Beschreibung
Gemäß Art. 19a Abs. 1 des Landesgesetzes Nr. 6/1998 kann die Provinz Kapitalzuschüsse oder jährliche Zuschüsse an öffentliche Einrichtungen, Vereine, Stiftungen, Genossenschaften und anderen privaten Einrichtungen, die Rechtspersönlichkeit besitzen und gemeinnützig tätig sind und zu deren Zielen die Erbringung von Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen gehört, für den Erwerb, den Bau, den Wiederaufbau, die Sanierung und die Fertigstellung von Immobilien, die für die Durchführung von Sozial- und Gesundheitsmaßnahmen erforderlich sind.