeitet und unterzeichnet werden muss.

Falls für die Durchführung der geplanten Arbeiten erforderlich, ist der Besitz eines gültigen städtebaulichen Titels erforderlich, um die Zulässigkeit des Eingriffs zu belegen. Dieser Titel muss zum Zeitpunkt des Beihilfeantrags vorhanden sein.

Bei Beihilfeanträgen über 300.000,00 € wird die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Investition durch die positive Beurteilung eines Kreditinstituts über die Gewährung eines Darlehens oder einer mittelfristigen Finanzierung für mindestens 50 % der beantragten Ausgaben nachgewiesen.

Die Nichterfüllung einer der Projektanforderungen führt zum Ausschluss von der Förderung.

Zum Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags ist jeder Antragsteller verpflichtet, seine eigene elektronische Betriebsakte gemäß dem Präsidialerlass Nr. 503/99 ss.mm. und ii. einzurichten und zu aktualisieren. Die Betriebsdatei ist die Gesamtheit der vom Betrieb gemeldeten, kontrollierten und überprüften Informationen, die über das InVeKoS eindeutig festgestellt werden.

Die folgenden Investitionen sind im Rahmen der besonderen Zwecke förderfähig

1. Der Erzeugung dienende Einrichtungen;

2. Umstrukturierung von landwirtschaftlichen Flächen (Bodenverbesserungen);

3. Wirtschaftswege, Elektrifizierung und Kanalisation der Betriebe;

4. Lieferung von Energie aus erneuerbaren Quellen für den landwirtschaftlichen Bedarf;

5. Überdachungsstrukturen;

6. Einrichtungen für die Behandlung, Verarbeitung, Konservierung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

Weitere Informationen zu den Förderkriterien, den zuschussfähigen und nicht zuschussfähigen Ausgaben, den Auswahlkriterien und den Modalitäten für die Beantragung von Beihilfen sind dem Text der mit Beschluss des Provinzialrats Nr. 1961 vom 29. November 2024 genehmigten Mitteilung zu entnehmen.

Die öffentlichen Ausgaben für die Intervention SRD01 für das Jahr 2024 belaufen sich für den Programmplanungszeitraum 2023-2027 auf insgesamt 3.250.864,19 €.

1. Die Unterstützung wird in Form eines Kapitalzuschusses gewährt. Die Höhe der Unterstützung ist in der nachstehenden Tabelle festgelegt:

Beschreibung Prozentsatz der Unterstützung
Bau, Erwerb, Verbesserung, Renovierung, Sanierung und Erweiterung von Bauten einschließlich Anlagen, Ausrüstung und Zubehör (nachstehend "Immobilien" genannt) 40%
Junge Menschen *(10%) - Immobilien (40%) 50%
EIP oder Zusammenschlüsse von assoziierten Landwirten (10%) - Immobilien (40%) 50%
Jugendliche *(10%) + PEI (oder Zusammenschlüsse) (10%) - Investitionen in Immobilien (40%) 60%

2. Der Mindestbetrag der zuschussfähigen Ausgaben pro Beihilfeantrag beträgt 30.000,00 € ohne MwSt., sowohl in der Phase der Gewährung als auch in der Phase der Abschlusszahlung.

3. Der Höchstbetrag der zuschussfähigen Ausgaben pro Beihilfeantrag beträgt 700.000,00 € ohne MwSt.

4. Der Höchstbetrag der zuschussfähigen Ausgaben je Begünstigter und Programm beträgt 700.000,00 € ohne MwSt. Dieser Höchstbetrag muss auch von Viehzuchtbetrieben oder gemischten Betrieben mit überwiegendem Viehbestand (berechnet in Stunden auf der Grundlage der Zeittabelle) eingehalten werden, die sowohl für diese Intervention SRD01 als auch für die Intervention SRD02 in Betracht kommen. Bei der Berechnung des Höchstbetrags der zuschussfähigen Ausgaben für diese Betriebe muss die Summe aller zuschussfähigen Ausgaben im Zusammenhang mit den Investitionsmaßnahmen beider Interventionen bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.000,00 € ohne MwSt. berücksichtigt werden, wobei für die Intervention SRD01 die Gesamtkapazität pro Begünstigtem und Programmplanung nur 700.000,00 € erreichen kann.

5. Bei Anträgen, die von landwirtschaftlichen Marktteilnehmern eingereicht werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung 65 Jahre oder älter sind, beträgt der Höchstbetrag der zuschussfähigen Ausgaben 100.000,00 € ohne MwSt. Bei Gesellschaften und Unternehmensvereinigungen gilt diese Bestimmung, wenn das Durchschnittsalter der Mitglieder über 65 Jahre liegt.

6 Die spezifischen Ausgabengrenzen für die einzelnen Investitionsvorhaben sind in den Abschnitten über die Vorhaben selbst aufgeführt.

Abgrenzung (Doppelfinanzierung)

1. Diese Bestimmung gibt Hinweise auf die Vereinbarkeit der im Rahmen der PSP-Investitionsvorhaben vorgesehenen Investitionen mit anderen EU-Finanzierungsinstrumenten.

2. Hinsichtlich der Vereinbarkeit mit anderen Finanzinstrumenten und mit der Intervention SRG06 - LEADER - Umsetzung lokaler Entwicklungsstrategien wird auf die Tabellen in Anhang 2 der Entschließung Nr. 1961/2024 verwiesen.

Kumulierbarkeit der Beihilfen

Die im Rahmen dieser Maßnahme finanzierten Ausgaben kommen nicht für eine andere Finanzierung durch Finanzinstrumente der Europäischen Union in Betracht.

Dieselben Ausgaben kommen nur dann für eine Unterstützung durch nationale (staatliche oder regionale) Beihilferegelungen in Frage, wenn der kumulierte Gesamtbetrag, der mit den verschiedenen Formen der Unterstützung gewährt wird, die maximale Beihilfeintensität oder den für die betreffende Interventionsart geltenden Beihilfebetrag gemäß Titel III der Verordnung (EU) 2021/2115 nicht überschreitet.

Staatliche Beihilfe

Die Intervention fällt nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 42 AEUV und unterliegt nicht der Prüfung staatlicher Beihilfen.

Auswahl der Beihilfeanträge

l Die Voraussetzungen für die Punktevergabe müssen vom Antragsteller zum Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags erfüllt werden.

Die Rangliste für den Zugang zu den eingereichten Beihilfeanträgen wird auf der Grundlage der gemäß Punkt 7 des Beschlusses Nr. 19 vergebenen Punkte erstellt61/2024 festgelegten und im beigefügten Dokument dargelegten Kriterien erstellt.

An wen es sich richtet

Begünstigte sind einzelne Landwirte oder assoziierte Landwirte, die gemäß Artikel 2135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in den Bereichen Ackerbau, Forstwirtschaft, Viehzucht (beschränkt auf Milch- und Rinderzucht) und damit verbundene Tätigkeiten tätig sind, eine landwirtschaftliche Umsatzsteuernummer besitzen und zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer (C.C.I.A.A.) registriert sind.
Die Registrierung bei der C.C.I.A.A. entfällt für Junglandwirte, die einen Antrag auf Intervention SRE01 des PHP gestellt haben und den Niederlassungsprozess noch nicht abgeschlossen haben.

Alle Produktionssektoren, die mit der Herstellung von in Anhang I des AEUV aufgeführten Erzeugnissen zusammenhängen, sind förderfähig, mit Ausnahme von

  1. Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse;
  2. Wildtierzucht;
  3. der Tierhaltungssektor mit Ausnahme des Milch- und Fleischsektors, für den nur die folgenden Investitionsvorhaben förderfähig sind
  • "Produktionsanlagen", beschränkt auf Lagereinrichtungen für Maschinen und Ausrüstung;
  • "Strukturen für die Handhabung, Verarbeitung, Konservierung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen". Für Maßnahmen im Milchsektor werden nur Beihilfen gewährt für
  1. Betriebe, die im Schaf- und Ziegensektor tätig sind
  2. zertifizierte ökologische Betriebe mit Bezug auf den gesamten finanzierten Sektor und mit einem zertifizierten ökologischen Endprodukt;
  3. Agrotourismusbetriebe oder alternativ dazu Unternehmen, die im Besitz eines städtischen Titels sind, der ein Projekt mit agrartouristischer Zielsetzung genehmigt;
  4. Unternehmen, die im Rindersektor tätig sind, mit einer maximalen Herdengröße von 20 GVE.

Um einen Antrag zu stellen, müssen Sie

- über eine digitale Unterschrift verfügen;

- Die Person, die den Antrag einreicht (der Antragsteller oder der beauftragte Berater), muss auf dem Portal akkreditiert sein, wie auf dieser Webseite angegeben

Der Antrag muss von der unterschriftsberechtigten Person digital unterzeichnet werden, andernfalls ist er unzulässig.

Wenn Sie Hilfe beim Zugriff auf das Portal und bei der Aktivierung benötigen, wenden Sie sich bitte an helpdesk.srtrento@provincia.tn.it.

Es kann nur ein Antrag eingereicht werden

Folgende Gründe sind für die Unzulässigkeit des Antrags maßgebend

  1. Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung der Anträge
  2. das Fehlen von Informationen, die eine eindeutige Identifizierung des Antragstellers ermöglichen;
  3. fehlende Unterzeichnung des Antrags durch den gesetzlichen Vertreter;
  4. die Einreichung von Anträgen unter Verwendung anderer als der oben beschriebenen Methoden;
  5. Anträge, die von einer anderen Person als dem gesetzlichen Vertreter oder einer ausdrücklich beauftragten Person oder ohne Unterschrift unterzeichnet wurden.

So geht es

Der Antrag muss bis zum 31. März 2025 online über das landwirtschaftliche Informationssystem SRTrento der Provinz gestellt werden. Der Zugang zum geschützten Bereich ist nur registrierten Nutzern gestattet.

SRTrento kann auch über das Portal https://a4g.provincia.tn.it/ aufgerufen werden.

Was benötigt wird

Vorzulegende Dokumentation

Die dem Beihilfeantrag beizufügenden Unterlagen sind in den Ziffern 7.5 und 7.6 des Provinzialratsbeschlusses Nr. 1961/2024 aufgeführt.

Zeiten und Fristen

2025 31 Mär

Termine presentazione domande SRD01 - II bando 01.12.2024 ⇢ 31.03.2025

Anmeldeschluss: 31. März 2025.

120 Tage

Maximale Wartezeit in Tagen

Das Verfahren endet mit einer Entscheidung des Direktors des Landwirtschaftsdienstes innerhalb von 120 Tagen nach Genehmigung der Rangliste (Tage, an denen das Verwaltungsverfahren abläuft), mit der dem Antragsteller der Zuschuss gewährt oder verweigert wird.

VERFAHRENSABLAUF

Das Verfahren zur Gewährung oder Ablehnung der Beihilfe ist wie folgt strukturiert:

1. Verfahren zur Genehmigung einer Rangliste der eingereichten Anträge durch Festlegung des Leiters des Landwirtschaftsdienstes innerhalb von 45 Tagen ab dem Tag nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge;

2. Mitteilung des Verfahrensleiters an den Antragsteller über die Position in der Rangliste, die für eine Finanzierung in Frage kommt, die eventuelle Aufforderung, die Unterlagen für die Voruntersuchung zu berichtigen oder zu ergänzen, und die Aufforderung, die geschätzte metrische Berechnung mit Hilfe eines Tabellenkalkulationsprogramms (.xls .xlsx .odf) durchzuführen

3. alternativ wird dem Antragsteller eine Mitteilung über die Position in der Rangliste der nicht förderfähigen Projekte übermittelt;

4. Das Verfahren endet mit einer Entscheidung des Direktors des Landwirtschaftsdienstes innerhalb von 120 Tagen nach Genehmigung der Rangliste (Tage, an denen das Verwaltungsverfahren abläuft), mit der dem Antragsteller der Zuschuss gewährt oder verweigert wird. Der Bewilligungsbescheid kann Bedingungen und Auflagen in Bezug auf das konkrete Investitionsvorhaben enthalten;

5. Mitteilung über die Gewährung/Ablehnung des Zuschusses.

Kosten

KOSTENLOS

Dokumente

Referenzgesetzgebung

Modifiche e integrazioni alla propria deliberazione n. 2454 del 21/12/2023, da ultimo modificata con deliberazione n. 941 del 21/06/2024 relative all'approvazione dei termini e delle modalità di agevolazione ai sensi dell'intervento SRD01 'Investimenti produttivi agricoli per la competitività delle aziende agricole' - del Piano Strategico Nazionale della PAC 2023-2027 e del relativo Complemento per lo Sviluppo Rurale della Provincia Autonoma di Trento per il periodo di programmazione 2023-2027.

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Immagine decorativa per il contenuto Criteri di selezione Interventi SRD01, SRD02, SRD03, SRD04, SRD07, SRD11, SRD13, SRD15

Criteri di selezione approvati dal Comitato di Monitoraggio del CSR Trento per gli Interventi sugli Investimenti (SRD)

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Zusatzinformationen

Letzte Änderung: 25.07.2025 18:01

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