Beschreibung
Gemäß Art. 19a des Landesgesetzes Nr. 6/1998 verpflichten sich die Einrichtungen, die Zuschüsse für die Durchführung von Maßnahmen an Gebäuden erhalten haben, die als Alten- und Pflegeheime oder für andere sozial-gesundheitliche Dienste zur Ausübung sozial-gesundheitlicher Tätigkeiten bestimmt sind, die Zweckbestimmung der finanzierten Bauvorhaben nicht zu ändern, wie zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschusses vorgesehen, für einen Zeitraum von 25 Jahren, sofern der Zuschuss einen Betrag von 200.000 Euro übersteigt, oder für einen Zeitraum von 10 Jahren, sofern der Zuschuss einen Betrag von höchstens 200.000 Euro beträgt.
Während der Dauer der Auflagen können die Träger die Genehmigung zur vorübergehenden oder endgültigen Nutzung der Immobilie für andere als die zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschusses vorgesehenen Zwecke, zu deren Vermietung, Überlassung zur Nutzung oder vorübergehenden unentgeltlichen Überlassung ohne Änderung der Zweckbestimmung oder zu deren Veräußerung beantragen.