Beschreibung
Um die Einstellung neuer Mitarbeiter zu fördern, kann Arbeitnehmern, die die Alters- und Beitragsvoraussetzungen für den Zugang zum Ruhestand gemäß der Tabelle B im Anhang des Gesetzes Nr. 335 vom 8. August 1995 erfüllen und von Unternehmen beschäftigt werden, das Recht auf eine Altersrente und den Übergang zu einer Teilzeitbeschäftigung von mindestens 18 Stunden pro Woche gewährt werden.
Die in diesem Absatz genannte Möglichkeit wird nach vorheriger Genehmigung durch das Landesamt für Arbeit und höchste Beschäftigung unbeschadet der im geltenden Gesetz vorgesehenen Termine für den Beginn der Behandlungen unter der Bedingung gewährt, dass der Arbeitgeber neues Personal für eine Dauer und eine Arbeitszeit einstellt, die nicht unter derjenigen liegt, die auf die Arbeitnehmer, die von der genannten Möglichkeit Gebrauch machen, reduziert wurde.
Für letztere wird der Betrag der Rente umgekehrt proportional zur Verringerung der normalen Arbeitszeit gekürzt, wobei diese Kürzung 50 % nicht überschreiten darf. Die Summe der Rente und des Gehalts darf in keinem Fall den Betrag des Gehalts übersteigen, das dem Arbeitnehmer zusteht, der unter sonst gleichen Bedingungen vollzeitlich arbeitet.