Beschreibung
Beschränkungen
Unternehmen, die (zum Zeitpunkt der Antragstellung) bei RUNTS registriert sind, sind nicht erstattungsfähig, wenn
- sie während der Bearbeitung des Erstattungsantrags von RUNTS abgemeldet wurden oder wenn der Abmeldeprozess während der Bearbeitung eingeleitet wurde;
- sie sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Auflösungsprozess befinden, da sie entweder
- einen Auflösungsbeschluss gefasst haben
- einen Antrag auf Löschung der Steuernummer beim Finanzamt gestellt haben
- bei der RUNTS-Provinzverwaltung eine Stellungnahme zur Dekonzentration gemäß Artikel 9 des Gesetzes über den Dritten Sektor beantragt haben
- einen Antrag über einen Gesamtbetrag von 50 (fünfzig) Euro oder weniger stellen
- die Anzahl der Mitglieder oder Freiwilligen nicht im Voraus beim RUNTS gemeldet wurde oder dass die Organisation keine Freiwilligen oder Mitglieder in den entsprechenden Registern eingetragen hat.
Um für eine Erstattung in Frage zu kommen, muss sich der Mitgliedsbeitrag auf das Kalenderjahr vor dem Jahr der Antragstellung beziehen. Mitgliedsbeiträge mit zeitlich begrenzter Gültigkeit sind ebenfalls förderfähig, sofern die Gültigkeitsdauer im vorangegangenen Kalenderjahr begann.
Ausgeschlossen sind alle Beträge, die vom Landesverband eingezogen und einbehalten werden und nicht an den nationalen Verband gezahlt oder von diesem an den Landesverband/die Landeskoordination erstattet werden.
Verbände müssen
- im Einheitlichen Nationalen Register des Dritten Sektors (RUNTS) in den Rubriken Freiwilligenorganisationen und Vereinigungen zur sozialen Förderung eingetragen sein
- mit nationalen Organisationen, die im RUNTS eingetragen sind, assoziiert und/oder ihnen angeschlossen sein
- ihren eingetragenen Sitz zum Zeitpunkt der Zahlung der Gebühr in der Provinz Trient haben
- Sie müssen ihre Statuten, die den Vorschriften des Dritten Sektors entsprechen, ordnungsgemäß hinterlegen und ihre Daten im RUNTS-Portal aktualisieren.
Als Zahlungsnachweis kann sowohl eine Kopie der Überweisung als auch der Kreditkartenbeleg vorgelegt werden, der folgende Angaben enthält
- die Bank, bei der die Zahlung erfolgt ist
- den Betrag;
- das Datum der Ausführung (Wertstellungsdatum).
Aus dem Zahlungsnachweis muss zweifelsfrei hervorgehen, dass die Zahlung vom Finanzinstitut abgebucht wurde. Zu diesem Zweck muss es einen Status der Transaktion aufweisen, der die tatsächliche Ausführung der Zahlung angibt (z. B. mit den Worten "erworben/ausgeführt/erledigt"). Quittungen, die lediglich die Aufforderung zur Ausführung der Überweisung enthalten, werden nicht akzeptiert.
Erfolgt die Zahlung des Mitgliedsbeitrags mittels eines Zahlungsinstruments auf den Namen einer anderen Person als der Organisation, muss diese eine Kopie der Transaktion über die Rückerstattung durch dieselbe (auf nachvollziehbare Weise, nicht in bar) zugunsten der Person beifügen, die die Mitgliedsbeiträge persönlich bezahlt hat. Das Dokument, das die Rückerstattung des im Voraus gezahlten Betrags belegt, muss folgende Angaben enthalten
- Datum der Ausführung vor dem Antrag auf Rückerstattung
- der Betrag, der dem an die nationale Einrichtung gezahlten Betrag entspricht
Erstattungen - weder direkt noch indirekt -, die auf nicht nachvollziehbare Weise erfolgt sind, werden nicht akzeptiert.