Beschreibung
Gemäß Artikel 19-bis des LP Nr. 6/1998 verpflichten sich die Einrichtungen, die Zuschüsse für den Bau von Gebäuden erhalten haben, die als RSA oder andere Einrichtungen des sozialen Gesundheitswesens für die Ausübung von Tätigkeiten des sozialen Gesundheitswesens genutzt werden sollen, für einen Zeitraum von 25 Jahren, wenn der Zuschuss 200.000 € übersteigt, oder von 10 Jahren, wenn der Zuschuss 200.000 € nicht übersteigt, die Nutzung der finanzierten Arbeiten nicht zu ändern, wie sie zum Zeitpunkt der Zuschussgewährung vorgesehen war.
Während der Dauer der Beschränkung können die Einrichtungen die Genehmigung beantragen, das Gebäude vorübergehend oder dauerhaft für andere als die zum Zeitpunkt der Gewährung der Finanzhilfe vorgesehenen Zwecke zu nutzen, es zu vermieten, es zur Nutzung oder als vorübergehendes unentgeltliches Darlehen ohne Nutzungsänderung zu überlassen oder es zu verkaufen.