Beschreibung
Die Intervention zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe auf dem Markt zu verbessern und ihre Rentabilität zu steigern, während gleichzeitig ihre klimatischen und ökologischen Leistungen verbessert werden. Diese Ziele werden durch die Verbesserung der Betriebsstrukturen, die Steigerung der Produktivität und die Anpassung der Kosten- und Einkommensstruktur der landwirtschaftlichen Betriebe angestrebt.
Die Intervention trägt dazu bei, die allgemeinen Ziele des Artikels 5 (a) und (b) und die folgenden Ziele des Artikels 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 zu erreichen:
- SO2 Verbesserung der Marktorientierung und kurz- und langfristige Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe, unter anderem durch eine stärkere Konzentration auf Forschung, Technologie und Digitalisierung.
- SO5 Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Boden und Luft, unter anderem durch die Verringerung der Abhängigkeit von Chemikalien.
- XCO Querschnittsziel der Modernisierung des Sektors durch die Förderung und den Austausch von Wissen, Innovationen und Digitalisierungsprozessen in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten sowie die Förderung ihrer Nutzung.
Die spezifischen Ziele der Intervention sind:
(a) Aufwertung des Bodenkapitals (Bodenverbesserung und -flurbereinigung, Verbesserung und/oder Neubau von Produktionsanlagen) und der Ausstattung der Betriebe;
(b) Verbesserung der klimatisch-ökologischen Leistungen und des Tierschutzes, auch durch die Verringerung und Optimierung des Einsatzes von Produktionsmitteln (einschließlich der Energieversorgung für den Eigenverbrauch), die Verringerung und nachhaltige Bewirtschaftung von Produktionsrückständen und die Entfernung und Entsorgung von Asbest/Asbestzement
c) Verbesserung der Produkteigenschaften und Differenzierung der Produktion auf der Grundlage der Markterfordernisse;
d) Einführung von technischen und Managementinnovationen in den Produktionsprozessen durch Investitionen in die digitale Technologie;
(e) Aufwertung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse durch Verarbeitung, Umwandlung und Vermarktung (einschließlich Konservierung/Lagerung und Verpackung) von Produkten, auch innerhalb lokaler und/oder kurzer Lieferketten.
Bei Beihilfeanträgen mit einem beantragten Ausgabenbetrag von weniger als 300.000,00 EUR ist das Investitionsvorhaben vom Antragsteller zu unterzeichnen, während bei Beihilfeanträgen mit einem beantragten Ausgabenbetrag von 300.000,00 EUR oder mehr das Investitionsvorhaben von einem qualifizierten und kompetenten Fachmann im Sinne der in den geltenden Rechtsvorschriften anerkannten Berufsregeln ausgearbeitet und unterzeichnet werden muss.
Falls für die Durchführung der geplanten Arbeiten erforderlich, ist der Besitz eines gültigen städtebaulichen Titels erforderlich, um die Zulässigkeit des Eingriffs zu belegen. Dieser Titel muss zum Zeitpunkt des Beihilfeantrags vorhanden sein.
Bei Beihilfeanträgen über 300.000,00 € wird die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Investition durch die positive Beurteilung eines Kreditinstituts über die Gewährung eines Darlehens oder einer mittelfristigen Finanzierung für mindestens 50 % der beantragten Ausgaben nachgewiesen.
Die Nichterfüllung einer der Projektanforderungen führt zum Ausschluss von der Förderung.
Zum Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags ist jeder Antragsteller verpflichtet, seine eigene elektronische Betriebsakte gemäß dem Präsidialerlass Nr. 503/99 ss.mm. und ii. einzurichten und zu aktualisieren. Die Betriebsdatei ist die Gesamtheit der vom Betrieb gemeldeten, kontrollierten und überprüften Informationen, die über das InVeKoS eindeutig festgestellt werden.
Die folgenden Investitionen sind im Rahmen der besonderen Zwecke förderfähig
1. Der Erzeugung dienende Einrichtungen;
2. Umstrukturierung von landwirtschaftlichen Flächen (Bodenverbesserungen);
3. Wirtschaftswege, Elektrifizierung und Kanalisation der Betriebe;
4. Lieferung von Energie aus erneuerbaren Quellen für den landwirtschaftlichen Bedarf;
5. Überdachungsstrukturen;
6. Einrichtungen für die Behandlung, Verarbeitung, Konservierung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
Weitere Informationen zu den Förderkriterien, den zuschussfähigen und nicht zuschussfähigen Ausgaben, den Auswahlkriterien und den Modalitäten für die Beantragung von Beihilfen sind dem Text der mit Beschluss des Provinzialrats Nr. 1961 vom 29. November 2024 genehmigten Mitteilung zu entnehmen.
Die öffentlichen Ausgaben für die Intervention SRD01 für das Jahr 2024 belaufen sich für den Programmplanungszeitraum 2023-2027 auf insgesamt 3.250.864,19 €.
1. Die Unterstützung wird in Form eines Kapitalzuschusses gewährt. Die Höhe der Unterstützung ist in der nachstehenden Tabelle festgelegt:
Beschreibung | Prozentsatz der Unterstützung |
Bau, Erwerb, Verbesserung, Renovierung, Sanierung und Erweiterung von Bauten einschließlich Anlagen, Ausrüstung und Zubehör (nachstehend "Immobilien" genannt) | 40% |
Junge Menschen *(10%) - Immobilien (40%) | 50% |
EIP oder Zusammenschlüsse von assoziierten Landwirten (10%) - Immobilien (40%) | 50% |
Jugendliche *(10%) + PEI (oder Zusammenschlüsse) (10%) - Investitionen in Immobilien (40%) | 60% |
2. Der Mindestbetrag der zuschussfähigen Ausgaben pro Beihilfeantrag beträgt 30.000,00 € ohne MwSt., sowohl in der Phase der Gewährung als auch in der Phase der Abschlusszahlung.
3. Der Höchstbetrag der zuschussfähigen Ausgaben pro Beihilfeantrag beträgt 700.000,00 € ohne MwSt.
4. Der Höchstbetrag der zuschussfähigen Ausgaben je Begünstigter und Programm beträgt 700.000,00 € ohne MwSt. Dieser Höchstbetrag muss auch von Viehzuchtbetrieben oder gemischten Betrieben mit überwiegendem Viehbestand (berechnet in Stunden auf der Grundlage der Zeittabelle) eingehalten werden, die sowohl für diese Intervention SRD01 als auch für die Intervention SRD02 in Betracht kommen. Bei der Berechnung des Höchstbetrags der zuschussfähigen Ausgaben für diese Betriebe muss die Summe aller zuschussfähigen Ausgaben im Zusammenhang mit den Investitionsmaßnahmen beider Interventionen bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.000,00 € ohne MwSt. berücksichtigt werden, wobei für die Intervention SRD01 die Gesamtkapazität pro Begünstigtem und Programmplanung nur 700.000,00 € erreichen kann.
5. Bei Anträgen, die von landwirtschaftlichen Marktteilnehmern eingereicht werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung 65 Jahre oder älter sind, beträgt der Höchstbetrag der zuschussfähigen Ausgaben 100.000,00 € ohne MwSt. Bei Gesellschaften und Unternehmensvereinigungen gilt diese Bestimmung, wenn das Durchschnittsalter der Mitglieder über 65 Jahre liegt.
6 Die spezifischen Ausgabengrenzen für die einzelnen Investitionsvorhaben sind in den Abschnitten über die Vorhaben selbst aufgeführt.
Abgrenzung (Doppelfinanzierung)
1. Diese Bestimmung gibt Hinweise auf die Vereinbarkeit der im Rahmen der PSP-Investitionsvorhaben vorgesehenen Investitionen mit anderen EU-Finanzierungsinstrumenten.
2. Hinsichtlich der Vereinbarkeit mit anderen Finanzinstrumenten und mit der Intervention SRG06 - LEADER - Umsetzung lokaler Entwicklungsstrategien wird auf die Tabellen in Anhang 2 der Entschließung Nr. 1961/2024 verwiesen.
Kumulierbarkeit der Beihilfen
Die im Rahmen dieser Maßnahme finanzierten Ausgaben kommen nicht für eine andere Finanzierung durch Finanzinstrumente der Europäischen Union in Betracht.
Dieselben Ausgaben kommen nur dann für eine Unterstützung durch nationale (staatliche oder regionale) Beihilferegelungen in Frage, wenn der kumulierte Gesamtbetrag, der mit den verschiedenen Formen der Unterstützung gewährt wird, die maximale Beihilfeintensität oder den für die betreffende Interventionsart geltenden Beihilfebetrag gemäß Titel III der Verordnung (EU) 2021/2115 nicht überschreitet.
Staatliche Beihilfe
Die Intervention fällt nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 42 AEUV und unterliegt nicht der Prüfung staatlicher Beihilfen.
Auswahl der Beihilfeanträge
l Die Voraussetzungen für die Punktevergabe müssen vom Antragsteller zum Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags erfüllt werden.
Die Rangliste für den Zugang zu den eingereichten Beihilfeanträgen wird auf der Grundlage der gemäß Punkt 7 des Beschlusses Nr. 19 vergebenen Punkte erstellt61/2024 festgelegten und im beigefügten Dokument dargelegten Kriterien erstellt.