Kontrolldokumente (Fahrtenblätter) sind für den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr in den EU-Ländern, der Schweiz und den Ländern, die dem INTERBUS-Übereinkommen beigetreten sind, sowie für den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr in der Kabotage nur für die EU-Länder erforderlich.
1. ausgefüllter und unterzeichneter "Antrag auf Ausstellung von Fahrtenblättern für die EU, Interbus-Abkommen";
2. Selbstbescheinigung der verantwortlichen Person auf dem Briefkopf des Unternehmens mit folgendem Text:
Ich, der Unterzeichnete ... geboren am ... am ... wohnhaft in ... Straße ... Steuernummer ... in Kenntnis der gesetzlich festgelegten Verantwortlichkeiten und Strafen für falsche Angaben und verlogene Erklärungen, unter meiner persönlichen Verantwortung (Art. 76 des konsolidierten Textes der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zum Thema Verwaltungsdokumentation D.P.R. 28. Dezember 2000, Nr. 445) ERKLÄRT - dass ich im Besitz des Befähigungsnachweises für den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Straße bin, ausgestellt von ... am ... - dass ich mit der Leitung des Unternehmens ... Steuernummer/VAT-Nummer ... betraut bin - die Beförderungstätigkeit ausschließlich für das oben genannte Unternehmen durchzuführen. Datum und Unterschrift(bitte eine Fotokopie eines gültigen Dokuments beifügen)
Hinweis: Wenn die für das Unternehmen verantwortliche Person dieselbe ist wie in einem früheren Antrag auf Fahrtenblätter und sich am Unternehmen selbst nichts geändert hat, ist es nicht erforderlich, eine neue Selbstbescheinigung beizufügen, sondern im Antrag auf die bereits zuvor eingereichte zu verweisen.
3. Eingang der Zahlung von 16 Euro über PagoPA, siehe:
4. Der Zahlungseingang der Stempelsteuer muss auf eine der folgenden Arten erfolgen
Zahlungseingang bei der Provinzkasse des Staates (Provinzfilialen der Bank von Italien), der unter Kapitel XV - Cap. 3561 mit folgendem Verwendungszweck zu verbuchen ist: "Erlös aus dem Verkauf von Kontrolldokumenten der Europäischen Gemeinschaft über die Arbeitsbedingungen im Straßenverkehrssektor
oder per Banküberweisung auf die folgende IBAN: IT53P0100003245211015356100 (Bankverbindung des oben genannten Kapitels) und fügen Sie den Überweisungsbeleg (nicht den Überweisungsauftrag) bei.
Hinweis: Für das ASOR-Abkommen gibt es keine Hefte 703 RR und 704 RR mehr, nur noch für Norwegen. Für Reisen nach Norwegen hat das Ministerium festgelegt, dass die 700 AP2N-Merkblätter weiterhin zu verwenden sind.