Beschreibung
In Bezug auf die von der Autonomen Provinz Trient gemäß Gesetzesdekret Nr. 280 aus dem Jahr 2001 ausgeübten Funktionen in Bezug auf das Grundstücks- und Gebäudekataster verfügt der Steuerpflichtige über eine Reihe von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten, um Rechtsstreitigkeiten mit der Provinzverwaltung zu vermeiden.
Diese sind:
- Autotutela
- Beschwerde/Vermittlung
- Steuerbeschwerde
SELBSTBESEITIGUNG
Wenn das Grundbuchamt feststellt, dass es einen Fehler gemacht hat, kann es seine Handlungen ganz oder teilweise rückgängig machen und sich selbst korrigieren, ohne die Entscheidung eines Richters abzuwarten. Die Zuständigkeit für die Berichtigung liegt im Allgemeinen bei dem Amt, das den Akt erlassen hat.
Die Berichtigung bei der Selbstveranlagung kann vom Amt völlig autonom oder auf Antrag des Steuerpflichtigen vorgenommen werden. Der Steuerpflichtige kann an das zuständige Amt einen Antrag auf einfachem Papier richten, der eine knappe Darstellung des Sachverhalts enthält und dem die entsprechenden Unterlagen zum Nachweis der geltend gemachten Ansprüche beigefügt sind.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten
- die Handlung, deren Nichtigerklärung beantragt wird
- die Gründe, aus denen dieser Rechtsakt als rechtswidrig und folglich ganz oder teilweise nichtig angesehen wird
Zur Unterstützung wird das folgende Formular bereitgestellt: Antrag auf Ausübung der Notwehr
Die rechtswidrige Handlung kann auch dann für nichtig erklärt werden, wenn
- die Klage noch anhängig ist
- der Rechtsakt aufgrund des Ablaufs der Rechtsmittelfrist rechtskräftig geworden ist
- der Steuerpflichtige einen Rechtsbehelf eingelegt hat und dieser aus formalen Gründen (Unzulässigkeit, Unrichtigkeit, Unzulässigkeit) durch rechtskräftiges Urteil zurückgewiesen wurde.
ACHTUNG! Da es sich bei der Selbstveranlagung um eine Ermessensbefugnis der Verwaltung handelt (es besteht keine Verpflichtung zur Beantwortung), wird durch die Einreichung eines Antrags die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs beim Gericht erster Instanz des Finanzgerichts nicht ausgesetzt. Daher muss darauf geachtet werden, dass diese Fristen nicht unnötig verstreichen.
BESCHWERDE/VERMITTLUNG
Die Beschwerde-/Mediationsinstitution ist ein deflationäres Instrument der Steuerstreitigkeiten, um Streitigkeiten zu verhindern und zu vermeiden, die ohne ein Gerichtsverfahren gelöst werden können.
Die Steuermediation wurde durch Artikel 39, c.9, des Gesetzesdekrets Nr. 98 von 2011 eingeführt, der Artikel 17-bis in das Gesetzesdekret Nr. 546 von 1992 einfügte. Die letztgenannte Bestimmung wurde durch Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe l des Gesetzesdekrets Nr. 156 von 2015 und durch Artikel 10 des Gesetzesdekrets Nr. 50 von 2017 geändert.
Sie gilt für Streitigkeiten, deren Wert 20.000 Euro nicht übersteigt und die sich auf alle in Artikel 19 des Gesetzesdekrets Nr. 546 aus dem Jahr 1992 genannten anfechtbaren Handlungen beziehen: In diesem Fall hat der Rechtsbehelf die Wirkung einer Beschwerde und kann einen Schlichtungsvorschlag mit Neufestsetzung der Höhe der Forderung enthalten.
Die Verfahren und Fristen entsprechen denen, die für Steuerbeschwerden im Allgemeinen vorgesehen sind.
STEUERBESCHWERDE
Hält der Steuerpflichtige einen gegen ihn erlassenen Bescheid für rechtswidrig oder unbegründet, kann er beim Gericht erster Instanz auf dessen vollständige oder teilweise Aufhebung klagen.
Wann und wie wird ein Rechtsmittel eingelegt?
Das Steuerverfahren beginnt mit der Einlegung eines Rechtsbehelfs beim Steuergericht erster Instanz, der der Behörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, innerhalb von 60 Tagen ab dem Tag, an dem der Steuerpflichtige den Rechtsakt erhalten hat, zugestellt werden muss.
Die Fristen für die Einlegung des Rechtsbehelfs sind während der Ferienzeit vom 1. August bis zum 31. August ausgesetzt.
Ab dem 1. Januar 2016 hat die Berufung bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Katastertransaktionen, die in Art. 2, c. 2 des Gesetzesdekrets Nr. 546 vom 31. Dezember 1992 aufgeführt sind, auch die Wirkung einer Beschwerde (siehe Beschwerde/Mediation).
Ab dem 1. Juli 2019 besteht die Verpflichtung, die Berufung und die Beschwerde per eingeschriebener elektronischer Post zuzustellen und das Erscheinen vor Gericht auf elektronischem Wege einzutragen.
Diese Verpflichtung gilt nicht für Personen, die ohne technische Hilfsmittel vor Gericht stehen, in Streitigkeiten mit einem Streitwert von bis zu 3.000 €, die den Rechtsbehelf bei der Stelle, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, zustellen können durch:
- durch Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher
- durch direkte Übergabe an das zuständige Grundbuchamt, das eine Empfangsbescheinigung ausstellt
- per Post, per Einschreiben ohne Umschlag mit Rückschein
- durch zertifizierte elektronische Post (PEC)
Bei Streitigkeiten, die nicht Gegenstand einer Beschwerde/Vermittlung sind, muss die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Maßnahme beim Steuergericht erster Instanz eingereicht werden.
Bei Streitigkeiten, die Gegenstand einer Beschwerde/Mediation sind, wird die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs beim Steuergericht erster Instanz nach 90 Tagen ab dem Datum der Mitteilung gemäß Artikel 17 bis, Absatz 2 des Gesetzesdekrets Nr. 546 vom 31. Dezember 1992 ausgesetzt.
Die Mitteilung über die Eintragung der Steuerbeschwerde im Allgemeinen Beschwerderegister ist der Ladung beizufügen, in der alle zur Identifizierung des Rechtsstreits nützlichen Informationen angegeben werden müssen:
- das Finanzgericht erster Instanz, an das der Rechtsbehelf gerichtet ist
- die Identität der Person, die die Berufung einlegt
- die Steuernummer der Partei und der Vertreter in der Rechtssache
- die PEC-Adresse der Partei oder des beauftragten Anwalts
- den gesetzlichen Vertreter (bei Gesellschaften oder Körperschaften)
- gegebenenfalls der gewählte Wohnsitz oder Sitz oder das Domizil
- das Grundbuchamt, gegen das die Beschwerde eingelegt wird
- die Abschrift des angefochtenen Rechtsakts
- die Begründung der Beschwerde
- die Schlussfolgerungen, die den an das Finanzgericht erster Instanz gerichteten Antrag und die Erklärung enthalten, dass der Streitwert unbestimmbar ist, auch im Falle eines Schuldvorbehalts
- die Kategorie, der der beauftragte Anwalt angehört, und die erteilte Vollmacht
- die Unterschrift des beauftragten Anwalts und/oder der Person, die den Rechtsbehelf einlegt
Vor Gericht muss sich der Steuerpflichtige von einem Anwalt unterstützen lassen, der zu den in Artikel 12 c. 3 und 5 des Gesetzesdekrets Nr. 546 vom 31. Dezember 1992 genannten Kategorien gehört.
Personen, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme technischer Hilfe erfüllen, können persönlich vor Gericht erscheinen.
Vor dem Erscheinen muss der Steuerpflichtige den einheitlichen Beitrag entrichten, der für Rechtsstreitigkeiten mit unbestimmtem Wert gemäß Artikel 13, c.6-quater des Präsidialerlasses Nr. 115 vom 30. Mai 2002 festgelegt wurde. Wenn der Rechtsanwalt seine beglaubigte E-Mail-Adresse nicht angibt oder die Partei ihre Steuernummer nicht angibt, wird der einheitliche Beitrag um die Hälfte erhöht.
Die Zahlung kann erfolgen bei
- bei Postämtern unter Verwendung des entsprechenden Postscheckformulars
- bei Banken unter Verwendung des Formulars F23
- in Trafiken unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks für die Zahlungsmitteilung und unter Anbringung des ausgestellten Stempels zur Bestätigung der Zahlung
- Inkassobüros